Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.246/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_246/2009

Urteil vom 15. September 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern.

Gegenstand
Haftentlassung bzw. Entlassung aus vorsorglicher stationärer Massnahme,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 9. Juni 2009
des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer.
Erwägungen:

1.
Gegen einen am 9. Juni 2009 betreffend vorsorgliche Massnahmen in einem
Strafverfahren ergangenen Rekursentscheid der II. Kammer des Obergerichts des
Kantons Luzern führt X.________ der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ans
Bundesgericht.
Unter den gegebenen Umständen hat das Bundesgericht davon abgesehen,
Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen.

2.
Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach der Eröffnung
der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht
einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1
BGG). Die Beschwerdefrist steht indes gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG vom 15.
Juli bis und mit dem 15. August still (Sommergerichtsferien).
Gemäss den vorliegenden Akten hat der Beschwerdeführer den beanstandeten
Entscheid am 15. Juni 2009 in Empfang genommen. Also begann die Frist am 16.
Juni 2009 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG). Die Sommergerichtsferien dauerten
nach dem Gesagten vom 15. Juli bis und mit dem 15. August 2009 (Art. 46 Abs. 1
lit. b BGG), d.h. der am 16. Juni 2009 begonnene Fristenlauf war während dieser
Zeit unterbrochen. Von der 30-tägigen Beschwerdefrist sind bis zum Beginn der
Gerichtsferien 29 Tage verstrichen (15. Juni bis 14. August 2009); und
abgelaufen ist die Beschwerdefrist somit am Montag, 17. August 2009 (Art. 45
Abs. 1 BGG). Die erst am 5. September 2009 der Post übergebene Beschwerde ist
daher verspätet eingereicht worden (vgl. Art. 48 BGG), so dass auf sie nicht
einzutreten ist.
Der Mangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG entschieden werden kann.

3.
Bei den gegebenen Verhältnissen kann davon abgesehen werden, für das
bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach wird erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem
Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. September 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp