Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.245/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_245/2009

Urteil vom 10. September 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

a.o. Untersuchungsrichter 5 des Untersuchungsrichteramtes II
Emmental-Oberaargau, Kreuzgraben 10, 3400 Burgdorf.

Gegenstand
Strafverfahren; Ablehnung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 13. Juli 2009
des Obergerichts des Kantons Bern, Anklagekammer.

Erwägungen:

1.
Im Rahmen eines Strafverfahrens wegen versuchtem Versicherungsbetrug in
Verbindung mit Urkundenfälschung und Nötigung reichte der Angeschuldigte
X.________ am 2. Mai 2009 24 Anträge gemäss Art. 249 Abs. 2 des
Strafverfahrensgesetzes des Kantons Bern vom 15. März 1995 (StrV) ein. Am 9.
Juni 2009 wies der a.o. Untersuchungsrichter 5 des Untersuchungsrichteramtes II
Emmental-Oberaargau alle gestellten Beweisanträge ab. Dagegen rekurrierte
X.________ und stellte dabei ein Ablehnungsgesuch gegen den
Untersuchungsrichter.

Die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern trat mit Beschluss vom 13.
Juli 2009 auf den Rekurs nicht ein und wies das Ablehnungsgesuch ab. Zur
Begründung führte sie zusammenfassend aus, dass der Untersuchungsrichter die
Parteien gestützt auf Art. 249 Abs. 2 StrV aufgefordert habe, weitere
Untersuchungshandlungen zu beantragen, Ergänzungsfragen oder
Konfrontationsanträge zu stellen und sich zum Ausgang des Verfahrens zu
äussern. Der Beschwerdeführer könne lediglich Anträge gemäss Art. 249 Abs. 2
StrV stellen. Andere Anträge zum Verfahren seien nicht zulässig und damit nicht
rekursfähig. Hinsichtlich der abgelehnten Beweisanträge sei die
Rekursbegründung ungenügend und das Ablehnungsgesuch erweise sich als
offensichtlich unbegründet.

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 18. August 2009 (Postaufgabe 7. September
2009) Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Anklagekammer des
Obergerichts des Kantons Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung
von Vernehmlassungen.

3.
Soweit der Beschwerdeführer Rechtsbegehren stellt, die ausserhalb des
Anfechtungsgegenstandes liegen, kann darauf von vornherein nicht eingetreten
werden.

4.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95
ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Ausführungen der Anklagekammer, die zum
Nichteintreten auf seinen Rekurs und zur Abweisung des Ablehnungsgesuchs
führten, nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern die Anklagekammer
dabei Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt haben sollte. Da die
vorgebrachten Ausführungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den
Entscheidgründen des angefochtenen Beschlusses darstellen, ist mangels einer
genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht
einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die
Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
entschieden werden kann.

5.
Die Gerichtskosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem a.o. Untersuchungsrichter 5 des
Untersuchungsrichteramtes II Emmental-Oberaargau und dem Obergericht des
Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. September 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli