Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.237/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_237/2009

Urteil vom 7. September 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, Hochschulstrasse 17, Postfach
7475, 3001 Bern.

Gegenstand
Strafverfahren; Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. August 2009 des Obergerichts des Kantons
Bern, 2. Strafkammer.
Erwägungen:

1.
X.________, Privatkläger in einem Strafverfahren, stellte am 13. August 2009
ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Die 2. Strafkammer des
Obergerichts des Kantons Bern wies das Gesuch mit Verfügung vom 21. August 2009
ab, da die Voraussetzungen hierzu nicht gegeben seien.

2.
X.________ führt mit Eingaben vom 28. August 2009 Beschwerde in Strafsachen
gegen die Verfügung der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom
21. August 2009. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von
Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95
ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Ist ein, wie hier, in Anwendung kantonalen Rechts ergangener Entscheid
angefochten, bildet die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen
selbständigen Beschwerdegrund. Vielmehr hat der Beschwerdeführer darzulegen,
inwiefern der beanstandete Entscheid gegen verfassungsmässige Rechte, wie etwa
das Willkürverbot oder den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bzw.
unentgeltlichen Rechtsbeistand, verstossen soll. Hinsichtlich der Verletzung
von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte
Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 I 313 E. 2 S. 315; 133 II 249 E.
1.4.2 S. 254). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern
der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das
Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich,
belegte Rügen.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Ausführungen der 2. Strafkammer des
Obergerichts, die zur Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung
führten, nicht rechtsgenüglich auseinander und legt nicht dar, inwiefern die
Strafkammer dabei verfassungswidrig vorgegangen sein sollte. Da die
vorgebrachten Ausführungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den
Entscheidgründen des angefochtenen Entscheids darstellen, ist mangels einer
genügenden Be-gründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht
einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die
Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
entschieden werden kann.

4.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit dem
Entscheid in der Sache selbst wird das vom Beschwerdeführer sinngemäss
gestellte Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern,
2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. September 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli