Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.236/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_236/2009

Urteil vom 7. September 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Urs
Helfenfinger,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502
Solothurn.

Gegenstand
Strafverfahren,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 24. Juli 2009
des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer.
Erwägungen:

1.
Gegen X.________ läuft eine Strafuntersuchung wegen Verletzung der Regeln der
Baukunde.
Am 6. Juli 2009 verfügte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn im Rahmen
dieser Untersuchung, die Frist für Erläuterungs- und Ergänzungsfragen zum
eingeholten Gutachten sowie zur Stellung allfälliger Beweisergäzungsbegehren
werde dem Rechtsvertreter des Beschuldigten letztmals bis zum 17. Juli 2009
erstreckt.
In der Folge liess X.________ Beschwerde ans Obergericht des Kantons Solothurn
führen mit den Begehren, die Verfügung vom 6. Juli 2009 sei aufzuheben und die
Frist zur Einreichung von Ergänzungs- und Erläuterungsfragen angemessen zu
erstrecken, mindestens aber bis zum 24. Juli 2009; eventualiter sei, im Falle
der Abweisung der Beschwerde, eine neue Frist zur Einreichung von Ergänzungs-
und Erläuterungsfragen anzusetzen. Die Staatsanwaltschaft sei dabei anzuweisen,
es sei ihm, dem Beschuldigten, nach Eingang der Antworten des Experten auf die
Ergänzungs- und Erläuterungsfragen Frist zu setzen, um allfällige
Beweisergänzungsbegehren zu stellen.
Die Beschwerdekammer des Obergerichts ist mit Beschluss vom 24. Juli 2009 auf
die Beschwerde nicht eingetreten. Dabei hat sie im Wesentlichen erwogen, gegen
eine Verfügung der in Frage stehenden Art sei - nach § 96bis Abs. 1 StPO/SO -
kein Rechtsmittel gegeben, auch nicht gegen eine solche gemäss Abs. 4 der
Bestimmung, wenn keine Gefahr drohe, dass Beweismittel nicht mehr beschafft
werden könnten (§ 96bis Abs. 5 StPO/SO). Im Übrigen sei zur Beschwerde
legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid oder die Säumnis unmittelbar
beschwert sei (§ 205 StPO/SO). Die Verweigerung einer Fristerstreckung bewirke
jedoch keine unmittelbare Beschwernis. Nachdem der Rechtsbeistand sinngemäss um
aufschiebende Wirkung ersucht habe, sei die Frist zur Einreichung von
Erläuterungs- und Ergänzungsfragen zum Gutachten und zur Stellung von
allfälligen Beweisergänzungsbegehren zu erstrecken, dies bis zehn Tage nach
Erhalt des Beschlusses vom 24. Juli 2009.

2.
Mit Eingabe vom 27. August 2009 führt X.________ Beschwerde in Strafsachen. Er
beantragt, der Beschluss vom 24. Juli 2009 sei aufzuheben; es sei ihm zur
Einreichung von Ergänzungs- und Erläuterungsfragen eine neue Frist anzusetzen
(Begehren Ziff. 1). Eventualiter, für den Fall der Abweisung der Beschwerde,
sei ihm eine Frist zur Einreichung von Ergänzungs- und Erläuterungsfragen
anzusetzen (Begehren Ziff. 2). Dabei sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen,
ihm, dem Beschwerdeführer, die Frist zur Nennung von Beweisergänzungsbegehren
anzusetzen, nachdem die Antworten des Experten auf die Ergänzungs- und
Erläuterungsfragen eingegangen seien und von ihm hätten gewürdigt werden können
(Begehren Ziff. 3). Werde ihm diese Möglichkeit nicht eingeräumt und die Frist
zur Nennung von Beweisergänzungsbegehren nicht erst im Anschluss an allfällige
ergänzende Erkenntnisse des Experten gesetzt, so würden seine
Verteidigungsrechte ad absurdum geführt, d.h. vereitelt.
Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Vernehmlassungen zur Beschwerde
einzuholen.

3.
3.1 Mit ihrem Beschluss ist die Beschwerdekammer auf die gegen die
staatsanwaltschaftliche Verfügung vom 6. Juli 2009 gerichtete Beschwerde
mangels "unmittelbarer Beschwernis" des Beschuldigten nicht eingetreten.
Allerdings hat sie es nicht bei dem bewenden lassen, sondern mit demselben
Beschluss den Standpunkt der Staatsanwaltschaft bestätigt und die Frist sowohl
zur Einreichung von Erläuterungs- bzw. Ergänzungsfragen zum Gutachten wie auch
zur Stellung allfälliger Beweisergänzungsbegehren entgegen der vom
Beschwerdeführer vertretenen Auffassung nicht gestaffelt neu gesetzt, sondern
für alles zusammen bis auf zehn Tage nach Erhalt des Beschlusses erstreckt.

3.2 Bei dem in Frage stehenden Beschluss handelt es sich um einen
letztinstanzlichen kantonalen Entscheid.
Der Beschwerdeführer räumt ein, "allenfalls" stelle dieser Beschluss - wonach
gemäss dessen Dispositiv-Ziff. 2 Beweisergänzungsanträge zum Abschluss der
Strafuntersuchung gleichzeitig mit den Ergänzungs- und Erläuterungsfragen zum
Expertenbericht einzureichen seien - nicht einen Endentscheid, sondern einen
blossen strafprozessualen Zwischenentscheid dar (Beschwerde S. 3). Dieser könne
indes bei ihm einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93
Abs. 1 lit. a BGG bewirken, würden doch dadurch seine Verteidigungsrechte
beschnitten.
In der Tat betrifft die vorliegende Beschwerde nicht das Nichteintreten gemäss
Dispositiv-Ziff. 1 des Beschlusses für sich alleine, sondern namentlich die dem
Beschwerdeführer gleichzeitig mit dessen Dispositiv-Ziff. 2 gegebene materielle
Antwort auf seinen Einwand hin, indem die bereits staatsanwaltschaftlich
angeordnete gleichzeitige Fristansetzung bestätigt worden ist. Insoweit handelt
es sich beim obergerichtlichen Beschluss der Sache nach nicht nur allenfalls,
sondern klarerweise um einen blossen Zwischenentscheid im Zusammenhang mit
Fragen des Beweisverfahrens.

3.3 Gegen Vor- und Zwischenentscheide - die wie hier weder die Zuständigkeit
noch den Ausstand betreffen (s. dazu Art. 92 BGG) - ist die Beschwerde ans
Bundesgericht gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig, wenn sie einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder - was indes im
vorliegenden Fall von vornherein ausser Betracht fällt - wenn die Gutheissung
der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
ersparen würde (lit. b). Soweit der Vor- oder Zwischenentscheid mit der
Beschwerde in Strafsachen anzufechten ist, muss der nicht wieder gutzumachende
Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht bloss tatsächlicher,
sondern rechtlicher Natur sein (BGE 134 II 192 E. 1.4; 133 IV 139 E. 4 und 335
E. 4).
Eine bloss tatsächliche Beeinträchtigung wie beispielsweise eine Verlängerung
oder Verteuerung des Verfahrens genügt somit nicht. Der Nachteil ist nur dann
rechtlicher Natur, wenn er auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen
Endentscheid nicht mehr behoben werden kann. Dabei ist es nicht nötig, dass
sich der Nachteil schon im kantonalen Verfahren durch einen günstigen
Endentscheid beheben lässt. Es genügt, wenn er in einem anschliessenden
bundesgerichtlichen Verfahren beseitigt werden kann (s. etwa BGE 134 I 83 E.
3.1 S. 86 und 134 IV 43 E. 2.1 S. 45; 133 IV 139 E. 4 und 335 E. 4).
Der Beschwerdeführer hat dabei die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG
darzulegen. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, von Amtes wegen
Nachforschungen anzustellen, inwiefern ein nicht wieder gutzumachender Nachteil
im genannten Sinne gegeben sein sollte.

3.4 Vorliegend legt der Beschwerdeführer indes nicht hinreichend dar, inwiefern
der angefochtene Beschluss für ihn einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
im dargelegten Sinne zur Folge haben soll.
Zunächst führt er nicht aus, inwiefern das Nichteintreten gemäss
Dispositiv-Ziff. 1 des angefochtenen Beschlusses einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken soll.
Mit Bezug auf die insbesondere Beschwerdegegenstand bildende Dispositiv-Ziff. 2
des Beschlusses ist sodann festzustellen, dass aus der Sicht des
Beschwerdeführers allenfalls noch erforderliche Beweisergänzungsbegehren auch
noch in einem späteren Verfahrensstadium eingebracht werden können (s. § 105
StPO/SO). Darüber hinaus können Rügen im Zusammenhang mit den vom
Beschwerdeführer angesprochenen Verteidigungsrechten wie ganz allgemein auch
solche im Zusammenhang mit dem Beweisverfahren auch noch gegenüber dem
Sachentscheid in einem anschliessenden Rechtsmittelverfahren vorgetragen
werden.
Mangels eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1
lit. a BGG ist daher auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten. Das
Fehlen der Eintretensvoraussetzungen nach Art. 93 BGG ist offensichtlich,
weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1
lit. a BGG entschieden werden kann.

4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem
Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. September 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp