Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.21/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_21/2009

Urteil vom 16. Februar 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksamt Laufenburg, Marktplatz, 5080 Laufenburg,
Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau.

Gegenstand
Haftentlassungsgesuche; Rechtsverzögerung.

Erwägungen:

1.
Das Bezirksamt Laufenburg führt gegen X.________ eine Strafuntersuchung wegen
mehrfachen Diebstahls und Hausfriedensbruchs. X.________ befindet sich seit dem
6. Januar 2009 in Untersuchungshaft. Mit Eingabe vom 23. Januar 2009 gelangte
X.________ an das Bundesgericht und machte Rechtsverzögerung geltend. Das
Obergericht des Kantons Aargau hätte seine Haftentlassungsgesuche vom 12., 18.,
21. und 22. Januar 2009 noch nicht beantwortet.
Das Präsidium der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau
beantragt, ohne sich materiell zu äussern, Abweisung der Beschwerde. Das
Bezirksamt Laufenburg liess sich nicht vernehmen.

2.
Das Präsidium der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau wies mit
Verfügung von 19. Januar 2009 das Haftentlassungsgesuch von X.________ vom 12.
Januar 2009, welches beim Obergericht am 16. Januar 2009 einging, ab. Eine
dagegen von X.________ mit Eingabe vom 24. Januar 2009 erhobene Beschwerde in
Strafsachen wies das Bundesgericht mit Urteil vom 9. Februar 2009 ab, soweit es
darauf eintrat (Verfahren 1B_31/2009).

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95
ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Im Fall der
Beschwerde nach Art. 94 BGG ist aufzuzeigen, worin das unrechtmässige
Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids besteht.
Das Präsidium der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau hat drei
Tage nach Eingang des Haftentlassungsgesuches vom 12. Januar 2009 mit Verfügung
vom 19. Januar 2009 darüber befunden. Inwiefern das Präsidium dabei eine
Rechtsverzögerung begangen haben sollte, legt der Beschwerdeführer weder dar
noch ist dies ersichtlich. Dies trifft auch in Bezug auf die weiteren
Haftentlassungsgesuche zu. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von
Art. 42 Abs. 2 BGG ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der
Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden
kann.

4.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem dem Beschwerdeführer, dem Bezirksamt Laufenburg und der
Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Februar 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli