Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.219/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_219/2009

Urteil vom 20. August 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Molkenstrasse 15/17, Postfach 2251,
8026 Zürich.

Gegenstand
Haftentlassungsgesuch,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Juli 2009
des Bezirksgerichts Horgen, III. Abteilung.
Erwägungen:

1.
Das Bezirksgericht Horgen sprach X.________ mit Urteil vom 1. Juli 2009 der
mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung usw. schuldig und
verurteilte ihn unter Einbezug einer widerrufenen bedingten Strafe von vier
Monaten Gefängnis zu einer Gesamtstrafe von 42 Monaten Freiheitsstrafe, wovon
494 Tage durch Haft erstanden sind, sowie zu einer Busse von Fr. 500.--.
Mit Verfügung vom 15. Juli 2009 wies das Bezirksgericht Horgen ein
Haftentlassungsgesuch von X.________ ab. Es ging dabei sowohl von Flucht- als
auch von Fortsetzungs- oder Ausführungsgefahr aus.

2.
Gegen die Verfügung vom 15. Juli 2009 reichte der im kantonalen Verfahren
amtlich verteidigte X.________ am 6. August 2009 eine in Türkisch abgefasste
Eingabe beim Bundesgericht ein. Das Bundesgericht forderte ihn mit Verfügung
vom 7. August 2009 unter Hinweis auf Art. 42 Abs. 6 BGG auf, die Eingabe bis
spätestens am 17. August 2009 in eine Amtssprache zu übersetzen, ansonsten sie
unbeachtet bleibe. Innert Frist reichte X.________ eine in Deutsch abgefasste
Eingabe beim Bundesgericht ein. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung
von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95
ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Ist ein, wie hier, in Anwendung kantonalen Rechts ergangener Entscheid
angefochten, bildet die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen
selbständigen Beschwerdegrund. Vielmehr hat der Beschwerdeführer darzulegen,
inwiefern der beanstandete Entscheid gegen verfassungsmässige Rechte, wie etwa
das Willkürverbot oder den Anspruch auf persönliche Freiheit, verstossen soll.
Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG
verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern
besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 I 313 E. 2
S. 315; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich
darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte
verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und,
soweit möglich, belegte Rügen.
Der Beschwerdeführer nennt keinen zulässigen Beschwerdegrund und legt nicht
dar, inwiefern das Bezirksgericht in verfassungswidriger Weise sein
Haftentlassungsgesuch abgewiesen haben sollte. Da die vom Beschwerdeführer
vorgebrachten Ausführungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den
Entscheidgründen der angefochtenen Verfügung darstellen, ist mangels einer
genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht
einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die
Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
entschieden werden kann.

4.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons
Zürich und dem Bezirksgericht Horgen, III. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. August 2009

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli