Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.216/2009
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2009
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2009


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_216/2009

Urteil vom 20. August 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
Gerichtsschreiberin Scherrer.

Parteien
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Sararard Arquint,

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Gewaltdelikte, Molkenstrasse 15/17,
Postfach,
8026 Zürich.

Gegenstand
Haftentlassung,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. Juli 2009
des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter.

Sachverhalt:

A.
X.________ wird dringend verdächtigt, am 28. Dezember 2008 um ca. 4.50 Uhr den
Geschädigten A.________ an der Dienerstrasse in Zürich mit zwei Messerstichen
in den oberen Brustbereich erheblich verletzt zu haben. Die Haftrichterin
verfügte darum am 29. Dezember 2008 Untersuchungshaft wegen des dringenden
Tatverdachts auf versuchte vorsätzliche Tötung und des besonderen Haftgrunds
der Kollusionsgefahr.

Die Beschuldigte bestreitet die belastenden Aussagen des Zeugen B.________,
gibt aber an, sich aufgrund des Alkohol- und Tablettenkonsums am fraglichen
Abend an nichts erinnern zu können.

B.
Einerseits wurde am 2. März 2008 ein psychiatrisches Gesamtgutachten zur
Beschuldigten in Auftrag gegeben. Andererseits wies der Haftrichter am 26. März
2009 ein Haftentlassungsgesuch ab, verneinte die Kollusionsgefahr, bejahte
indes die Wiederholungsgefahr. Er erstreckte die Haft um zwei Monate, um ein
Teilgutachten zur Problematik der Rückfallgefahr bei der Beschuldigten
einzuholen.

Nachdem es den Behörden nicht gelang, innert dieser Frist ein solches
Teilgutachten einzuholen, wurde die Haft am 22. Mai 2009 erneut verlängert,
dies bis zum 26. Juli 2009. Ausdrücklich wurde festgehalten, innert dieser
Frist sei unbedingt ein Teilgutachten zur Rückfallgefahr der Angeschuldigten
einzuholen.

C.
Nachdem die Staatsanwaltschaft am 20. Juli 2009 einen Antrag auf
Haftverlängerung stellte und zu diesem Zeitpunkt noch kein Teilgutachten
vorlag, ersuchte die Beschuldigte erneut um Haftentlassung. Sie machte geltend,
der gutachterliche Nachweis für ihre Rückfallgefahr liege nicht vor, weshalb
der Haftgrund der Wiederholungsgefahr nicht genügend substantiiert sei. Mit
Verfügung vom 27. Juli 2009 verlängerte die Haftrichterin die Untersuchungshaft
wegen qualifizierter Wiederholungsgefahr bis 26. Oktober 2009.

D.
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 4. August 2009 beantragt X.________ die
Aufhebung der haftrichterlichen Verfügung vom 27. Juli 2009 sowie die
unverzügliche Haftentlassung. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Beschwerdeführerin unverzüglich, unter Auflage der täglichen
Meldepflicht bei der Polizeiwache der Stadtpolizei Zürich und dem Beginn einer
kontrollierten Alkoholabstinenz bei der Zürcher Fachstelle für Alkoholprobleme
aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Es sei ihr die Wiederverhaftung im
Wiederholungsfall anzudrohen. Gleichzeitig ersucht sie um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.

Die Haftrichterin des Bezirksgerichts Zürich verzichtet auf eine
Vernehmlassung, während die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich auf ihre
bisherigen Anträge und die Erwägungen der angefochtenen Verfügung verweist.

Die Beschwerdeführerin sieht von einer weiteren Stellungnahme ab.

Erwägungen:

1.
Die Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 78 ff. BGG sind grundsätzlich erfüllt
und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass.

2.
Untersuchungshaft darf nach Zürcher Strafprozessrecht nur angeordnet werden,
wenn der Angeschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt
wird und ausserdem ein besonderer Haftgrund vorliegt (§ 58 Abs. 1 des Gesetzes
betreffend den Strafprozess vom 4. Mai 1919/StPO/ZH [LS 321]).

Die Beschwerdeführerin bestreitet vorab das Vorliegen des dringenden
Tatverdachts.

2.1 Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das Bundesgericht bei der
Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachtes keine
erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse
vorzunehmen. Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden
Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist jedoch zu prüfen, ob aufgrund der
bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine
Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen,
die kantonalen Behörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit
vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der
Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen
könnte (BGE 116 Ia 143 E. 3c S. 146). Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen
lässt dabei nur wenig Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des
dringenden Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage hat der Haftrichter weder ein
eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafrichter
vorzugreifen (BGE 124 I 208 E. 3 S. 210 mit Hinweisen).

2.2 Was die Beschwerdeführerin gegen den dringenden Tatverdacht vorbringt, ist
von einem Detaillierungsgrad, der im Haftverfahren nicht geprüft werden kann.
Mit Blick auf die vorzitierte Rechtsprechung ist es der Staatsanwaltschaft und
der Haftrichterin jedenfalls nicht vorzuwerfen, wenn sie im jetzigen Zeitpunkt
den dringenden Tatverdacht der versuchten vorsätzlichen Tötung bejahen. Die
Beschwerdeführerin legt dar, dass auch eine fahrlässige Verletzung oder eine
Verletzung in Notwehrsituation vorliegen könnten. Sie bestreitet also die
Verletzungshandlung an sich nicht grundsätzlich. Es wird Sache der materiellen
Prüfung durch den Sachrichter sein, die rechtliche Qualifikation des
inkriminierten Ereignisses vorzunehmen. Im jetzigen Zeitpunkt durfte der
dringende Tatverdacht aufgrund der Zeugenaussagen und des Erkenntnisstands
jedenfalls als gegeben erachtet werden.

3.
Ausführungen zur etwaigen Kollusionsgefahr erübrigen sich, da die Haftrichterin
diese Frage offen gelassen hat.

4.
Weiter stellt die Beschwerdeführerin in Abrede, dass eine qualifizierte
Wiederholungsgefahr im Sinne von § 58 Abs. 1 Ziff. 4 StPO/ZH vorliege.

4.1 Nach Zürcher Strafprozessrecht kann Untersuchungshaft wegen
Fortsetzungsgefahr nur angeordnet und fortgesetzt werden, wenn der
Angeschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und
ausserdem aufgrund bestimmter Anhaltspunkte ernsthaft befürchtet werden muss,
der Angeschuldigte werde, "nachdem er bereits zahlreiche Verbrechen oder
erhebliche Vergehen verübt hat, erneut solche Straftaten begehen" (§ 58 Abs. 1
Ziff. 3 StPO/ZH). Bei untersuchten schweren Verbrechen, die im Deliktskatalog
von § 58 Abs. 1 Ziff. 4 StPO/ZH abschliessend aufgezählt werden, besteht
hingegen kein Vortaterfordernis (im Sinne von § 58 Abs. 1 Ziff. 3 StPO/ZH).
Dazu gehören insbesondere Verbrechen gegen Leib und Leben oder gegen die
sexuelle Integrität (sogenannte qualifizierte Wiederholungsgefahr ohne
Vortaterfordernis; vgl. NIKLAUS SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich
2004, Rz. 701c).

4.2 Im vorliegenden Fall gehen die Behörden vom dringenden Tatverdacht der
versuchten vorsätzlichen Tötung aus, einem Delikt also, welches sich im Katalog
von § 58 Abs. 1 Ziff. 4 StPO/ZH findet, weshalb das Vortaterfordernis entfällt.
Staatsanwaltschaft und Haftrichter nennen denn auch die qualifizierte
Wiederholungsgefahr als besonderen Haftgrund. Indes wurde in den
Haftverlängerungsentscheiden jeweils die Einholung eines Teilgutachtens zur
Rückfallgefahr verlangt. Die Beschwerdeführerin stützt darum ihre Argumentation
hauptsächlich auf den Umstand, dass trotz verschiedener Fristansetzungen bis
heute kein solches Gutachten vorliegt. Entsprechend ist aus ihrer Sicht die
behauptete Wiederholungsgefahr nicht begründet.

4.3 Nach der Praxis des Bundesgerichts kann die Anordnung von Haft wegen
Fortsetzungsgefahr dem strafprozessualen Ziel der Beschleunigung dienen, indem
verhindert wird, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte kompliziert
und in die Länge zieht (BGE 105 Ia 26 E. 3c S. 31; nicht amtl. publ. E. 4a von
BGE 126 I 172). Auch die Wahrung des Interesses an der Verhütung weiterer
Delikte ist nicht verfassungs- und grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5
Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich die Notwendigkeit, Angeschuldigte an der
Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, somit Spezialprävention, als
Haftgrund (BGE 133 I 270 E. 2.1 S. 275 mit Hinweisen). Bei der Annahme, dass
der Angeschuldigte weitere Verbrechen oder erhebliche Vergehen begehen könnte,
ist allerdings Zurückhaltung geboten. Da Präventivhaft einen schwerwiegenden
Eingriff in das Recht der persönlichen Freiheit darstellt, muss sie auf einer
hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen
und verhältnismässig sein (BGE 133 I 270 E. 2.2 S. 276; 123 I 221 E. 4 S. 226).
Die Aufrechterhaltung von strafprozessualer Haft wegen Fortsetzungsgefahr ist
verhältnismässig, wenn einerseits die Rückfallprognose sehr ungünstig und
anderseits die zu befürchtenden Delikte von schwerer Natur sind (BGE 133 I 270
E. 2.2 S. 276; 123 I 268 E. 2e S. 271 ff.). Die rein hypothetische Möglichkeit
der Verübung weiterer Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur
geringfügige Straftaten verübt werden, reichen dagegen nicht aus, um eine
Präventivhaft zu begründen. Schliesslich gilt auch bei der Präventivhaft - wie
bei den übrigen Haftarten - dass sie nur als "ultima ratio" angeordnet oder
aufrecht erhalten werden darf. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden
kann, muss von der Anordnung oder Fortdauer der Haft abgesehen und an ihrer
Stelle eine dieser Ersatzmassnahmen verfügt werden (BGE 133 I 270 E. 2.2 S.
276, E. 3.3 S. 279 f.; 125 I 60 E. 3a S. 62; 124 I 208 E. 5 S. 213; 123 I 268
E. 2c S. 270 f.; je mit Hinweisen).

4.4 Die Haftrichterin nennt im angefochtenen Entscheid verschiedene Aussagen
diverser Zeugen und der Beschwerdeführerin selber, welche auch ohne
Teilgutachten die Wiederholungsgefahr belegen sollen.
4.4.1 Einerseits sagte die Beschwerdeführerin anlässlich der Hafteinvernahme
vom 28. Dezember 2008 S. 5 aus, sie trinke zwei bis vier Mal im Monat Alkohol.
Sie habe nicht so viel Geld für den Ausgang. Dann trinke sie jeweils viel,
teilweise, bis sie sich nicht mehr erinnern könne. Im Rahmen derselben
Einvernahme (S. 2) gab sie zu Protokoll, sie habe immer Messer in der Tasche.
Am fraglichen Abend habe sie zwei kleine Messer in der Tasche gehabt. An der
Langstrasse gebe es immer besoffene Männer oder Schwarze, die einen
belästigten. Sie habe gedacht, wenn man sie angreife, müsse sie sich wehren
können.
4.4.2 Andererseits hat B.________ als Zeuge am 26. Januar 2009 auf die Frage,
ob er schon sonstige Vorfälle erlebt habe, bei denen die Angeschuldigte
aggressiv gewesen sei, erklärt, es sei fast immer der Teufel los, wenn Alkohol
im Spiel sei (act. 8/4 S. 19). Über ihre Beziehung sagte er sinngemäss aus, sie
gingen ab und zu zusammen "eins saufen".
4.4.3 Die Zeugin C.________ führte am 12. Februar 2009 aus, die
Beschwerdeführerin habe in der D.________ Bar Hausverbot, weil sie betrunken
gewesen sei und sich aufgeführt habe, als würde sie Probleme bereiten (act. 9/4
S. 7). Auf Nachfrage hin präzisierte die Zeugin, die Beschwerdeführerin habe
laut geredet und andere Gäste gestört. Sie selber konnte keinen Vorfall nennen,
bei dem sich die Beschwerdeführerin aggressiv verhalten hätte. Aber sie habe
nur schon davon gehört.
4.4.4 Der Zeuge E.________ antwortete am 13. Februar 2009 auf die Frage, ob er
gehört habe, dass die Beschwerdeführerin manchmal aggressiv werde, wenn sie
angetrunken sei, ja, ab und zu schon, wenn sie betrunken gewesen sei. Er selber
habe das nur gesehen, wenn sie zu ihm zum Trinken gekommen sei. Das sei bei
Thailändern so, dass man laut rede (act. 9/7 S. 5).
4.4.5 Schliesslich erklärte die Zeugin F.________ bei der Einvernahme vom 20.
März 2009, sie habe einmal gehört, dass die Beschwerdeführerin in der Bar
"G.________" Hausverbot wegen starker Trunkenheit habe. Auch habe sie schon
gehört, dass die Angeschuldigte immer eine Auseinandersetzung suche, wenn sie
betrunken sei (act. 9/9 S. 7).

4.5 Aus diesen weitgehend übereinstimmenden Aussagen verschiedener Zeugen und
der Beschwerdeführerin selber lassen sich deutliche Hinweise auf ein
aggressives Verhalten der Beschwerdeführerin bei Trunkenheit entnehmen.
Offenbar konsumiert sie den Alkohol jeweils in grossen Mengen. Auch gesteht die
Beschwerdeführerin zu, jeweils bewaffnet in der Langstrasse unterwegs zu sein.
Die Bejahung von Wiederholungsgefahr scheint damit nicht als verfassungswidrig,
selbst wenn genauere Details zum Trinkverhalten der Beschwerdeführerin im
jetzigen Zeitpunkt ohne das Teilgutachten noch fehlen. Es lässt sich gemäss dem
Gesamtgutachter Dr. H.________ momentan mithin nicht beurteilen, ob sich hinter
dem Alkoholkonsum der Beschwerdeführerin eine krankhafte Störung in Form eines
schädlichen Gebrauchs oder eines Alkoholabhängigkeitssyndroms verbirgt
(Schreiben des Gutachters vom 11. Mai 2009 S. 6, act. 23/11). Dies ändert
nichts daran, dass genügend Indizien für das Verhalten der Beschwerdeführerin
in angetrunkenem Zustand bestehen, welche eine Wiederholungsgefahr als sehr
wahrscheinlich erscheinen lassen. Zu diesem Schluss war auch der Haftrichter
bei seinem Entscheid vom 26. März 2009 gelangt, auf welchen die Haftrichterin
am 27. Juli 2009 ausdrücklich verweist. Das Gutachten wird zusätzlich zeigen,
ob aufgrund der Rückfallgefahr allenfalls weitergehende (therapeutische)
Massnahmen verhängt werden müssen.

5.
Die Beschwerdeführerin wirft den kantonalen Behörden eine Verletzung des
Beschleunigungsgebots vor, weil das verlangte Teilgutachten noch immer nicht
vorliegt.

5.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV, Art. 5 Ziff. 3 EMRK und Art. 9 Abs. 3 UNO-Pakt II
hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb
einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des
Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer
stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Die Haft
kann die zulässige Dauer namentlich dann überschreiten, wenn das Strafverfahren
nicht genügend vorangetrieben wird, wobei sowohl das Verhalten der
Justizbehörden als auch dasjenige des Inhaftierten in Betracht gezogen werden
müssen. Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesgerichts und des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist die Frage, ob eine Haftdauer
als übermässig bezeichnet werden muss, aufgrund der konkreten Verhältnisse des
einzelnen Falles zu beurteilen (BGE 132 I 21 E. 4.1 S. 27 f., mit Hinweisen).
Die Rüge, das Strafverfahren werde nicht mit der verfassungs- und
konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung geführt, ist im
Haftprüfungsverfahren nur soweit zu beurteilen, als die Verfahrensverzögerung
geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stellen und
zu einer Haftentlassung zu führen. Dies ist lediglich der Fall, wenn sie
besonders schwer wiegt und zudem die Strafverfolgungsbehörden, z.B. durch eine
schleppende Ansetzung der Termine für die anstehenden Untersuchungshandlungen,
erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das
Verfahren nunmehr mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich
gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen. Ist die
gerügte Verzögerung des Verfahrens weniger gravierend, kann offen bleiben, ob
eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt. Es genügt diesfalls, die
zuständige Behörde zur besonders beförderlichen Weiterführung des Verfahrens
anzuhalten und die Haft gegebenenfalls allein unter der Bedingung der
Einhaltung bestimmter Fristen zu bestätigen. Ob eine Verletzung des
Beschleunigungsgebots gegeben ist, kann in der Regel denn auch erst der
Sachrichter unter der gebotenen Gesamtwürdigung beurteilen, der auch darüber zu
befinden hat, in welcher Weise - z.B. durch eine Strafreduktion - eine
allfällige Verletzung des Beschleunigungsgebots wieder gutzumachen ist (BGE 128
I 149 E. 2.2.1 f., S. 151 f.).

5.2 Die Haftrichterin legt im angefochtenen Entscheid detailliert dar, welche
Bemühungen unternommen wurden, um möglichst rasch ein Teilgutachten erstellen
zu lassen. So ist die zuständige Staatsanwältin ab dem 25. Mai 2009
verschiedene Stellen um die Erstattung eines Gutachtens zur Problematik der
Rückfallgefahr angegangen, hat jedoch von allen Seiten abschlägigen Bescheid
erhalten (Dr. med. I.________, Dr. med. J.________ [PUK], K.________
[Psychiatrisch-Psychologischer Dienst], Dr. L.________ [PUK], Psychiatrische
Klinik Rheinau - act. 22/23). Als Gründe wurden zeitliche und personelle
Engpässe genannt. Die Staatsanwaltschaft verweist darum in ihrem Antrag auf
Haftverlängerung auf das umfassende psychiatrische Gutachten von Dr.
H.________, welches auf Ende September 2009 in Aussicht gestellt wurde. Zu
Recht gelangt die Haftrichterin zum Schluss, dass die zweite, am 22. Mai 2009
angesetzte Frist bis 26. Juli 2009 aus objektiven Gründen nicht habe
eingehalten werden können, was jedoch klarerweise nicht den
Untersuchungsbehörden anzulasten sei. Es sind keine Anhaltspunkte vorhanden,
die auf ein zögerliches, unrechtmässiges Verhalten der Untersuchungsbehörden
schliessen lassen würden. Die diesbezüglichen Vorwürfe der Beschwerdeführerin,
wonach die Staatsanwaltschaft Ende Mai 2009 nur einige wenige
Alternativmöglichkeiten kontaktiert habe, dies ohne Nachdruck und ohne auf die
Spezialität des Falles bzw. die zeitliche Dringlichkeit hinzuweisen, entbehren
jeder Grundlage.

6.
Weiter erachtet die Beschwerdeführerin die Untersuchungshaft als
unverhältnismässig. Insbesondere wirft sie der Haftrichterin eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs vor, weil diese nicht näher auf die vorgeschlagenen
Ersatzmassnahmen eingegangen sei.

6.1 Die Haftrichterin hat sich zur beantragten Ersatzmassnahme der
Antabuseinnahme geäussert und dazu in Erwägung gezogen, es sei unklar, ob diese
überhaupt tauglich wäre, weil mangels einer gutachterlichen Einschätzung und
angesichts der steten Beteuerungen der Beschwerdeführerin, kein Alkoholproblem
zu haben, keine zuverlässige Entscheidgrundlage vorliege. Diese Argumentation
ist nachvollziehbar. Vor Bundesgericht macht die Beschwerdeführerin wiederum
geltend, es müsse möglich sein, eine Alkoholabstinenz auf milderem Weg als
demjenigen der Haft zu erreichen. Dabei verkennt sie, dass mit der Haft nicht
einfach eine Alkoholabstinenz, sondern die Vermeidung eines weiteren
qualifizierten Delikts bezweckt wird, auch wenn die Gewalttätigkeit der
Beschwerdeführerin in direktem Zusammenhang mit ihrem Alkoholkonsum steht.
Details über die Art des Alkoholproblems liegen noch nicht vor, weshalb auch
keine verbindlichen Aussagen über die Eignung der vorgeschlagenen
Ersatzmassnahmen möglich sind. Auf die Möglichkeit einer täglichen Meldepflicht
bei der Polizei ist die Haftrichterin zwar nicht explizit eingegangen; die
Beschwerdeführerin hat diese Ersatzmassnahme jedoch im Zusammenhang mit der
Antabuseinnahme vorgeschlagen (Haftentlassungsgesuch vom 24. Juli 2009 S. 6).
Da die Haftrichterin letztere als untaugliches Mittel erachtet hat, musste sie
sich auch nicht zur Meldepflicht äussern.

6.2 Mit Blick auf die der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Tat besteht
momentan noch keine Überhaft. Indes sind die kantonalen Behörden gehalten, das
Verfahren weiterhin zügig voranzutreiben.

7.
Daraus ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Die Beschwerdeführerin
hat um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ersucht.
Diesem Antrag kann entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen:

2.1 Es werden keine Kosten erhoben.

2.2 Fürsprecher Sararard Arquint, Zürich, wird zum unentgeltlichen
Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der
Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft IV des
Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 20. August 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Féraud Scherrer