Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.214/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_214/2009

Urteil vom 21. August 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Raselli,
Gerichtsschreiber Dold.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern.

Gegenstand
Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 14. Juli 2009
des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer.

Sachverhalt:

A.
Das Kriminalgericht des Kantons Luzern sprach X.________ mit Urteil vom 5. Juni
2009 des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB), des gewerbsmässigen
betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 2
StGB), der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB), der mehrfachen
Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 BetmG (SR 812.121) und der gewerbsmässigen
Widerhandlung gegen Art. 87 Abs. 2 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 2000
(HMG; SR 812.21) schuldig. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren
verurteilt, unter Anrechnung von 1'493 Tagen Freiheitsentzug.

X.________ ist seit dem 28. Juni 2007 in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen
Strafvollzug. Im Rahmen des laufenden Strafverfahrens war er zuvor bereits vier
Mal in Untersuchungshaft: vom 3. Juli bis 18. Juli 2001, vom 21. März bis 28.
Juni 2002, vom 18. Februar bis 11. März 2004 und vom 14. Juni 2005 bis 21. März
2007. Am 21. März 2007 wurde er unter verschiedenen Auflagen aus der Haft
entlassen, wurde jedoch am 28. Juni 2007 wegen des dringenden Verdachts der
erneuten deliktischen Tätigkeit wieder festgenommen und in Untersuchungshaft
gesetzt. Seit dem 31. August 2007 befindet sich X.________ im vorzeitigen
Strafvollzug. Mit Entscheid vom 29. Februar 2008 wurde der vorzeitige Vollzug
einer Massnahme nach Art. 61 StGB angeordnet. Die Aufnahme in eine geeignete
Einrichtung scheiterte jedoch. Mit Entscheid vom 26. August 2008 entsprach der
Präsident des Kriminalgerichts des Kantons Luzern dem Gesuch von X.________ um
neuerliche Versetzung in den vorzeitigen Strafvollzug.

Mit Schreiben vom 24. Juni 2009 beantragte X.________ die Entlassung aus dem
vorzeitigen Strafvollzug. Mit Entscheid vom 29. Juni 2009 lehnte das
Kriminalgericht das Gesuch ab. Ein dagegen erhobenes Rechtsmittel wurde vom
Obergericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 14. Juli 2009 abgewiesen. Zu
diesem Zeitpunkt war das eingangs erwähnte Urteil des Kriminalgerichts vom 5.
Juni 2009 noch nicht in Rechtskraft erwachsen.

B.
Mit Beschwerde an das Bundesgericht vom 3. August 2009 beantragt X.________ im
Wesentlichen die Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug, eventuell unter
Anordnung von Ersatzmassnahmen, "gegebenenfalls bedingt".
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern beantragt, die Beschwerde sei unter
Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen und sein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege sei abzuweisen. Das Obergericht beantragt, die
Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer
hält in seiner Stellungnahme dazu an seinen Anträgen und Rechtsauffassungen
fest.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein strafprozessualer Haftprüfungsentscheid betreffend die
Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug. Dagegen ist die Beschwerde in
Strafsachen gegeben (Art. 78 Abs. 1 BGG). Die Sachurteilsvoraussetzungen geben
grundsätzlich zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass.

Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde allerdings insoweit, als der
Beschwerdeführer rügt, es sei in der Anklageschrift die Rede von einem Urteil
aus Deutschland, welches wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und auf Überprüfung durch ein höheres Gericht (Art.
32 Abs. 3 BV) nichtig sei. Weder eine Anklageschrift noch ein ausländisches
Urteil bilden ein zulässiges Anfechtungsobjekt der Beschwerde in Strafsachen
(Art. 80 Abs. 1 BGG).

2.
2.1 Der Beschwerdeführer befindet sich im vorzeitigen Strafvollzug. Dies
hindert ihn nicht daran, ein Gesuch um Haftentlassung zu stellen. Auf Gesuch um
Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug hin ist zu prüfen, ob die
Haftvoraussetzungen gegeben sind (BGE 117 Ia 72 E. 1d S. 79 f.; Urteil 1B_6/
2007 vom 20. Februar 2007 E. 2.3; je mit Hinweisen).

Die Untersuchungshaft schränkt die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers
ein (Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 BV, Art. 5 EMRK). Eine Einschränkung dieses
Grundrechts ist zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im
öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist; zudem darf sie den
Kerngehalt des Grundrechts nicht beeinträchtigen (Art. 36 BV). Im vorliegenden
Fall steht ein Freiheitsentzug und damit eine schwerwiegende Einschränkung der
persönlichen Freiheit in Frage. Es bedarf deshalb sowohl nach Art. 36 Abs. 1
Satz 2 BV als auch nach Art. 31 Abs. 1 BV einer Grundlage im Gesetz selbst.

Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10
Abs. 2, Art. 31 BV) wegen der Ablehnung eines Haftentlassungsgesuches erhoben
werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die
Auslegung und Anwendung des kantonalen Prozessrechts frei. Soweit jedoch reine
Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind,
greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der
Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im
Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE
135 I 71 E. 2.5 S. 73 f. mit Hinweis).

Laut § 80 Abs. 2 des Gesetzes des Kantons Luzern vom 3. Juni 1957 über die
Strafprozessordnung (StPO/LU; SRL 305) kann der Angeschuldigte in Haft gesetzt
werden, wenn er eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und
wenn ausserdem ein besonderer Haftgrund vorliegt. Gemäss vorinstanzlichem
Entscheid besteht ein dringender Tatverdacht sowie als besonderer Haftgrund
Wiederholungsgefahr im Sinne von § 80 Abs. 2 Ziff. 4 StPO/LU. Beide
Voraussetzungen werden vom Beschwerdeführer bestritten.

3.
3.1 Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das Bundesgericht bei der
Überprüfung des allgemeinen Haftgrunds des dringenden Tatverdachts keine
erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse
vorzunehmen. Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden
Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der
bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine
Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen,
die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit
vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der
Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen
könnte (vgl. BGE 116 Ia 143 E. 3c S. 146). Das Beschleunigungsgebot in
Haftsachen lässt dabei nur wenig Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur
Frage des dringenden Tatverdachts hat der Haftrichter weder ein eigentliches
Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen.
Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl.
BGE 124 I 208 E. 3 S. 210 mit Hinweisen).

3.2 Der Beschwerdeführer bestritt im vorinstanzlichen Verfahren den dringenden
Tatverdacht nicht. Das Obergericht hält dafür, er sei klar gegeben und verweist
insbesondere auf das Urteil des Kriminalgerichts vom 5. Juni 2009. Der
Beschwerdeführer bestreitet im bundesgerichtlichen Verfahren den dringenden
Tatverdacht lediglich in pauschaler Weise. Es sind indessen keine Anhaltspunkte
ersichtlich, welche nach der erstinstanzlichen Verurteilung durch das
Kriminalgericht der Annahme des dringenden Tatverdachts entgegenstehen würden.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von Wiederholungsgefahr im
Wesentlichen mit dem Argument, dass er arbeiten wolle und dies auch bewiesen
habe. Als er am 21. März 2007 aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei,
habe er die damit verbundenen Auflagen mit Bravour erfüllt. Er habe bei seiner
Familie gewohnt und rasch eine Arbeitsstelle gefunden. Er sei überzeugt, er
hätte innert kürzester Zeit eine erfolgreiche Karriere gemacht, wenn er nicht
erneut verhaftet worden wäre.

4.2 Das Obergericht hält fest, der Angeschuldigte habe nach der erwähnten
Entlassung aus der Untersuchungshaft gezeigt, dass ihn auch eine
Erwerbstätigkeit nicht von seiner strafbaren Tätigkeit abhalte. Gemäss der
Anklageschrift solle er bis zur erneuten Inhaftierung am 28. Juni 2007
zahlreiche Delikte begangen haben. Das Obergericht weist darauf hin, dass im
vorliegenden Fall die Fortsetzung der Haft auch dazu diene, das aufwändige
Strafverfahren abzuschliessen, weil es durch neue Delikte immer weiter in die
Länge gezogen werden könnte.

4.3 Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr verfolgt den Zweck, Verbrechen und
Vergehen zu verhüten (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK). Die Haft ist somit
überwiegend Präventivhaft. Da die Präventivhaft einen schwerwiegenden Eingriff
in das Recht der persönlichen Freiheit darstellt, ist sie nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur verhältnismässig, wenn einerseits die
Rückfallprognose sehr ungünstig und anderseits die zu befürchtenden Delikte
schwer sind. Schliesslich gilt bei der Präventivhaft - wie bei den übrigen
Haftarten - dass sie nur als ultima ratio angeordnet oder aufrecht erhalten
werden darf. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von der
Anordnung oder Fortdauer der Haft abgesehen und an ihrer Stelle eine geeignete
Ersatzmassnahme angeordnet werden (BGE 135 I 71 E. 2.2 und 2.3 S. 72 f. mit
Hinweisen).

Was der Beschwerdeführer in diesem Punkt gegen den angefochtenen Entscheid
vorbringt, überzeugt nicht. Seine Arbeitsmotivation steht der Annahme von
Wiederholungsgefahr nicht entgegen. Dass letztere besteht, hat die Vorinstanz
mit dem Hinweis auf den dringenden Verdacht mehrerer Delikte nach der
Haftentlassung des Angeschuldigten vom 21. März 2007 hinreichend dargelegt.
Dieser Verdacht wird durch das Urteil des Kriminalgerichts vom 5. Juni 2009
erhärtet. Die Haftentlassung vom 21. März 2007 war die vierte im laufenden
Strafverfahren. Sie erfolgte unter den Auflagen, bei den Eltern zu wohnen und
mit der Bewährungshilfe zu kooperieren. Es besteht der dringende Verdacht, dass
der Beschwerdeführer trotz dieser Auflagen erneut straffällig wurde. Vor diesem
Hintergrund ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Wiederholungsgefahr zum
jetzigen Zeitpunkt mit Ersatzmassnahmen begegnet werden könnte, wie dies der
Beschwerdeführer in seinem Eventualantrag fordert.

5.
Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht vor, es habe durch die Annahme, er
sei nach der Haftentlassung straffällig geworden, die Unschuldsvermutung
verletzt (Art. 32 Abs. 1 BV).

Die Kritik des Beschwerdeführers am angefochtenen Entscheid gründet in der
irrigen Annahme, dass sich der mit der Untersuchungshaft einhergehende Eingriff
in die persönliche Freiheit auf die vermutete Schuld des Inhaftierten stütze.
Die Untersuchungshaft bezweckt, die ordnungsgemässe Durchführung der
Strafuntersuchung und den nachfolgenden Strafvollzug sicherzustellen. Wenn auch
die Untersuchungshaft mit der Möglichkeit der Schuld des Inhaftierten
zusammenhängt, so ist die Annahme des Beschwerdeführers, sie beruhe auf einer
eigentlichen Vermutung der Schuld, unzutreffend (Urteil 1B_80/2009 vom 7. April
2009 E. 5.2 mit Hinweis).

6.
6.1 Der Beschwerdeführer beanstandet die lange Dauer der strafprozessualen
Haft. Es müssten sämtliche Strafmilderungsgründe und sein junges Alter
berücksichtigt werden. Zudem bestünden keine einschlägigen Vorstrafen.

6.2 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in
strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer
angemessenen Frist richterlich beurteilt oder während des Strafverfahrens aus
der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine
unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Der Richter darf die
Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im
Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der
freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 133 I 270 E. 3.4.2 S. 281).

6.3 Im den Beschwerdeführer betreffenden Urteil 1B_44/2009 vom 16. März 2009
legte das Bundesgericht dar, weshalb der Antrag der Staatsanwaltschaft auf eine
Freiheitsstrafe von sechseinhalb Jahren insgesamt noch als vertretbar
erscheine. Weiter wies es darauf hin, dass die Möglichkeit der bedingten
Entlassung aus dem Strafvollzug nach Art. 86 StGB dabei grundsätzlich ausser
Acht zu lassen sei, wobei im Falle des Beschwerdeführers keine Ausnahme von
diesem Grundsatz vorliege (a.a.O., E. 5.3). In der Zwischenzeit wurde der
Beschwerdeführer erstinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren
verurteilt. Auch vor diesem neuen Hintergrund ist die bisherige Haftdauer von
rund vier Jahren und vier Monaten noch nicht in grosse zeitliche Nähe zu der
(im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der
freiheitsentziehenden Sanktion gerückt. Sie erweist sich deshalb als
verfassungskonform.

7.
7.1 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des
Beschleunigungsgebots im kantonalen Haftprüfungsverfahren und macht damit eine
weitere Verletzung von Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK geltend.

7.2 Die Rüge, das Strafverfahren werde nicht mit der verfassungs- und
konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung geführt, ist im
Haftprüfungsverfahren nur soweit zu beurteilen, als die Verfahrensverzögerung
geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stellen und
zu einer Haftentlassung zu führen. Dies ist nur der Fall, wenn sie besonders
schwer wiegt und zudem die Strafverfolgungsbehörden, z.B. durch eine
schleppende Ansetzung der Termine für die anstehenden Untersuchungshandlungen,
erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das
Verfahren nunmehr mit der für Haftfälle gebotenen Beschleunigung voranzutreiben
und zum Abschluss zu bringen. Ist die gerügte Verzögerung des Verfahrens
weniger gravierend, kann offen bleiben, ob eine Verletzung des
Beschleunigungsgebots vorliegt. Es genügt, die zuständige Behörde zur besonders
beförderlichen Weiterführung des Verfahrens anzuhalten und die Haft
gegebenenfalls allein unter der Bedingung der Einhaltung bestimmter Fristen zu
bestätigen. Ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebots gegeben ist, hat in
der Regel der Sachrichter zu beurteilen. Er hat auch darüber zu befinden, in
welcher Weise - z.B. durch eine Strafreduktion - eine allfällige Verletzung des
Beschleunigungsgebots wieder gutzumachen ist (BGE 128 I 149 E. 2.2.1 f. S. 151
f. mit Hinweis).

7.3 Im Urteil 1B_44/2009 vom 16. März 2009 führte das Bundesgericht aus, dass
das vorliegende Strafverfahren sehr umfangreich sei. Es kam zum Schluss, dass
das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden sei (a.a.O., E. 5.3). Seither
wurde die Hauptverhandlung durchgeführt und ein mehr als 200 Seiten umfassendes
Urteil gefällt. Das Verfahren wurde folglich offensichtlich beschleunigt
weitergeführt. Indem der Beschwerdeführer erneut frühere Verfahrensschritte
rügt, kritisiert er indirekt das Urteil des Bundesgerichts vom 16. März 2009.
Darauf zurückzukommen besteht indessen kein Anlass.

8.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der nicht
anwaltlich vertretene Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung. Da es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, keine
Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG), erweist sich das Gesuch als
gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem
Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. August 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Dold