Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.212/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_212/2009

Urteil vom 20. Januar 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Störi.

Parteien
X.Z.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Cornelia
Haubold,

gegen

Y.Z.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Werner Ammann,
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster.

Gegenstand
Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. Juni 2009
der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich.
Sachverhalt:

A.
Am 1. Mai 2005 verliess die seit dem 21. Mai 1993 mit Y.Z.________ verheiratete
X.Z.________ den gemeinsamen Haushalt. Am 15. Juli 2005 fand eine
Eheschutzverhandlung statt, in welcher vorsorgliche Massnahmen erlassen wurden.
Am 26. April 2007 reichten die Eheleute Z.________ ein gemeinsames
Scheidungsbegehren ein und am 15. Juni 2007 eine von beiden Ehegatten
unterzeichnete Scheidungskonvention. An der Hauptverhandlung vom 26. Juni 2007
wurde den Eheleuten die Genehmigung der Konvention in Aussicht gestellt und
Frist angesetzt, sie zu bestätigen. Am 2. Oktober 2007 teilte X.Z.________ dem
Bezirksgericht mit, dass sie am gemeinsamen Scheidungsbegehren festhalte,
hingegen die Scheidungskonvention widerrufe.

B.
Am 16. Juli 2008 reichte X.Z.________ gegen Y.Z.________ eine Strafanzeige ein
wegen "Betrugs, Körperverletzung etc.", in welcher sie ihn beschuldigte, sie
während der Ehe wiederholt geschlagen und verletzt sowie im Eheschutzverfahren
eine Steuererklärung mit unwahren Angaben über sein Einkommen vorgelegt zu
haben.
Staatsanwalt Carlo Blatter von der Staatsanwaltschaft See/Oberland sistierte
die aufgrund dieser Strafanzeige eingeleitete Strafuntersuchung am 12. November
2008 mit der Begründung, um Doppelspurigkeiten bei der Sachverhaltsabklärung zu
vermeiden, sei zunächst das hängige Revisionsverfahren bzw. die rechtskräftige
Erledigung des Scheidungsverfahrens abzuwarten.
X.Z.________ rekurrierte gegen die Sistierung mit den Anträgen, sie aufzuheben,
die Strafuntersuchung wieder aufzunehmen und die besondere Staatsanwaltschaft
IV mit der weiteren Führung des Verfahrens zu betrauen. Eventuell sei die
Staatsanwaltschaft anzuweisen, eine Einstellungsverfügung zu erlassen.
Mit Verfügung vom 12. Juni 2009 hiess die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons
Zürich den Rekurs, soweit sie darauf eintrat, teilweise gut. Sie hob die
Sistierung hinsichtlich der Delikte gegen Leib und Leben auf und wies die
Staatsanwaltschaft See/Oberland an, das Verfahren insoweit weiterzuführen
(Dispositiv-Ziff. 1). Das Ausstandsbegehren gegen Staatsanwalt Blatter wies sie
ab (Dispositiv-Ziff. 2). Sie auferlegte die Kosten des Rekursverfahrens von 600
Franken zu 2/3 und diejenigen des Ausstandsverfahren von 600 Franken
vollumfänglich X.Z.________ (Dispositiv-Ziff. 3). Für das Rekursverfahren
sprach sie X.Z.________ eine Parteientschädi-gung von 400 Franken zu. Für die
Beurteilung des Gesuchs, Rechtsanwältin Haubold als unentgeltliche
Rechtsvertreterin von X.Z.________ einzusetzen, erklärte sich die
Oberstaatsanwaltschaft als unzuständig und überwies es an die zuständige
Präsidentin des Bezirksgerichts Hinwil.
X.Z.________ erhob gegen diese Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft sowohl
Rekurs an die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich als auch
Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. Gegen den Rekursentscheid der
Direktion der Justiz und des Innern (Verfahren 1B_294/2009) und den Entscheid
der Bezirksgerichtspräsidentin (Verfahren 1B_314/2009) sind beim Bundesgericht
ebenfalls Beschwerden von X.Z.________ hängig.

C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.Z.________, Dispositiv-Ziff. 1 der
oberstaatsanwaltschaftlichen Verfügung dahingehend zu ergänzen, dass der Rekurs
vollumfänglich gutgeheissen, die Sistierung aufgehoben und die besondere
Staatsanwaltschaft IV angewiesen werde, das Verfahren auch hinsichtlich der
Vermögensdelikte weiterzuführen. Dispositiv-Ziff. 3 sei aufzuheben, und
sämtliche Kosten des Rekurs- und des Ausstandsverfahren sowie sämtliche bei den
Vorinstanzen angefallene Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen, soweit sie
nicht dem Angeschuldigten aufzuerlegen seien. Dispositiv-Ziff. 4 sei zu
ergänzen, und der Geschädigten sei eine angemessene Parteientschädigung
zuzusprechen, welche direkt an Rechtsanwältin Haubold auszurichten sei. Die
Vorinstanzen seien anzuweisen, diese im Rekurs- wie im Strafverfahren als
unentgeltliche Geschädigtenvertreterin zu bestellen. Soweit deren Kosten für
die Interessenwahrung durch die Entschädigung gemäss Dispositiv-Ziff. 3 der
angefochtenen Verfügung nicht gedeckt würden, sei die Vorinstanz zu
verpflichten, Rechtsanwältin Haubold aus der Staatskasse zu entschädigen. Für
das bundesgerichtliche Verfahren ersucht X.Z.________ um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung, wobei Rechtsanwältin Haubold eine
Entschädigung von 3'000 Franken zuzusprechen sei.

D.
Die Oberstaatsanwaltschaft hält in ihrer Stellungnahme am angefochtenen
Entscheid fest.
Mit ihrer Replik reichte X.Z.________ (u.a.) Bankauszüge von Y.Z.________ ein
und beantragt, superprovisorisch verschiedene seiner Bankkonti zu sperren.

Erwägungen:

1.
1.1 Gegen den angefochtenen Entscheid der Oberstaatsanwaltschaft ist gemäss
Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben. Ein kantonales
Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung (§ 409 Abs. 1 der Strafprozessordnung
vom 4. Mai 1919 des Kantons Zürich; StPO). Die Beschwerde ist nach Art. 80
i.V.m. Art. 130 Abs. 1 BGG zulässig.

1.2 Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer
am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Die
Beschwerdeführerin war Partei des Rekursverfahrens. Da der Strafanspruch dem
Staat zusteht, hat sie als Geschädigte indessen grundsätzlich kein rechtlich
geschütztes Interesse an der Verfolgung des Beschuldigten (BGE 133 IV 228 E. 2;
zur Publikation vorgesehenes Urteil 6B_540/2009 vom 22. Oktober 2009 E. 1.1
ff.). Sie macht zwar geltend, Opfer und damit nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff.
5 BGG beschwerdebefugt zu sein. Vermögensdelikte wie Betrug richten sich
indessen gegen das Vermögen, nicht gegen die physische, psychische oder
sexuelle Integrität, was Voraussetzung wäre, die Beschwerdeführerin als Opfer
im Sinne von Art. 1 Abs. 1 OHG bzw. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG
anzuerkennen. Auch wenn nicht zum vornherein ausgeschlossen werden kann, dass
ein Betrug ausnahmsweise zu einer erheblichen psychischen Beeinträchtigung der
Geschädigten führen könnte, so ergibt sich weder aus den Vorakten, dem
angefochtenen Entscheid noch der Beschwerde, dass dies vorliegend der Fall
wäre.
Ob die Beschwerdeführerin Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG
sei, kann indessen offen bleiben. Unbekümmert um ihre fehlende Legitimation in
der Sache selbst ist sie als Geschädigte befugt, die Verletzung von
Verfahrensrechten geltend zu machen, deren Missachtung eine formelle
Rechtsverweigerung darstellt. Das nach Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG erforderliche
rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls nicht aus einer
Berechtigung in der Sache, sondern aus der Berechtigung, am Verfahren
teilzunehmen. Ist die Beschwerdeführerin in diesem Sinne nach dem kantonalen
Recht Partei, kann sie die Verletzung jener Parteirechte rügen, die ihr nach
dem kantonalen Verfahrensrecht oder unmittelbar aufgrund der Bundesverfassung
oder von Art. 6 EMRK zustehen (zur Publikation vorgesehenes Urteil 6B_540/2009
vom 22. Oktober 2009 E. 1.9; Urteile 1B_134/2008 vom 18. August 2008 E. 1.2;
6B_380/2007 vom 13. November 2007 E. 2.1; je mit Hinweisen). Die
Beschwerdeführerin rügt, der angefochtene Entscheid verletze das
Beschleunigungsgebot nach Art. 29 Abs. 1 BV. Nach der Rechtsprechung liegt
dessen Beachtung nicht nur im öffentlichen Interesse, sondern auch in jenem der
Parteien, namentlich der Geschädigten. Es handelt sich um ein dieser
zustehendes Verfahrensrecht. Die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin ist
deshalb zu bejahen (Urteil 1B_134/2008 vom 18. August 2008 E. 1.2). Soweit sie
Willkür und damit einen Verstoss gegen Art. 9 BV geltend macht, kommt ihren
Vorbringen keine selbstständige Bedeutung zu. Sie fallen in der Sache zusammen
mit der Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebots, weshalb die
Beschwerdelegitimation auch insoweit zu bejahen ist.

1.3 Der angefochtene Entscheid stellt einen Zwischenentscheid im Sinne von Art.
93 BGG dar. Ein solcher ist unter anderem anfechtbar, wenn er einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a). Nach der
Rechtsprechung muss die Voraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils
nicht erfüllt sein, soweit der Beschwerdeführer rügt, die Sistierung des
Strafverfahrens verletze das Beschleunigungsgebot (BGE 134 IV 43 E. 2). Der
vorinstanzliche Entscheid ist anfechtbar.

1.4 Gemäss Art. 98 BGG kann mit der Beschwerde gegen Entscheide über
vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt
werden. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Sistierung des
Strafverfahrens um eine vorsorgliche Massnahme im Sinne dieser Bestimmung
handelt, da die Beschwerdeführerin ohnehin nur die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte rügt. Für Verfassungsrügen gilt allerdings eine
qualifizierte Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 III 393 E. 6 S.
397; 133 II 249 E. 1.4.2 und 1.4.3 S. 254 f. mit Hinweisen). Dieser genügt die
Beschwerde nur teilweise. Sie kümmert sich kaum um Formalien und setzt und sich
kaum mit dem angefochtenen Entscheid auseinander, sondern legt in vorwiegend
unsystematischer Weise ihre Sicht der Dinge dar. Soweit im Folgenden auf
Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht eingegangen wird, genügen sie den
gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht.

1.5 Mit dem Entscheid in der Sache wird der erst in der Replik gestellte und
damit ohnehin verspätete superprovisorische Antrag auf Sperrung von Bankkonten
des Beschwerdegegners gegenstandslos.

2.
Die Beschwerdeführerin rügt die Sistierung, soweit diese von der
Oberstaatsanwaltschaft geschützt wurde und macht eine Verletzung des Anspruchs
auf eine Beurteilung innert angemessener Frist geltend (Art. 29 Abs. 1 BV, Art.
6 Ziff. 1 EMRK).

2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und
Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Aus
dieser Bestimmung ergibt sich das Beschleunigungsgebot. Dieses verpflichtet die
Behörden, das Strafverfahren ohne unnötige Verzögerung zu Ende zu führen (BGE
133 IV 158 E. 8 S. 170; 130 IV 54 E. 3.3.1; 119 Ib 311 E. 5 S. 323; vgl. ebenso
§ 33 StPO/ZH). Nach der Rechtsprechung ist die Sistierung eines Verfahrens nur
ausnahmsweise zulässig. Im Zweifelsfall kommt dem Beschleunigungsgebot der
Vorrang zu (Urteil 1P.178/1995 vom 28. Juli 1995 E. 2a, in: Pra 1996 Nr. 141).

2.2 Wie im Schrifttum dargelegt wird, ist die Möglichkeit, durch eine Verfügung
das Strafverfahren einstweilen zu sistieren, in der Zürcher Strafprozessordnung
nicht ausdrücklich vorgesehen, sondern wurde von der Praxis geschaffen
(Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, 2000, §
38 N. 21).
Die Sistierung kommt namentlich in Frage, wenn der Ausgang anderer,
präjudizieller Verfahren unter anderem zivilrechtlicher Art, abzuwarten ist
(Donatsch/Schmid, a.a.O., § 38 N. 24; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4.
Aufl. 2004, S. 311 f. N. 799; Robert Hauser und andere, Schweizerisches
Strafprozessrecht, 6. Aufl. 2005, S. 401 N. 14; ebenso Art. 314 Abs. 1 lit. b
der voraussichtlich Anfang 2011 in Kraft tretenden Schweizerischen
Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007, BBl 2007 S. 7072).
Von der Sistierung ist auch nach Auffassung der Literatur zurückhaltend
Gebrauch zu machen. Zu ihr sollte nur gegriffen werden, wenn das Urteil im
anderen Verfahren gleichsam konstitutiv für das zu sistierende ist (Donatsch/
Schmid, a.a.O., § 38 N. 25; Robert Hauser und andere, a.a.O.; Bernard Cloetta,
Nichtanhandnahme und Einstellung der Strafuntersuchung in der Schweiz, 1984, S.
97). Die Strafverfolgungsbehörden haben grundsätzlich auch vorfrageweise
Rechtsfragen aus anderen Bereichen wie insbesondere dem Zivilrecht abzuklären
und zu entscheiden (Donatsch/Schmid, a.a.O., § 38 N. 25; Schmid, a.a.O., S. 195
N. 591; Gérard Piquerez, Traité de procédure pénale, 2. Aufl. 2006, S. 57 N. 41
und S. 65 N. 52). Es ist auch keineswegs so, dass das Verfolgen
wirtschaftlicher Interessen mittels Strafklagen insbesondere durch den
Geschädigten immer missbräuchlich wäre. Von der Einstellung aus diesem Grund
sollte insbesondere dann abgesehen werden, wenn andernfalls die Gefahr der
Verjährung droht (Donatsch/Schmid, a.a.O., § 38 N. 25; Cloetta, a.a.O., S. 96
f.; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_57/2009 vom 16. Juni 2009 E. 2.1).

2.3 Nach den Feststellungen des angefochtenen Entscheids wirft die
Beschwerdeführerin dem Angeschuldigten unter anderem vor, anlässlich der
Eheschutzverhandlungen vom 15. Juli 2005 ein falsches Einkommen angegeben und
mit einer unwahren Steuererklärung ausgewiesen zu haben, sodass infolgedessen
das Gericht von einem zu geringen Einkommen ausgegangen sei und ihren
Unterhaltsbeitrag zu tief angesetzt habe. Dazu erwog die Vorinstanz, dass das
Vorzeigen einer unwahren Steuererklärung an sich noch nicht als Verwendung
einer falschen Urkunde gelte, woraus zwingend auf Arglist zu schliessen wäre,
es sei denn, die unwahre Steuererklärung würde ihrerseits mit falschen Urkunden
belegt, was aber nicht geltend gemacht werde. Da zurzeit die Beweislage für
eine Anklage nicht ausreiche, müsse der Ausgang des Zivilverfahrens abgewartet
werden, bevor überhaupt über allfällige Vermögensdelikte strafrechtliche
Erwägungen angestellt werden könnten.

2.4 Die Beschwerdeführerin macht zu Recht geltend, dass nach der oben
dargestellten Praxis der ausnahmsweisen Sistierung von Strafverfahren
vorliegend kein Grund besteht, das Verfahren zu sistieren. Im angefochtenen
Entscheid wird denn auch nicht geltend gemacht, dass das Zivilverfahren für das
vorliegende konstitutiv sei; ebenso wenig, die Beschwerdeführerin habe
rechtsmissbräuchlich den strafprozessualen Weg beschritten. Unter diesen
Umständen ist es aber mit Art. 29 Abs. 1 BV nicht vereinbar, das Strafverfahren
auf unbestimmte Zeit, möglicherweise auf Jahre hinaus bis zur rechtskräftigen
Erledigung der eherechtlichen Auseinandersetzungen zu sistieren. Die Beschwerde
ist diesbezüglich gutzuheissen, ohne dass auf weitere in diesem Zusammenhang
erhobene Rügen, aber auch Ausführungen hinsichtlich der Gefahr von
Beweisverlusten, einzugehen wäre.

3.
Mit ihrem Rekurs beantragte die Beschwerdeführerin, die besondere
Staatsanwaltschaft IV mit der weiteren Führung des Verfahrens zu betrauen, auf
welchen Antrag die Oberstaatsanwaltschaft im Wesentlichen mit folgender
Begründung nicht eintrat: Die in der Anzeige erhobenen Vorwürfe liessen gemäss
Staatsanwaltschaft nicht darauf schliessen, dass Delikte begangen worden wären,
welche die Zuständigkeit der besonderen Staatsanwaltschaft IV begründeten, oder
ein qualifizierter Fall häuslicher Gewalt vorliege. Um in deren Zuständigkeit
fallende sogenannte Hibo-Fälle (Hilfe für bedrohte Opfer) handle es sich
aufgrund der einschlägigen Weisungen nur bei ganz besonderen Umständen, wenn
beispielsweise das Opfer schwerwiegend physisch beeinträchtigt, in lang
anhaltendem traumatisierten Sinne psychisch misshandelt wurde oder der Täter
einschlägige polizeiliche oder gerichtliche Vorakten aufweise. Aus den Akten
ergäben sich keine solche Anhaltspunkte (angefochtener Entscheid E. 3.2 S. 6
f.).
Nach Auffassung der Beschwerdeführerin treffen die von der Vorinstanz
verneinten Tatbestandsmerkmale auf sie zu. Zum Beweis beantragt sie, ihr eine
Nachfrist zur Nachreichung ärztlicher Berichte anzusetzen. Neue Tatsachen und
Beweismittel dürfen im Verfahren vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht
werden, als erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
BGG). Dass diese Voraussetzung gegeben sei, wird von der Beschwerdeführerin -
zu Recht - nicht behauptet, weshalb auf den Beweisantrag und die entsprechenden
Ausführungen nicht einzutreten ist. Dass die Oberstaatsanwaltschaft bei der
Anwendung der einschlägigen kantonalen Weisung in Willkür verfallen wäre, wird
weder behauptet, geschweige denn dargetan (Art. 106 Abs. 2 BGG). Diesbezüglich
ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4.
Die Oberstaatsanwaltschaft hat, dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, der
Beschwerdeführerin die Kosten des Rekursverfahrens anteilmässig, d.h. in der
Höhe von 400 Franken auferlegt und ihr eine reduzierte Parteientschädigung in
derselben Höhe zugesprochen.
Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, auch die Kosten des
Ausstandsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen, kann darauf infolge
Nichtausschöpfens des Instanzenzugs nicht eingetreten werden, unterliegt doch
der Ausstandsentscheid der Oberstaatsanwaltschaft und damit auch der
entsprechende Kostenentscheid der Beschwerde an die Direktion der Justiz und
des Inneren. Soweit der Entscheid der Oberstaatsanwaltschaft im Kosten- und
Entschädigungspunkt hinsichtlich des Rekursverfahrens angefochten wird, ist er
insoweit gutzuheissen, als der Beschwerde in Bezug auf die Frage der Sistierung
Erfolg beschieden ist. Es wird Sache der Oberstaatsanwaltschaft sein, darüber
neu zu entscheiden. Soweit beantragt wird, die Vorinstanzen anzuweisen, ihr im
Straf- wie auch Rekursverfahren unentgeltliche Verbeiständung durch
Rechtsanwältin Haubold zu gewähren, kann darauf nicht eingetreten werden, hat
doch die Oberstaatsanwaltschaft diesbezüglich keinen Entscheid getroffen,
sondern das entsprechende Gesuch zuständigkeitshalber an das Bezirksgericht
weitergeleitet, was von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet wird.

5.
Nach dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens wären der
Beschwerdeführerin die Hälfte der Gerichtskosten aufzuerlegen. Davon ist im
Hinblick auf ihre schwierige wirtschaftliche Situation Umgang zu nehmen (Art.
66 Abs. 1 BGG). Ihrer Anwältin ist eine reduzierte Entschädigung von 1'000
Franken zuzusprechen. Soweit dadurch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
und Verbeiständung nicht gegenstandslos geworden ist, ist es abzuweisen, da die
Beschwerdeanträge, soweit ihnen nicht stattzugeben ist, aussichtslos waren
(Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit auf sie eingetreten werden kann.

2.
Die Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 12. Juni 2009
wird aufgehoben in Bezug auf die Ziff. 1, soweit damit der Rekurs betreffend
die Sistierung abgewiesen wurde, und in Bezug auf die Ziff. 3, soweit die
Kosten des Rekursverfahrens betreffend.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das
bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos
geworden ist.

4.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

5.
Rechtsanwältin Haubold ist vom Kanton Zürich für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und der
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Januar 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Störi