Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.209/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_209/2009

Urteil vom 24. August 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Gerichtspräsidium Laufenburg, Gerichtsgasse 85, 5080 Laufenburg,
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, 5000 Aarau.

Gegenstand
Untersuchungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 21. Juli 2009
des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen.

Erwägungen:

1.
Das Bezirksgericht Laufenburg sprach X.________ mit Urteil vom 6. Juli 2009 des
gewerbsmässigen Diebstahls, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie der Widerhandlung gegen das
Transportgesetz schuldig und verurteilte ihn zu einer Gesamtstrafe von 572
Tagen Freiheitsstrafe, zusammengesetzt aus 419 Tagen widerrufener Reststrafe
und 153 Tagen Freiheitsstrafe für die neu begangenen Straftaten, unter
Anrechnung der Untersuchungshaft von 153 Tagen. Gleichzeitig verfügte der
Gerichtspräsident die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft wegen
Fortsetzungsgefahr zur Sicherung des Strafvollzugs.
Gegen diese Verfügung erhob X.________ am 13. Juli 2009 Beschwerde und ersuchte
um Haftentlassung. Das Präsidium der Beschwerdekammer des Obergerichts des
Kantons Aargau wies die Beschwerde mit Entscheid vom 21. Juli 2009 ab. Es
bejahte das Vorliegen des besonderen Haftgrundes der Fortsetzungsgefahr und
verwarf den Einwand der Überhaft. Bei einer Untersuchungshaftzeit von rund 190
Tagen habe der Angeschuldigte erst rund ein Drittel der erstinstanzlich
ausgefällten Strafzeit von gesamthaft 572 Tagen verbüsst.

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 28. Juli 2009 (Postaufgabe 29. Juli 2009)
Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Präsidiums der
Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. Juli 2009.
Das Bezirksgericht Laufenburg beantragt Abweisung der Beschwerde. Das Präsidium
der Beschwerdekammer verzichtet, unter Hinweis auf die Ausführungen in seinem
Entscheid, auf eine Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau
hat sich nicht vernehmen lassen. Am 20. August 2009 ging die Replik des
Beschwerdeführers ein.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95
ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Ist ein, wie hier, in Anwendung kantonalen Rechts ergangener Entscheid
angefochten, bildet die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen
selbständigen Beschwerdegrund. Vielmehr hat der Beschwerdeführer darzulegen,
inwiefern der beanstandete Entscheid gegen verfassungsmässige Rechte, wie etwa
das Willkürverbot oder den Anspruch auf persönliche Freiheit, verstossen soll.
Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG
verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern
besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 I 313 E. 2
S. 315; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich
darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte
verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und,
soweit möglich, belegte Rügen.

3.1 Das Präsidium der Beschwerdekammer äusserte sich ausführlich zum Vorliegen
des besonderen Haftgrundes der Fortsetzungsgefahr. Neben der andauernden
Delinquenz des Beschwerdeführers verwies es auf die in dieser Angelegenheit
bereits ergangenen Entscheide des Präsidiums und des Bundesgerichts,
insbesondere auf das Urteil 1B_99/2009 des Bundesgerichts vom 15. Mai 2009. In
diesem Urteil bejahte das Bundesgericht das Vorliegen der Fortsetzungsgefahr
nicht nur aufgrund der gewerbsmässigen Delinquenz des Beschwerdeführers,
sondern auch aufgrund der Vorstrafen, die es für sich allein keineswegs als
leicht beurteilte. Damit setzt sich der Beschwerdeführer in der vorliegenden
Beschwerde überhaupt nicht auseinander.
Den Einwand des Beschwerdeführers, aufgrund der Sozialhilfe bestehe die Gefahr
erneuter Delinquenz nicht mehr, verwarf das Präsidium u.a. mit dem Argument,
dass der Beschwerdeführer die Sozialhilfe zum Kauf von Drogen und nicht zur
Deckung seines Unterhalts verwendet habe. Der Beschwerdeführer setzt sich auch
mit diesen Ausführungen nicht hinreichend auseinander und vermag nicht
darzulegen, inwiefern das Präsidium in verfassungswidriger Weise die
Fortsetzungsgefahr bejaht haben sollte.

3.2 Auch hinsichtlich der Verhältnismässigkeit der Haftdauer stellen die vom
Beschwerdeführer vorgebrachten Ausführungen keine hinreichende
Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheids dar.
Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich nicht, inwiefern das
Präsidium in verfassungswidriger Weise von einer verhältnismässigen Haftdauer
ausgegangen sein sollte.

3.3
Da die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausführungen keine hinreichende
Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheids
darstellen, ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2
BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist
offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gerichtspräsidium Laufenburg sowie
der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer
in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. August 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli