Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.207/2009
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2009
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2009


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_207/2009

Verfügung vom 8. September 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiberin Schoder.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich.

Gegenstand
Haftentlassung,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. Juli 2009
des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter.

In der Erwägung,
dass X.________ mit Eingabe vom 25. Juli 2009 (Postaufgabe am 28. Juli 2009,
Eingang am 29. Juli 2009) gegen die Verfügung des Haftrichters des
Bezirksgerichts Zürich vom 21. Juli 2009, mit welcher sein
Haftentlassungsgesuch abgewiesen und die Fortdauer der Untersuchungshaft
einstweilen bis zum 26. September 2009 angeordnet wurde, beim Bundesgericht
Beschwerde in Strafsachen erhob,
dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer am 29. Juli 2009 aufforderte,
spätestens am 7. August 2009 einen Kostenvorschuss gemäss Art. 62 BGG
einzuzahlen,
dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachkam und das
Bundesgericht ihm deshalb am 17. August 2009 eine Nachfrist zur
Vorschussleistung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG bis zum 27. August 2009 ansetzte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. August 2009 (Postaufgabe am 1.
September 2009, Eingang am 3. September 2009) seine Beschwerde gegen die
Verfügung des Haftrichters zurückzog,
dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt
abzuschreiben ist,
dass der Beschwerdeführer grundsätzlich die Gerichtskosten zu tragen hat, wobei
auf die Erhebung verzichtet wird (Art. 66 Abs. 2 BGG),
dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind,

verfügt der Präsident:

1.
Das Verfahren 1B_207/2009 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,
dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, sowie dem amtlichen Verteidiger des
Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Guido Vogel, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. September 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Féraud Schoder