Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.204/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_204/2009

Urteil vom 8. September 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Fonjallaz,
Gerichtsschreiberin Gerber.

Parteien
1. X.________,
2. Y.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Sprenger,

gegen

Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, 8036 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Beschlagnahme,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 18. Juni 2009
der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich.

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft III Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen A.________
und weitere Angeschuldigte u.a. wegen Veruntreuung eines Teils des Aktien- und
Partizipationsscheins-Kapitals der B.________ AG, Rapperswil-Jona.

Ausgelöst wurde das Verfahren durch eine Strafanzeige von X.________ und
Y.________ wegen Betrugs. Darin wurde den Angeschuldigten vorgeworfen, sie
hätten die Anzeigeerstatter veranlasst, Aktionäre der B.________ AG zu werden,
die Eigentümerin des "Goldenen Chiemsee-Kessels" sei, eines bedeutenden
kulturellen und kunsthistorischen Fundobjekts mit einem Kommerzialisierungswert
von über einer Milliarde Euro. Allerdings sei den Anzeigeerstattern lediglich
eine wertlose Replik präsentiert worden. Sie seien dadurch zu Investitionen in
Höhe von 1.1 Mio. Euro in die Vermarktung des Kulturobjekts verleitet worden,
für welche sie nie einen Gegenwert erhalten hätten.

Beim "Goldenen Chiemsee-Kessel" handelt es sich um einen im Chiemsee (in
Bayern, Deutschland) entdeckten, ca. 11 kg schweren Kessel aus Goldblech, der
mit keltischen Motiven verziert ist. Herkunft und Alter des Kessels sind
streitig.

B.
Mit Verfügung vom 28. November 2006 wurde der Chiemsee-Kessel von der
zuständigen Strafverfolgungsbehörde als Beweismittel und zur allfälligen
Deckung von Verfahrenskosten, Schadensdeckung etc. beschlagnahmt.

Am 30. April 2008 wies die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (im
Folgenden: Staatsanwaltschaft) den Antrag auf Herausgabe des Chiemsee-Kessels
an die B.________ AG ab.
Diese Verfügung zog sie am 23. Mai 2008 in Wiedererwägung und ordnete, aus
Gründen der Verhältnismässigkeit, um die Vermarktung des Chiemsee-Kessels nicht
zu gefährden, dessen Herausgabe an die B.________ AG an, unter Vorbehalt einer
anderslautenden zivilrechtlichen Verfügung. Als Ersatzmassnahmen wurde die
Beschlagnahme des Erlöses aus dem allfälligen Verkauf des Chiemsee-Kessels
angeordnet und der B.________ AG und A.________ diesbezüglich verschiedene
Weisungen auferlegt.

Gegen diese Freigabeverfügung erhoben X.________ und Y.________ Rekurs an die
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich. Überdies machten Drittansprecher mit
Rekurs bzw. Wiedererwägungsgesuch selbständige Besitzrechte an dem Objekt
geltend. Die Oberstaatsanwaltschaft leitete die Rekursschriften dem
Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichts Meilen weiter, der nach § 97
StPO/ZH zuständig sei, sofern die Beschlagnahme bzw. die Freigabe einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirke.

Am 23. September 2008 erliess die Staatsanwaltschaft eine 2.
Wiedererwägungsverfügung. Sie hob ihre Freigabeverfügung vom 23. Mai 2008 auf
und beantragte dem Einzelrichteramt des Bezirks Zürich, es sei die Hinterlegung
des sogenannten "Goldenen Chiemsee-Kessels" zu genehmigen und es seien die für
die Herausgabe erforderlichen Verfügungen zu erlassen. Gleichzeitig verfügte
die Staatsanwaltschaft, dass der Chiemsee-Kessel bis zum Entscheid über den
Hinterlegungsantrag unter Beschlag bleibe.

Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichts Meilen schrieb daraufhin
den bei ihm hängigen Rekurs von X.________ und Y.________ als gegenstandslos
geworden ab.

Gegen die Verfügung vom 23. September 2008 rekurrierte der Angeschuldigte
A.________. Auf dessen Rekurs trat die Oberstaatsanwaltschaft am 16. Oktober
2008 nicht ein.

C.
Am 25. Februar 2009 trat die Einzelrichterin am Bezirksgericht Zürich auf den
Hinterlegungsantrag der Staatsanwaltschaft nicht ein. Sie führte aus, die
Staatsanwaltschaft könne den Drittansprechern Frist zur Einreichung von
Zivilklagen ansetzen und müsse nicht den "Umweg" über die
Hinterlegungsrichterin nehmen.

Daraufhin setzte die Staatsanwaltschaft am 6. April 2009 den Drittansprechern
eine Frist von 30 Tagen, um Ansprüche betreffend den Chiemsee-Kessel im Rahmen
einer Zivilklage gegen die B.________ AG geltend zu machen; falls innerhalb
dieser Frist keine diese Ansprüche sichernde zivilprozessuale vorsorgliche
Massnahme erwirkt werde, werde der Chiemsee-Kessel der B.________ AG
herausgegeben. Die Staatsanwaltschaft beschlagnahmte den Erlös aus einem
allfälligen Verkauf des Chiemsee-Kessels und wies die B.________ AG und
A.________ an, sie stets unverzüglich über Standortwechsel des Kessels sowie
über wesentliche Entwicklungen des Verkaufsprozesses zu orientieren. Zudem sei
ein schweizerisches Bankkonto zu bestimmen, welches die Staatsanwaltschaft
sperren könne, und der allfällige Käufer sei anzuweisen, Zahlungen für den
Kessel ausschliesslich auf dieses Konto zu leisten.

D.
Gegen diese Verfügung rekurrierten X.________ und Y.________ am 15. April 2009
an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich.

Diese wies den Rekurs am 18. Juni 2009 ab, soweit sie darauf eintrat. Sie
vertrat die Auffassung, die strafprozessuale Freigabe des Objekts sei bereits
mit Verfügung vom 23. September 2008 erfolgt. Bei der angefochtenen Verfügung
handle es sich deshalb um eine reine Vollzugsverfügung, weshalb auf die Rügen
der Rekurrenten zum strafprozessualen Beschlag und den von der
Staatsanwaltschaft vorgesehenen Ersatzmassnahmen nicht mehr eingetreten werden
könne.

E.
Gegen diesen Entscheid haben X.________ und Y.________ am 20. Juli 2009
Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht erhoben. Sie beantragen, der
Rekursentscheid der Oberstaatsanwaltschaft und die Verfügung der
Staatsanwaltschaft vom 6. April 2009 seien aufzuheben. Eventualiter sei nur der
Rekursentscheid aufzuheben und die Sache zur materiellen Behandlung an die
Oberstaatsanwaltschaft zurückzuweisen. Überdies ersuchen sie um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung. Die Beschwerdeführer vertreten die Auffassung, der
Chiemsee-Kessel sei erst mit Verfügung vom 6. April 2009 aus der
strafprozessualen Beschlagnahme entlassen worden, weshalb die
Oberstaatsanwaltschaft auf ihre materiellen Rügen hätte eintreten müssen.

F.
Die Staatsanwaltschaft beantragt, der angefochtene Entscheid der
Oberstaatsanwaltschaft sei zu bestätigen. Die Oberstaatsanwaltschaft hat auf
eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Der angefochtene Entscheid der Oberstaatsanwaltschaft bestätigt eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft über die Rückerstattung eines im Strafprozess
beschlagnahmten Gegenstands. Es handelt sich dabei um eine strafrechtliche
Angelegenheit i.S.v. Art. 78 BGG. Der angefochtene Entscheid ist kantonal
letztinstanzlich (§ 409 Abs. 1 StPO/ZH; Art. 130 Abs. 1 BGG).

1.1 Es kann offen bleiben, ob der angefochtene Entscheid einen Endentscheid
nach Art. 90 BGG oder einen Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG darstellt. Er
wäre auch anfechtbar, wenn man annehmen wollte, es handle sich um einen
Zwischenentscheid. Die Beschwerdeführer verlangen die Aufrechterhaltung der
Beschlagnahme, weil sie der Auffassung sind, der Chiemsee-Kessel könne im gegen
A.________ geführten Strafverfahren nach Art. 70 StGB eingezogen und sodann
nach Art. 73 StGB zu ihren Gunsten verwendet werden. Sie befürchten, dass der
Kessel im Falle einer Herausgabe an die B.________ AG von A.________, einzigem
Verwaltungsrat der AG, dem Zugriff der Behörden entzogen und dessen Verwendung
zugunsten der Beschwerdeführer vereitelt werden könnte. Bei dieser Sachlage
könnte der angefochtene Entscheid für die Beschwerdeführer einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken
(Urteil 1B_212/2007 vom 12. März 2008 E. 1.3; ebenso BGE 126 I 97 E. 1b S. 100
f. zu Art. 87 Abs. 2 OG).

1.2 Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer
a) vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat; und b) ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Die anschliessende
Liste (1.-6.) ist, wie sich aus dem Wort "insbesondere" ergibt, nicht
abschliessend (BGE 133 IV 228 E. 2.3 S. 230, mit Hinweis). Gemäss Art. 73 StGB
haben Geschädigte, soweit die darin genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ein
Recht auf Zusprechung eingezogener Vermögenswerte. Insofern haben sie ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufrechterhaltung einer
strafprozessualen Beschlagnahme, die ihnen die Durchsetzung jenes Rechts
ermöglichen soll (Urteil 1B_212/2007 vom 12. März 2008 E. 1.4 mit Hinweisen).
Im Übrigen sind die Beschwerdeführer als Parteien des kantonalen Verfahrens
unabhängig von ihrer Legitimation in der Sache befugt, die Verletzung formeller
Verfahrensgarantien zu rügen (Urteil 1B_134/2008 vom 18. August 2008 E. 1.2 mit
Hinweisen).

1.3 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde in Strafsachen einzutreten.

2.
Die Oberstaatsanwaltschaft ist auf die Rügen der Beschwerdeführer, wonach die
Beschlagnahme des Chiemsee-Kessels im Hinblick auf die spätere Einziehung oder
Verwertung aufrecht zu erhalten sei, nicht eingetreten, weil die
strafprozessuale Freigabe gemäss § 98 Ziff. 1 und 2 StPO/ZH bereits erfolgt und
seit dem Erlass des Hinterlegungsantrags und der entsprechenden, ausführlich
begründeten Verfügung vom 23. September 2008 den Parteien kommuniziert sowie
durch die Feststellungen des rechtskräftigen Rekursentscheids der
Oberstaatsanwaltschaft vom 16. Oktober 2008 in Sachen A.________ bestätigt
worden sei. Aus diesen Entscheiden gehe hervor und sei durch den Entscheid des
Bezirksgerichts Zürich vom 25. Februar 2009 betreffend Hinterlegung bestätigt
worden, dass keine rechtlichen Gründe für einen weiteren strafprozessualen
Beschlag mehr bestehen, mithin der Chiemsee-Kessel weder nach § 83 StPO/ZH noch
nach § 96 StPO/ZH einer Verfügungsbeschränkung durch die Staatsanwaltschaft
unterworfen sei, sondern dessen Herausgabe verfügt werden müsse. Unter den
vorliegenden Umständen sei lediglich die Herausgabe an den Berechtigten
blockiert, und es gelte nun zu entscheiden, wer näher am Recht stehe und welche
Partei zur Wahrung ihrer Rechte den nächsten Schritt zu unternehmen habe. Bei
der angefochtenen Verfügung handle es sich deshalb um eine reine
Vollzugsverfügung, die es nicht mehr zulasse, den strafprozessualen Beschlag
und die von der Staatsanwaltschaft vorgesehenen Ersatzmassnahmen erneut zur
Diskussion zu stellen.

3.
Die Beschwerdeführer werfen der Oberstaatsanwaltschaft vor, den Sachverhalt
offensichtlich unrichtig festgestellt und ihren Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt zu haben. Die Oberstaatsanwaltschaft messe der Verfügung der
Staatsanwaltschaft vom 23. September 2008 eine Bedeutung zu, die ihr
offensichtlich nicht zukomme. Die Staatsanwaltschaft habe zwar in ihren
Erwägungen festgehalten, dass ihres Erachtens keine gesetzliche Grundlage mehr
für die strafrechtliche Beschlagnahme bestehe, jedoch habe sie sich aufgrund
der Unmöglichkeit, ohne zivilrechtlichen Sachentscheid die Verhältnisse vor der
Beschlagnahme wiederherzustellen, gezwungen gesehen, den strafprozessualen
Beschlag bis zur Genehmigung der Hinterlegung oder zur Einigung der Betroffenen
aufrecht zu erhalten. Ein Hinterlegungsentscheid sei bis heute nicht ergangen,
weshalb der Chiemsee-Kessel bis zur Verfügung vom 6. April 2009 unter
strafprozessualem Beschlag gewesen sei.

Nichts anderes ergebe sich aus den übrigen, von der Oberstaatsanwaltschaft
zitierten, Entscheiden. Insbesondere äussere sich der Entscheid der
Hinterlegungsrichterin mit keinem Wort zur Frage, ob der Kessel noch unter
strafprozessualer Beschlagnahme stehe oder nicht. Die Beschwerdeführer weisen
zudem darauf hin, dass sie weder Partei des Rekursverfahrens i.S. A.________
noch des Hinterlegungsverfahrens gewesen seien und ihnen diese Entscheide auch
nicht zugestellt worden seien; vom Entscheid der Hinterlegungsrichterin hätten
sie erst durch die Verfügung vom 6. April 2009 Kenntnis erhalten.

Der Rekurs der Beschwerdeführer gegen die ursprüngliche Freigabeverfügung vom
23. Mai 2008 sei vom Einzelrichter in Strafsachen infolge Gegenstandslosigkeit
abgeschrieben worden, nachdem die Staatsanwaltschaft die Freigabeverfügung am
23. September 2008 durch Erlass einer neuen Verfügung aufgehoben habe. Eine
gerichtliche Auseinandersetzung mit den Argumenten der Beschwerdeführer bzw.
eine materielle Überprüfung der Beschlagnahmevoraussetzungen sei damit nicht
erfolgt. Nun seien die Beschwerdeführer auch im zweiten Rekursverfahren nicht
materiell gehört worden, sondern die Oberstaatsanwaltschaft habe ihnen,
gestützt auf eine unhaltbare Begründung, erneut die Möglichkeit abgeschnitten,
sich gegen die Freigabe des Chiemsee-Kessels zur Wehr zu setzen. Dies verletze
Art. 29 Abs. 2 BV.

4.
Nach Auffassung der Oberstaatsanwaltschaft erfolgte die Aufhebung des
strafprozessualen Beschlags bereits mit Verfügung vom 23. September 2008 und es
wurde lediglich die Herausgabe an den Berechtigten aufgeschoben. Dies ist im
Folgenden zu prüfen. Dabei kann die Auslegung einer auf kantonales
Strafprozessrecht gestützten Verfügung vom Bundesgericht grundsätzlich nur
unter dem Blickwinkel des Verfassungsrechts, namentlich des Willkürverbots, des
Schutzes von Treu und Glauben (Art. 9 i.V.m. Art. 5 BV) und des rechtlichen
Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), überprüft werden.

4.1 Disp.-Ziff. 1 der Verfügung vom 23. September 2008 lautet:
"Die Verfügung vom 23. Mai 2008 wird aufgehoben. Der Chiemsee-Kessel bleibt bis
zum Entscheid über den vorstehenden Hinterlegungsantrag unter strafprozessualem
Beschlag".
Weiter heisst es in der Rechtsmittelbelehrung:
"Wird geltend gemacht, die vorläufige Aufrechterhaltung der Beschlagnahme
bewirke einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, ist der Rekurs an den
Einzelrichter ... zu richten".
Das Dispositiv spricht daher klar für die Auffassung der Beschwerdeführer,
wonach der strafprozessuale Beschlag nicht aufgehoben, sondern - zumindest
vorläufig - aufrechterhalten worden sei.

4.2 Nichts anderes ergibt sich aus den Erwägungen der Verfügung: Zwar legte die
Staatsanwaltschaft einleitend dar, weshalb ihrer Auffassung nach die
Voraussetzungen für eine strafprozessuale Beschlagnahme nicht vorliegen. Jedoch
sei die Verfügungsberechtigung und mithin das Besitzesrecht in Bezug auf den
Kessel umstritten, und die Unternehmung C.________, welche den Kessel vor der
Beschlagnahme für die B.________ AG verwahrt habe, wolle den Kessel nicht
zurücknehmen. Zusammenfassend hielt die Staatsanwaltschaft deshalb Folgendes
fest:
"Die angefochtene Freigabeverfügung vom 23. Mai 2008 ist aufzuheben. Damit
gelangt der Kessel für die Übergangszeit bis zum Entscheid über den
Hinterlegungsantrag erneut unter die Herrschaft der Verfügungen vom 28.11.2006,
22.12.2006 und 30.04.2008. Auch wenn nach Auffassung der Staatsanwaltschaft III
keine gesetzliche Grundlage für die strafrechtliche Beschlagnahme mehr besteht,
zwingt die Unmöglichkeit, ohne zivilrechtlichen Sachentscheid die Verhältnisse
vor der Beschlagnahme wiederherzustellen, die Strafverfolgungsbehörden dazu,
den strafprozessualen Beschlag bis zur Genehmigung der Hinterlegung oder zur
Einigung der Parteien aufrecht zu erhalten."

4.3 Damit ergibt sich aus dem Dispositiv und den Erwägungen klar, dass der
strafprozessuale Beschlag nicht aufgehoben, sondern vorläufig aufrechterhalten
werden sollte. Nicht klar geregelt wurde dagegen, ob der strafprozessuale
Beschlag durch eine neue, separat anfechtbare Freigabeverfügung der
Staatsanwaltsschaft erfolgen sollte (so die Auffassung der Beschwerdeführer),
oder automatisch mit der Genehmigung der Hinterlegung bzw. der Einigung der
Parteien enden sollte.

Die Annahme einer auflösenden Bedingung erscheint insofern problematisch, als
die Beschwerdeführer nicht Partei des Hinterlegungsverfahrens waren und ihnen
der Hinterlegungsentscheid auch nicht zugestellt worden ist.

Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen bleiben, da die (vermeintliche)
Bedingung nie eingetreten ist: Weder haben sich die Parteien geeinigt, noch
wurde der Hinterlegungsantrag genehmigt; vielmehr ist die
Hinterlegungsrichterin auf den Hinterlegungsantrag nicht eingetreten. Unter
diesen Umständen muss davon ausgegangen werden, dass der strafprozessuale
Beschlag noch andauerte und erst mit Verfügung vom 6. April 2009 aufgehoben
wurde.

4.4 Diese Auslegung drängt sich auch unter Beachtung des Anspruchs der
Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör auf (Art. 29 Abs. 2 BV):

Im Zeitpunkt des Erlasses der (zweiten) Wiedererwägungsverfügung vom 23.
September 2008 war ein Rekurs der Beschwerdeführer gegen die Freigabeverfügung
vom 23. Mai 2008 vor dem Einzelrichter in Strafsachen am Bezirksgericht Meilen
hängig. Dieser ging - wie die Beschwerdeführer - davon aus, dass der Rekurs mit
Aufhebung der Freigabeverfügung gegenstandslos geworden sei, weil das
Anfechtungsobjekt des Rekurses entfallen und den Rekursanträgen der
Beschwerdeführer in der Wiedererwägungsverfügung der Staatsanwaltschaft
entsprochen worden sei (vgl. Abschreibungsverfügung vom 9. Oktober 2008). Die
Beschwerdeführer (wie auch der Einzelrichter) gingen somit - für die
Staatsanwaltschaft erkennbar - davon aus, dass der Wiedererwägungsentscheid vom
23. September 2008 sie nicht beschwere und deshalb kein Anlass bestehe, dagegen
zu rekurrieren.

Die von der Oberstaatsanwaltschaft vertretene Auslegung, wonach die
strafprozessuale Freigabe bereits mit der Wiedererwägungsverfügung vom 23.
September 2008 erfolgt sei, kam unter diesen Umständen für die Beschwerdeführer
überraschend und hatte zur Folge, dass diesen der Rechtsweg abgeschnitten
wurde.

4.5 Die von der Oberstaatsanwaltschaft erwähnten weiteren Entscheide ändern
nichts an dieser Beurteilung: In ihrem Entscheid vom 16. Oktober 2008 trat die
Oberstaatsanwaltschaft auf den Rekurs des Angeschuldigten A.________ gegen die
Verfügung vom 23. September 2008 nicht ein. Abgesehen davon, dass die
Erwägungen dieses Entscheids unklar sind, wurde dieser Entscheid den
Beschwerdeführern nicht zugestellt. Der zivilrechtliche Entscheid der
Hinterlegungsrichterin ist für die Frage des strafprozessualen Beschlags ohne
Bedeutung, wie die Beschwerdeführer zu Recht darlegen.

4.6 Unter diesen Umständen hätte die Oberstaatsanwaltschaft auf die materiellen
Rügen der Beschwerdeführer gegen die Freigabe des Chiemsee-Kessels eintreten
müssen, sofern sie sich als zuständig erachtete. Es ist nicht Aufgabe des
Bundesgerichts, die streitigen strafprozessualen Fragen erstinstanzlich zu
prüfen.

5.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben
und die Sache zu neuer Beurteilung an die Oberstaatsanwaltschaft
zurückzuweisen. Dieser steht es frei, die Sache an den Einzelrichter in
Strafsachen weiterzuleiten, sofern sie zum Ergebnis kommt, dieser sei für die
Beurteilung der Freigabe des Chiemsee-Kessels zuständig (wie beim ersten Rekurs
der Beschwerdeführer gegen die Freigabeverfügung vom 23. Mai 2008 geschehen).

Mit der Gutheissung der Beschwerde wird der Antrag auf Gewährung der
aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegen die Beschwerdeführer und haben
Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 BGG). Dem Kanton sind
keine Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Rekursentscheid der
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 18. Juni 2009 wird aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die
Oberstaatsanwaltschaft zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Der Kanton Zürich hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren
mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft III und der
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. September 2009

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Féraud Gerber