Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.203/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_203/2009

Urteil vom 29. Juli 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien
X.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Hirschengraben 13/15, Postfach
2401, 8021 Zürich.

Gegenstand
Eröffnung einer Untersuchung gegen Behördenmitglieder und Beamte,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 23. Juni 2009 des Obergerichts des Kantons
Zürich, II. Zivilkammer.

In Erwägung,
dass X.________ mit Eingaben vom 18./26. Juli 2009 gegen einen am 23. Juni 2009
betreffend Eröffnung einer Untersuchung gegen Behördenmitglieder und Beamte
ergangenen Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich
der Sache nach Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) ans Bundesgericht
erhoben hat;

dass sie nicht darlegt, inwiefern die dem Beschluss zugrunde liegende
Begründung bzw. der Beschluss im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein
soll;

dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2
und Art. 106 Abs. 2 BGG, s. in diesem Zusammenhang BGE 134 II 349 E. 3 S. 351
f. sowie 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254) nicht zu genügen vermag;

dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, keine Kosten zu
erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG);

wird erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons
Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Juli 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Aemisegger Bopp