Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.18/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_18/2009

Urteil vom 27. Januar 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien
X.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Bezirksgericht Zürich, Haftrichter,
Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich.

Gegenstand
Haftentlassung,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Dezember 2008 des Bezirksgerichts Zürich,
Haftrichter.
In Erwägung,
dass X.________ mit Eingabe vom 8. Januar (Postaufgabe: 9. Januar) 2009 gegen
eine am 8. Dezember 2008 ergangene Haftverfügung des Bezirksgerichts Zürich der
Sache nach Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht führt;

dass sie es unterlassen hat, zusammen mit ihrer Beschwerde die angefochtene
Verfügung einzureichen;

dass das Bundesgericht die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. Januar 2009
aufgefordert hat, die angefochtene Verfügung bis am 21. Januar 2009
einzureichen;

dass die Beschwerdeführerin nach erfolgter Zustellung des Schreibens nicht
reagiert hat;

dass sie abgesehen davon nicht darlegt, inwiefern die Verfügung rechts- bzw.
verfassungswidrig sein soll;

dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2
und Art. 106 Abs. 2 BGG, s. in diesem Zusammenhang BGE 133 II 249 insb. E. 1.4
S. 254) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie schon aus diesem Grund nicht
einzutreten ist;

dass der Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, ausnahms-weise keine
Kosten zu erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Bezirksgericht Zürich,
Haftrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Januar 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp