Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.187/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_187/2009

Urteil vom 3. Juli 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Besonderes Untersuchungsrichteramt des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse
12, 4410 Liestal,
Bezirksstatthalteramt Arlesheim, Kirchgasse 5,
4144 Arlesheim.

Gegenstand
Haftverlängerung,

Beschwerde gegen die Haftverlängerungsverfügung
vom 25. Juni 2009 des Präsidiums des Verfahrensgerichts in Strafsachen des
Kantons
Basel-Landschaft.
Sachverhalt:

A.
X.________ wird des Betrugs, der Urkundenfälschung usw. verdächtigt. Mit
Haftverlängerungsverfügung vom 25. Juni 2009 verlängerte das Präsidium des
Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft die
Untersuchungshaft wegen Flucht- und Kollusionsgefahr um sechs Monate, d.h. bis
zum 25. Dezember 2009.

B.
X.________ führt mit Eingabe vom 25. Juni 2009 Beschwerde in Strafsachen und
beantragt, die Verfügung des Präsidiums des Verfahrensgerichts in Strafsachen
und der Haftbefehl des Bezirksstatthalteramtes Arlesheim seien aufzuheben; er
sei unter Auflagen aus der Haft zu entlassen.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

Erwägungen:

1.
1.1 Gemäss Art. 112 Abs. 1 BGG müssen Entscheide, die der Beschwerde an das
Bundesgericht unterliegen, unter anderem die massgebenden Gründe tatsächlicher
und rechtlicher Art enthalten, insbesondere die Angabe der angewendeten
Gesetzesbestimmungen (lit. b). Das Bundesgericht kann nach Art. 112 Abs. 3 BGG
einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die
kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. Aus Art. 112
Abs. 1 lit. b BGG folgt, dass Entscheide, die der Beschwerde an das
Bundesgericht unterliegen, klar den massgeblichen Sachverhalt und die
rechtlichen Schlüsse, die daraus gezogen werden, angeben müssen. Dies ist von
Bedeutung im Hinblick auf die unterschiedliche Überprüfungsbefugnis des
Bundesgerichts bei Sachverhalts- und Rechtsfragen (Art. 95 und 97 BGG). Genügt
der angefochtene Entscheid diesen Anforderungen nicht und ist deshalb das
Bundesgericht nicht in der Lage, über die Sache zu befinden, ist er nach Art.
112 Abs. 3 BGG aufzuheben und die Angelegenheit an die kantonale Behörde
zurückzuweisen, damit diese einen Entscheid treffe, der Art. 112 Abs. 1 BGG
entspricht (Urteil 1B_61/2008 vom 3. April 2008 mit weiteren Hinweisen).

1.2 Die hier angefochtene Verfügung verweist in ihrer Begründung auf die
gesetzlichen Bestimmungen über die Untersuchungshaft gemäss § 77 ff. StPO.
Konkret geht das Präsidium von Flucht- und Kollusionsgefahr aus, ohne indessen
darzulegen, gestützt auf welche Tatsachen und rechtlichen Überlegungen die
genannten besonderen Haftgründe vorliegen sollten. Hinsichtlich des dringenden
Tatverdachts verweist das Präsidium einzig auf die abstrakte Anschuldigung des
Betrugs und der Urkundenfälschung, ohne die Tathandlung, welcher der
Beschwerdeführer dringend verdächtigt wird, näher zu umschreiben. Die
angefochtene Verfügung enthält somit zu den massgeblichen Fragen keine
Begründung. Nach dem unter Ziffer 1.1 Ausgeführten ist die angefochtene
Verfügung in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG aufzuheben und die Sache an das
Präsidium des Verfahrensgerichts in Strafsachen zurückzuweisen, damit dieses
einen Entscheid treffe, der den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG
genügt.

2.
Das Präsidium des Verfahrensgerichts in Strafsachen wird unter Beachtung des
besonderen Beschleunigungsprinzips in Haftsachen (Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 5
Ziff. 4 EMRK) neu zu verfügen haben. Da Haftgründe nicht offensichtlich fehlen,
kommt die Haftentlassung durch das Bundesgericht nicht in Betracht. Der
entsprechende Antrag ist abzuweisen.

3.
Beim vorliegenden Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens obsiegt oder
unterliegt keine Partei (Urteil 1B_61/2008 vom 3. April 2008 mit Hinweisen).
Gerichtskosten sind keine zu sprechen (Art. 66 BGG). Damit wird das beim
Bundesgericht gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat praxisgemäss keinen
Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfügung des Präsidiums des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons
Basel-Landschaft vom 25. Juni 2009 wird aufgehoben und die Sache zum neuen
Entscheid an dieses zurückgewiesen.

2.
Das Gesuch um Haftentlassung wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Besonderen Untersuchungsrichteramt
des Kantons Basel-Landschaft, dem Bezirksstatthalteramt Arlesheim und dem
Präsidium des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juli 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli