Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.184/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_184/2009

Urteil vom 2. Juli 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Y.________, Beschwerdegegner.

Gegenstand
Wechsel des amtlichen Verteidigers,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 26. Mai 2009
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft,
Abteilung Zivil- und Strafrecht.
Erwägungen:

1.
Das Statthalteramt Laufen führt gegen X.________ ein Strafverfahren wegen
Betrugs.

Mit Beschluss vom 1. Juli 2008 bewilligte das Verfahrensgericht in Strafsachen
des Kantons Basel-Landschaft dem Beschuldigten die Offizialverteidigung mit
Rechtsanwalt Y.________, unter dem Vorbehalt, dass das gesperrte Vermögen der
Ehefrau nicht freigegeben und sich diese an den Verteidigungskosten ihres
Ehemannes zu beteiligen habe.

Mit Schreiben vom 30. Januar 2009 beantragte X.________ einen Wechsel der
Offizialverteidigung; es sei ihm neu Rechtsanwalt Z.________ beizuordnen. Mit
Beschluss vom 9. März 2009 wies das Verfahrensgericht den Antrag ab.

Mit Beschwerde vom 16. März 2009 erneuerte X.________ sein Begehren um
Auswechslung des Verteidigers. Mit Beschluss vom 26. Mai 2009 hat das
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, die
Beschwerde abgewiesen. Am 27. Mai 2009 hat X.________ seine Beschwerdeeingabe
ergänzt. Darauf ist das Kantonsgericht mit Verfügung vom 5. Juni 2009 nicht
eingetreten.

Mit Eingabe vom 25. Juni (Postaufgabe: 26. Juni) 2009 führt X.________ der
Sache nach Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht mit dem sinngemässen
Antrag, der Beschluss vom 27. Mai 2009 sei aufzuheben; seinem Begehren um
Auswechslung des Vereidigers sei stattzugeben.

Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen zur Beschwerde
einzuholen.

2.
2.1 Beim angefochtenen Beschluss vom 26. Mai 2009 handelt es sich um einen
Zwischenentscheid, der das Strafverfahren nicht abschliesst.

Gegen Vor- und Zwischenentscheide - die wie hier weder die Zuständigkeit noch
den Ausstand betreffen (s. dazu Art. 92 BGG) - ist die Beschwerde ans
Bundesgericht gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur dann sofort gesondert zulässig,
wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden rechtlichen Nachteil bewirken können
(lit. a; s. in diesem Zusammenhang etwa BGE 134 II 192 E. 1.4 S. 196) oder -
was indes hier von vornherein ausser Betracht fällt - wenn die Gutheissung der
Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(lit. b).

Eine bloss tatsächliche Beeinträchtigung wie beispielsweise eine Verlängerung
oder Verteuerung des Verfahrens genügt somit nicht. Der Nachteil ist nur dann
rechtlicher Natur, wenn er auch durch einen für den bzw. die Beschwerdeführer
günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden kann. Dabei ist es nicht
nötig, dass sich der Nachteil schon im vorinstanzlichen Verfahren durch einen
günstigen Endentscheid beheben lässt. Es genügt, wenn er in einem
anschliessenden bundesgerichtlichen Verfahren beseitigt werden kann (s. BGE 133
IV 139 E. 4 S. 140 und 335 E. 4 S. 338).

2.2 Die Abweisung eines Gesuchs um einen Wechsel des Offizialverteidigers hat,
besondere Umstände vorbehalten, keinen nicht wieder gutzumachenden, rechtlichen
Nachteil zur Folge. Die Beeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses zwischen
dem Gesuchsteller und dem Verteidiger verunmöglicht eine wirksame Verteidigung
in aller Regel nicht. Der bisherige Offizialverteidiger bleibt verpflichtet, im
Einvernehmen mit dem Mandanten oder in dessen mutmasslichem Interesse eine
geeignete Verteidigungsstrategie festzulegen und diese im Verfahren zu
vertreten (Urteil 1B_237/2007 vom 8. Januar 2008; Urteil 1B_84/2007 vom 11.
September 2007 mit Hinweis auf BGE 126 I 207 E. 2b S. 211 zu Art. 87 Abs. 2
OG).

Im Lichte der dargelegten Rechtsprechung fehlt es am verlangten rechtlichen
Nachteil, soweit der Beschwerdeführer ganz allgemein die Prozessführung durch
seinen Offizialverteidiger kritisiert. Der Beschwerdeführer behauptet nicht
ausdrücklich, in seinem Fall seien besondere Umstände im Sinne der genannten
Rechtsprechung gegeben, die ausnahmsweise ein Eintreten auf seine Beschwerde
gebieten würden.

2.3 Immerhin hat der Beschwerdeführer bereits im kantonalen Verfahren und
nunmehr vor Bundesgericht eine Konfliktsituation zu seinem Verteidiger geltend
gemacht, die offenbar darin begründet ist, dass dieser ihm, dem
Beschwerdeführer, trotz Versprechungen zuvor geleistete Prozesskostenvorschüsse
nicht zurückerstattet habe. Aufgrund dieser schon mit seiner Eingabe vom 30.
Januar 2009 vorgetragenen Pflichtverletzungen des Verteidigers habe er, der
Beschwerdeführer, bereits im Rahmen des kantonalen Verfahrens eine Strafanzeige
eingereicht bzw. eine Strafverfolgung gegen den Verteidiger empfohlen. Aufgrund
der gegebenen Verhältnisse sei dieser daher nicht in der Lage, ihn unparteiisch
und sachlich neutral zu vertreten.

Nach dem Verfahrensgericht hat indes auch das Kantonsgericht im hier
angefochtenen Beschluss mit ausführlicher Begründung zu den angeblichen
Pflichtverletzungen des Verteidigers Stellung genommen und die vom
Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorgetragenen Rügen als haltlos
erachtet. Mit den diesbezüglichen detaillierten Erwägungen des Kantonsgerichts
(S. 4 f. des angefochtenes Urteils) setzt sich der Beschwerdeführer nicht im
Einzelnen auseinander. Er legt nicht dar, inwiefern die betreffende, dem
angefochtenen Beschluss zugrunde liegende Begründung bzw. der Beschluss im
Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde vermag somit
den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, s.
in diesem Zusammenhang BGE 134 II 349 E. 3 S. 351 f. sowie 133 II 249 insb. E.
1.4 S. 254) nicht zu genügen.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich mangelhaft, weshalb über
sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden
kann.

3.
Bei den gegebenen Verhältnissen kann davon abgesehen werden, Kosten zu erheben
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege wird dadurch gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juli 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp