Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.17/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_17/2009

Urteil vom 9. Februar 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Eusebio,
Gerichtsschreiberin Schoder.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bernhauser,

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Gewaltdelikte, Molkenstrasse 15/17,
Postfach,
8026 Zürich.

Gegenstand
Fortsetzung Untersuchungshaft,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. Dezember 2008 des Bezirksgerichts
Zürich, Haftrichter.
Sachverhalt:

A.
X.________ wird zur Last gelegt, am 5. Januar 2008 um circa 15.45 Uhr an der
Y.________strasse ... in 8048 Zürich das Opfer Z.________ durch diverse
Pistolenschüsse in den Oberkörper getötet zu haben. X.________ befindet sich
seit dem 7. Januar 2008 in Untersuchungshaft.

Mit Verfügung vom 26. Dezember 2008 verlängerte der Haftrichter des
Bezirksgerichts Zürich die Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr bis zum 7.
April 2009.

B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________ die Aufhebung der
haftrichterliche Verfügung und seine unverzügliche Entlassung aus der
Untersuchungshaft. Ferner ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege im
bundesgerichtlichen Verfahren.

C.
Der Haftrichter und der zuständige Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft IV des
Kantons Zürich verzichten auf Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen
Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer bestreitet den Haftgrund der Fluchtgefahr. Er rügt
eine Verletzung der persönlichen Freiheit.

2.2 Gemäss § 58 Abs. 1 Ziff. 1 der Strafprozessordnung des Kantons Zürich vom
4. Mai 1919 (StPO/ZH) ist die Anordnung und Fortdauer der Untersuchungshaft
unter anderem zulässig, wenn der Angeschuldigte eines Verbrechens oder
Vergehens dringend verdächtigt wird und aufgrund bestimmter Anhaltspunkte
Fluchtgefahr ernsthaft zu befürchten ist. Die Untersuchungshaft ist durch
mildere Massnahmen zu ersetzen, sofern sich der Haftzweck auch auf diese Weise
erreichen lässt (§ 58 Abs. 4 i.V.m. § 72 f. StPO/ZH). Unter den gleichen
Voraussetzungen ist die Anordnung und Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft
zulässig (§ 67 Abs. 2 Satz 1 StPO/ZH).

2.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Verhältnismässigkeit der
Einschränkung der persönlichen Freiheit durch strafprozessuale Haft (Art. 10
Abs. 2, Art. 31 Abs. 1 BV, Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK) braucht es für die
Annahme von Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich der
Angeschuldigte, wenn er in Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem Vollzug
der Strafe durch Flucht entziehen würde. Die Schwere der drohenden Strafe darf
als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich
allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten
Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse
des Angeschuldigten, in Betracht gezogen werden (BGE 125 I 60 E. 3a S. 62; 117
Ia 69 E. 4a S. 70, je mit Hinweisen).

2.4 Neben der mutmasslichen Schwere der zu erwartenden Strafe stützt der
Haftrichter die Fluchtgefahr im vorliegenden Fall auf folgende Lebensumstände:
Der Beschwerdeführer lebe zwar schon etliche Jahre in der Schweiz, sei aber
sprachlich und kulturell nur wenig integriert. Er und sein Familien- und
Verwandtenkreis seien Angehörige der albanischen Minderheit Mazedoniens. Der
Beschwerdeführer verkehre vorwiegend im Familien- und Verwandtenkreis und
unterhalte wenig Kontakte nach aussen. Dies gelte auch für den beruflichen
Bereich. Bis zum 17. Lebensjahr habe der Beschwerdeführer in seiner Heimat
gelebt und sei dort noch heute stark verwurzelt. So lebe seine Mutter in
Mazedonien und besitze die Familie im heimatlichen Dorf mehrere Liegenschaften.
Weiter habe der Beschwerdeführer sein Auto nach Mazedonien verbracht und im
Jahr 1996/1997 Militärdienst für Mazedonien geleistet. Auch lese er
ausschliesslich Zeitungen in albanischer Sprache. Hinzu komme, dass die
beruflichen Aussichten des Beschwerdeführers in der Schweiz als düster zu
beurteilen seien. Gemäss Leumundsbericht seien im Jahr 2006 17 und im Jahr 2007
31 Betreibungen gegen den Beschwerdeführer erhoben worden und seien in diesem
Zeitraum 3 Konkursandrohungen und 7 Pfändungsvollzüge erfolgt.

2.5 Die Bejahung der Fluchtgefahr durch den Haftrichter ist unter
verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Ins Gewicht fällt
in erster Linie, dass dem Beschwerdeführer ein schweres Delikt (Tötung eines
Menschen mit der Schusswaffe) zur Last gelegt wird. Dies spricht für das
Vorliegen von Fluchtgefahr. Des Weitern verfügt der Beschwerdeführer in seiner
Heimat über ein Beziehungsnetz. Er beanstandet zwar die diesbezüglichen
Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz. Laut seinen eigenen Angaben hat
seine Mutter aber zumindest bis im September 2008 in Mazedonien gelebt. Es ist
daher ohne Weiteres anzunehmen, dass der Beschwerdeführer in Mazedonien nach
wie vor soziale Kontakte pflegt. Auch stellt der Beschwerdeführer nicht in
Abrede, dass seine Familie in seiner Heimat Liegenschaften besitzt, weshalb er
dort nicht mittellos wäre. Das Bestehen dieses persönlichen und
wirtschaftlichen Netzes in Mazedonien spricht ebenfalls dafür, dass der
Beschwerdeführer versucht sein könnte, sich durch Flucht der drohenden Strafe
zu entziehen. Der Einwand des Beschwerdeführers, er würde aus Rücksicht auf
seine Kinder nicht ins Ausland fliehen, überzeugt nicht. Der Haftgrund der
Fluchtgefahr ist somit offensichtlich zu bejahen.

Es wird nicht dargetan und ist nicht ersichtlich, inwiefern die Fluchtgefahr
durch die Anordnung einer milderen Massnahme im vorliegenden Fall wirksam
gebannt werden könnte. Eine Verletzung der persönlichen Freiheit fällt demnach
ausser Betracht.

3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach
abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat um unentgeltliche Rechtspflege im
bundesgerichtlichen Verfahren ersucht. Diesem Antrag kann wegen
offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren nicht entsprochen werden (vgl.
Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Das Gesuch ist deshalb ebenfalls abzuweisen.
Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten aber verzichtet.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons
Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Februar 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Féraud Schoder