Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.174/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_174/2009

Urteil vom 17. Juni 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung,
An der Aa 4, Postfach 1356, 6301 Zug.

Gegenstand
Rechtsverzögerung,

Beschwerde gegen das Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission,
Strafrechtliche Kammer
(Verfahren JS 2009 39).
Erwägungen:

1.
X.________ erhob gegen die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug
Rechtsverzögerungsbeschwerde (Verfahren JS 2009 39). Mit Schreiben vom 28. Mai
2009 stellte die Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug die
Beschwerde dem Oberstaatsanwalt zur Prüfung im Sinne von § 82 Abs. 3bis der
Strafprozessordnung des Kantons Zug (StPO) innert 10 Tagen zu.

2.
Mit Eingabe vom 10. Juni 2009 (Postaufgabe 13. Juni 2009) gelangte X.________
an das Bundesgericht und machte Rechtsverzögerung geltend. Der Beschwerdeführer
ersucht um umgehende Behandlung seiner Beschwerde.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95
ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Der Beschwerdeführer erachtet die bisherige Verfahrensdauer vor der
Justizkommission des Obergerichts für übermässig lang. Er unterlässt es jedoch
in seiner Beschwerde irgendwelche Aussagen über die im Kanton hängige
Rechtsverzögerungsbeschwerde zu machen. Aufgrund der Beschwerdebegründung ist
nicht ersichtlich, weshalb die dem Oberstaatsanwalt gesetzte Frist von 10 Tagen
- wie vom Beschwerdeführer beanstandet - zu lang sein soll. Auch ergibt sich
aus der Beschwerde nicht, aufgrund welcher Umstände die Justizkommission des
Obergerichts gehalten gewesen wäre, unmittelbar nach Ablauf dieser Frist ihren
Entscheid zu fällen. Somit lässt sich nicht beurteilen, ob der gegen die
Justizkommission des Obergerichts erhobene Vorwurf der Rechtsverzögerung
berechtigt ist. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2
BGG ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist
offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft sowie dem
Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, Strafrechtliche Kammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juni 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli