Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.173/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_173/2009

Urteil vom 17. Juni 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Strafgericht des Kantons Zug, Aabachstrasse 3, Postfach 760, 6301 Zug.

Gegenstand
Rechtsverzögerung,

Beschwerde gegen das Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission,
Strafrechtliche Kammer
(Verfahren JS 2009 36).
Erwägungen:

1.
X.________ erhob gegen das Strafgericht des Kantons Zug
Rechtsverzögerungsbeschwerde (Verfahren JS 2009 36). Mit Schreiben vom 15. Mai
2009 stellte die Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug die
Beschwerde dem Strafgericht zur Vernehmlassung innert 10 Tagen zu.

2.
Mit Eingabe vom 10. Juni 2009 (Postaufgabe 13. Juni 2009) gelangte X.________
an das Bundesgericht und machte Rechtsverzögerung geltend. Der Beschwerdeführer
ersucht um umgehende Behandlung seiner Beschwerde.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95
ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Der Beschwerdeführer erachtet die bisherige Verfahrensdauer vor der
Justizkommission des Obergerichts für übermässig lang. Er unterlässt es jedoch
in seiner Beschwerde irgendwelche Aussagen über die im Kanton hängige
Rechtsverzögerungsbeschwerde zu machen. Aufgrund der Beschwerdebegründung ist
nicht ersichtlich, weshalb die dem Strafgericht gesetzte Vernehmlassungsfrist
von 10 Tagen - wie vom Beschwerdeführer beanstandet - zu lang sein soll. Auch
ergibt sich aus der Beschwerde nicht, aufgrund welcher Umstände die
Justizkommission des Obergerichts gehalten gewesen wäre, unmittelbar nach
Ablauf dieser Frist ihren Entscheid zu fällen. Somit lässt sich nicht
beurteilen, ob der gegen die Justizkommission des Obergerichts erhobene Vorwurf
der Rechtsverzögerung berechtigt ist. Mangels einer genügenden Begründung im
Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der
Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden
kann.

4.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strafgericht sowie dem Obergericht
des Kantons Zug, Justizkommission, Strafrechtliche Kammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juni 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli