Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.165/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_165/2009

Urteil vom 30. Juni 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Raselli,
Gerichtsschreiber Forster.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Inge Mokry,

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland, Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster.

Gegenstand
Haftentlassung, Sicherheitshaft,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. Mai 2009
des Obergerichtes des Kantons Zürich,
Präsident der I. Strafkammer.
Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft See/Oberland bewilligte dem Angeklagten X.________ mit
Verfügung vom 10. März 2008 den vorzeitigen Massnahmenantritt. Am 7. Mai 2008
verurteilte ihn das Bezirksgericht Horgen wegen Freiheitsberaubung, Drohung,
mehrfacher Tätlichkeiten, mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfachen
geringfügigen Diebstahls zu 15 Monaten Freiheitsstrafe, einer Busse von Fr.
500.-- und zu einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59
StGB (Behandlung von psychischen Störungen). Der Vollzug der Freiheitsstrafe
wurde zugunsten der stationären Massnahme aufgeschoben. Gleichentags verfügte
das Bezirksgericht die Fortdauer der strafprozessualen Haft bis zur Rechtskraft
des genannten Urteils.

B.
Mit Gesuch vom 22. Mai 2008 beantragte der Verurteilte die Bewilligung des
vorzeitigen Strafantritts. Das Bezirksgericht Horgen (Vorsitzender der III.
Abteilung als Einzelrichter) wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 30. Mai 2008
ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 21. Juli 2008
ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 1B_173/2008).

C.
Mit Entscheid vom 22. Januar 2009 bestätigte das Obergericht des Kantons
Zürich, I. Strafkammer, im Berufungsverfahren das erstinstanzliche Urteil. Am
16. März 2009 wies der Präsident der I. Strafkammer des Obergerichtes des
Kantons Zürich ein Gesuch des Verurteilten vom 19. Februar 2009 um Entlassung
aus der strafprozessualen Haft ab. Gleichzeitig verfügte der
Strafkammerpräsident die Aufhebung des vorzeitigen Massnahmenvollzuges und die
Versetzung des Verurteilten in Sicherheitshaft.

D.
Eine gegen die Präsidialverfügung vom 16. März 2009 erhobene Beschwerde hiess
das Bundesgericht am 8. April 2009 teilweise gut. Es hob die Verfügung auf und
wies die Haftsache zur neuen Prüfung an die Vorinstanz zurück (Verfahren 1B_85/
2009). Mit neuer Verfügung vom 11. Mai 2009 wies der Präsident der I.
Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich das Haftentlassungsgesuch vom
19. Februar 2009 ab.

E.
Gegen die Präsidialverfügung vom 11. Mai 2009 gelangte X.________ mit
Beschwerde vom 10. Juni 2009 erneut an das Bundesgericht. Er beantragt die
Aufhebung des angefochtenen Entscheides und seine Entlassung aus der
Sicherheitshaft. Der kantonale Haftrichter hat auf eine Vernehmlassung
ausdrücklich verzichtet, während von der Staatsanwaltschaft innert angesetzter
Frist keine Stellungnahme eingegangen ist.

Erwägungen:

1.
Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen letztinstanzlichen
kantonalen Haftprüfungsentscheid, mit dem ein Gesuch des Beschwerdeführers um
Entlassung aus der strafprozessualen Haft abgewiesen wurde. Die
Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG geben zu keinen Bemerkungen
Anlass.

2.
Strafprozessuale Haft in Form von Sicherheitshaft kann nach Zürcher
Strafverfahrensrecht nur angeordnet bzw. fortgesetzt werden, wenn der
Angeklagte bzw. Verurteilte eines Verbrechens oder Vergehens dringend
verdächtig ist und ausserdem konkrete Anhaltspunkte für einen besonderen
Haftgrund, namentlich Fluchtgefahr, vorliegen (§ 58 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. §§
67-69 und §§ 417 Abs. 2, 418 und 429 StPO/ZH).

3.
Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht eines Verbrechens
oder Vergehens nicht. Er wendet sich jedoch gegen die Annahme von Fluchtgefahr
und rügt eine Verletzung der persönlichen Freiheit.

3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes braucht es für die Annahme von
Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich der Angeklagte, wenn er
in Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem Vollzug der Sanktion durch Flucht
entziehen würde. Die Schwere der drohenden Sanktion darf als ein Indiz für
Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den
Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden
Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse des Angeklagten, in
Betracht gezogen werden (BGE 125 I 60 E. 3a S. 62; 117 Ia 69 E. 4a S. 70, je
mit Hinweisen). So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen des
Häftlings, dessen berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland
und Ähnliches mitzuberücksichtigen. Auch bei einer befürchteten Ausreise in ein
Land, das den Angeklagten grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw.
stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht
ausgeschlossen (BGE 123 I 31 E. 3d S. 36 f.). Wie bei den übrigen
strafprozessualen Haftarten gilt auch bei der Sicherheitshaft, dass sie nur als
"ultima ratio" angeordnet oder aufrechterhalten werden darf. Wo sie durch
mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von der Anordnung oder Fortdauer
der Haft abgesehen und an ihrer Stelle eine solche Ersatzmassnahme angeordnet
werden (BGE 135 I 71 E. 2.3 S. 73, E. 2.16 S. 78 f.; 133 I 270 E. 3.3.1 S. 279,
je mit Hinweisen).

3.2 Bei Haftbeschwerden prüft das Bundesgericht (im Hinblick auf die Schwere
des Eingriffes in das Grundrecht der persönlichen Freiheit) die Auslegung und
Anwendung des kantonalen Prozessrechtes frei. Soweit jedoch reine
Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind,
greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der
Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im
Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE
135 I 71 E. 2.5 S. 73 f. mit Hinweis).

3.3 Im angefochtenen Entscheid wird Folgendes erwogen: Falls das Strafurteil
rechtskräftig wird, müsse der Beschwerdeführer mit dem Vollzug einer
mehrjährigen freiheitsentziehenden Massnahme rechnen. Er sei spanischer
Staatsangehöriger und habe vom 4. bis zum 15. Altersjahr bei Verwandten in
Spanien gelebt. In den letzten 20 Jahren sei er nicht berufstätig gewesen.
Einzige Bezugsperson in der Schweiz sei seine Mutter. Gemäss den
psychiatrischen Gutachten vom 6. Juli 2007 und 13. März 2008 leide der
Beschwerdeführer ausserdem an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung
("impulsiver Typus" mit Suchtanfälligkeit), was sich in unberechenbaren
launenhaften Stimmungen, Impulsdurchbrüchen und einem deliktischen
Gefährdungspotential äussere.

3.4 Im angefochtenen Entscheid werden ausreichend konkrete Anhaltspunkte für
das Bestehen von Fluchtgefahr dargelegt. Daran ändert auch das Vorbringen des
Beschwerdeführers nichts, er rechne mit einer Gutheissung seiner hängigen
Beschwerde gegen das Strafurteil des Obergerichtes und es drohe ihm (nach
Verbüssung der ausgefällten Freiheitsstrafe in Form von strafprozessualer Haft)
kein weiterer Freiheitsentzug in Form einer stationären Massnahme. Er
bestreitet nicht, dass der Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe zugunsten
einer stationären Massnahme aufgeschoben wurde. Was materiellstrafrechtliche
Fragen betrifft, ist dem Entscheid der Strafrechtlichen Abteilung des
Bundesgerichtes (im hängigen Verfahren 6B_340/2009) nicht vorzugreifen (vgl.
schon Urteil 1B_85/2009 vom 8. April 2009 E. 8). Auch die übrigen Einwände des
Beschwerdeführers lassen die Annahme von Fluchtgefahr beim aktuellen
Verfahrensstand nicht als verfassungswidrig erscheinen. Das gilt insbesondere
für die Vorbringen, er habe keine Ersparnisse, keine Aussicht auf ein
Arbeitseinkommen und keine engen sozialen Beziehungen; trotz des gutachterlich
festgestellten Gewaltpotentials und der bei ihm diagnostizierten
Persönlichkeitsstörung sei er keine besonders gewalttätige Person; in den
letzten 10 Jahren habe er sich entweder im Gefängnis aufgehalten oder in
schwierigen sozialen Verhältnissen gelebt.

3.5 Es kann offen bleiben, ob neben Fluchtgefahr zusätzlich noch der besondere
Haftgrund der Wiederholungsgefahr erfüllt wäre.

3.6 Als verfassungskonform erweist sich auch die Einschätzung der Vorinstanz,
der dargelegten Fluchtneigung lasse sich mit blossen Ersatzmassnahmen für
Sicherheitshaft nicht ausreichend begegnen (vgl. BGE 135 I 71 E. 2.16 S. 78 f.;
133 I 270 E. 3.3.1 S. 279). Dabei durfte sie (sinngemäss) mitberücksichtigen,
dass eine Pass- und Schriftensperre den Beschwerdeführer an einer Flucht kaum
wirksam zu hindern vermöchte und eine Kautionsleistung (angesichts seiner von
ihm dargelegten prekären finanziellen Situation) nicht in Betracht fiele.

4.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe die vom Obergericht ausgefällte
(noch nicht rechtskräftige) Freiheitsstrafe von 15 Monaten bereits durch
anrechenbare strafprozessuale Haft erstanden. § 58 Abs. 3 StPO/ZH sehe vor,
dass strafprozessuale Haft nicht länger dauern dürfe als eine zu erwartende
Freiheitsstrafe. Es bestehe daher keine gesetzliche Grundlage für die
Weiterdauer von Sicherheitshaft; die Zwangsmassnahme sei ausserdem
unverhältnismässig.

4.1 Im vorliegenden Fall dient die strafprozessuale Haft der Sicherung des von
den kantonalen Gerichten angeordneten stationären Massnahmenvollzuges (vgl.
auch Urteil 1B_85/2009 vom 8. April 2009 E. 8, mit Hinweis auf BGE 126 I 172 E.
5 S. 176-180). Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, er habe die separat
ausgefällte Freiheitsstrafe bereits durch strafprozessuale Haft erstanden. Er
verkennt jedoch, dass sich die Fortdauer der Sicherheitshaft nicht auf § 58
Abs. 3 StPO/ZH stützt, sondern auf § 58 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. §§ 69 und 67 Abs.
2 StPO/ZH. Er bestreitet auch nicht, dass der Vollzug der Freiheitsstrafe
(gemäss Strafurteil des Obergerichtes) zugunsten einer stationären
therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen
Störungen) aufgeschoben wurde. Wie das Bundesgericht bereits im Urteil 1B_85/
2009 vom 8. April 2009 (E. 8) erwogen hat, ist dem Entscheid der
Strafrechtlichen Abteilung zu konnexen sanktionenrechtlichen Fragen (im
hängigen Verfahren 6B_340/2009) nicht vorzugreifen.

4.2 Zu prüfen bleibt, ob die Weiterdauer der strafprozessualen Haft im Lichte
der dem Beschwerdeführer drohenden freiheitsentziehenden Massnahme
verhältnismässig erscheint.

4.3 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene
Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich
abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden.
Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses
Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer
der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt. Bei der Prüfung
der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der
untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so
lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer
rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der
freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 133 I 168 E. 4.1 S. 170, 270 E. 3.4.2
S. 281, je mit Hinweisen). Nach der Praxis des Bundesgerichtes kann nicht ohne
Weiteres von der Höhe einer separat ausgefällten (schuldadäquaten)
Freiheitsstrafe auf die voraussichtliche Dauer der gleichzeitig angeordneten
freiheitsentziehenden Massnahme geschlossen werden (vgl. BGE 126 I 172 E. 5d S.
178). In Fällen wie dem vorliegenden ist die Fortdauer der strafprozessualen
Haft verhältnismässig, wenn aufgrund der Aktenlage mit einer rechtskräftigen
Verurteilung zu einer freiheitsentziehenden Massnahme ernsthaft zu rechnen ist,
deren gesamter Vollzug deutlich länger dauern könnte als die bisherige
strafprozessuale Haft (BGE 126 I 172 E. 5e S. 178).

4.4 Nach Ansicht der Vorinstanz sei aufgrund der schweren
Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers mit einem mehrjährigen
psychotherapeutischen stationären Massnahmenvollzug zu rechnen. Der kantonale
Haftrichter stützt sich bei dieser Einschätzung auf die psychiatrischen
Gutachten vom 6. Juli 2007 und 13. März 2008 sowie auf Berichte des kantonalen
Sonderdienstes für Straf- und Massnahmenvollzugsfragen vom 4. Februar 2008 und
30. April 2009. Der Beschwerdeführer macht geltend, die bisherige
strafprozessuale Haft betrage insgesamt mehr als 15 Monate. Im Lichte der oben
genannten Rechtsprechung und in Würdigung sämtlicher Umstände des vorliegenden
Falles erscheint die Fortsetzung der Sicherheitshaft im aktuellen
Verfahrensstadium noch verfassungskonform.

5.
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des
Beschleunigungsgebotes im kantonalen Haftprüfungsverfahren.

5.1 Gemäss Art. 31 Abs. 4 BV entscheidet der Haftrichter "so rasch wie möglich"
über Haftentlassungsgesuche. Derselbe Anspruch ergibt sich auch aus Art. 5
Ziff. 4 EMRK (vgl. BGE 117 Ia 372 E. 3c S. 377 f.; 114 Ia 88 E. 5c S. 91 f.;
Urteil 1S.11/2006 vom 31. August 2006 E. 8.1; zur betreffenden Praxis s. auch
Andreas Donatsch in: Donatsch/Schmid [Hrsg.], Kommentar zur Strafprozessordnung
des Kantons Zürich, Zürich 1996 ff., § 62 N. 22 f.; Marc Forster, Rechtsschutz
bei strafprozessualer Haft, SJZ 94 [1998] 2 ff./35 ff., S. 36-38).

5.2 Das hier beurteilte Haftentlassungsbegehren wurde am 19. Februar 2009
gestellt. In seinem ersten Entscheid vom 16. März 2009 hatte der kantonale
Haftrichter weder strafprozessuale Haftgründe, noch die Verhältnismässigkeit
der Haftdauer geprüft, sondern die Sicherheitshaft auf kantonales
Strafvollzugsrecht gestützt. Vor diesem Hintergrund dauerte schon das erste
kantonale Verfahren auffällig lang. Mit Urteil vom 8. April 2009 musste das
Bundesgericht die Verfügung vom 16. März 2009 aufheben und die Haftsache zur
raschen Prüfung der Rechtmässigkeit der strafprozessualen Haft an die
Vorinstanz zurückweisen (Verfahren 1B_85/2009). Das Urteil des Bundesgerichtes
wurde am 15. April 2009 versendet. Das kantonale Verfahren nahm danach nochmals
ca. einen Monat in Anspruch, bevor am 11. Mai 2009 der hier angefochtene
Haftprüfungsentscheid des Obergerichtes erging.

5.3 Bei Würdigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles erfolgte die
Prüfung des Haftentlassungsgesuches vom 19. Februar 2009 durch den kantonalen
Haftrichter nicht innert der von Art. 31 Abs. 4 BV vorgeschriebenen Frist. Die
Verletzung des Beschleunigungsgebotes im Haftprüfungsverfahren führt in der
Regel nicht automatisch zur Haftentlassung, sofern - wie hier - materielle
Haftgründe gegeben sind und auch die Haftdauer noch verhältnismässig erscheint
(vgl. BGE 114 Ia 88 E. 5d S. 92 f.; Urteil 1S.11/2006 vom 31. August 2006 E.
8.2). In einem solchen Fall wird die Verletzung des Beschleunigungsgebotes in
Haftsachen (i.S.v. Art. 31 Abs. 4 BV und Art. 5 Ziff. 4 EMRK) festgestellt
(vgl. betreffend Art. 5 Ziff. 3 EMRK das Urteil des EGMR Kaiser gegen Schweiz
vom 15. März 2007, in: Pra 96 [2007] Nr. 110 S. 744 ff.). Der festgestellten
Grundrechtsverletzung ist zudem im Rahmen der Kostenfolgen des
bundesgerichtlichen Entscheids angemessen Rechnung zu tragen.

6.
Es ergibt sich, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist. Dem Ausgang des
Verfahrens entsprechend ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten
(vgl. Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Zürich hat der Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers (antragsgemäss) eine angemessene pauschale Entschädigung
auszurichten (vgl. Art. 68 Abs. 1-2 BGG). Damit wird das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass im
kantonalen Haftprüfungsverfahren das Beschleunigungsgebot (im Sinne von Art. 31
Abs. 4 BV und Art. 5 Ziff. 4 EMRK) verletzt wurde.

2.
Im Übrigen werden die Beschwerde und das Haftentlassungsgesuch abgewiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Der Kanton Zürich (Kasse des Obergerichtes) hat der Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Inge Mokry, eine Entschädigung (Honorar) von
Fr. 1'500.-- zu bezahlen.

5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft See/Oberland
und dem Obergericht des Kantons Zürich, Präsident der I. Strafkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Juni 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Forster