Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.164/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_164/2009

Urteil vom 31. August 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,
Gerichtsschreiber Kappeler.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Walter Kobler, Kantonsgerichtspräsident, Kantonsgericht des Kantons Appenzell
Ausserrhoden, Postfach 162, 9043 Trogen, Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ausstand,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 31. März 2009 des Obergerichts von Appenzell
Ausserrhoden, Justizaufsichtskommission.

Sachverhalt:

A.
Mit Strafverfügung des Verhöramts Appenzell Ausserrhoden vom 21. Juni 2007
wurde X.________ wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie wegen
Missbrauchs des Telefons zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je
Fr. 50.--, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, und zu einer Busse
von Fr. 500.-- (ersatzweise fünf Tage Freiheitsstrafe) verurteilt. Geschädigter
war in diesem Verfahren A.________, Gerichtsschreiber am Verwaltungsgericht des
Kantons Ausserrhoden.

B.
Mit Schreiben vom 28. Juni 2007 erhob X.________ gegen diese Strafverfügung
Einsprache. Mit Verfügung des Verhöramts vom 30. Oktober 2008 wurden die Akten
der Staatsanwaltschaft überwiesen mit dem Antrag, beim Kantonsgericht Anklage
zu erheben. In der Folge verfügte die Staatsanwaltschaft eine Überweisung der
Strafsache an das Kantonsgericht. Mit Vorladung des Kantonsgerichts vom 12.
November 2008 wurde X.________ verpflichtet, am 2. Dezember 2008 zur
Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter als Angeklagter persönlich zu
erscheinen. Es wurde ihm angezeigt, dass für das Verfahren
Kantonsgerichtspräsident Walter Kobler zuständig ist.
Am 20. November 2008 reichte X.________ bei der Kantonsgerichtskanzlei ein
Ausstandsbegehren ein. Er verlangte, dass Kantonsgerichtspräsident Walter
Kobler in den Ausstand trete, weil er infolge besonderer Tatsachen als befangen
erscheine. In der Folge wurde das Begehren an die Justizaufsichtskommission des
Obergerichts des Kantons Appenzell Ausserrhoden überwiesen.

C.
Mit Entscheid vom 31. März 2009 wies die Justizaufsichtskommission das
Ausstandsbegehren ab. Sie erwog, es bestehe weder eine besondere Freundschaft
zwischen dem Geschädigten und Walter Kobler noch erscheine dieser infolge
anderer Tatsachen als befangen.

D.
Gegen diesen Entscheid erhebt X.________ mit Eingabe vom 29. Mai 2009 beim
Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG). Er beantragt, der
angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei der Ausstand von
Kantonsgerichtspräsident Walter Kobler anzuordnen. Eventuell sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer ersucht
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Er rügt eine Verletzung seines
Anspruchs auf ein verfassungsmässiges Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff.
1 EMRK).

E.
Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Der
Kantonsgerichtspräsident schliesst unter Verweisung auf den angefochtenen
Entscheid auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen kantonal
letztinstanzlichen, selbständig eröffneten Zwischenentscheid über ein
Ausstandsbegehren (Art. 80 und Art. 92 BGG). Ihm liegt ein Strafverfahren und
damit eine Strafsache im Sinne von Art. 78 Abs. 1 BGG zugrunde. Auch die
übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen besonderen
Erwägungen Anlass. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.
2.1 Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch
darauf, dass ihre Strafsache von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und
unparteiischen Richter beurteilt wird. Es soll garantiert werden, dass keine
sachfremden Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger
Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das Urteil einwirken. Art. 30
Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen
Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil
ermöglichen. Ob diese Garantien verletzt sind, prüft das Bundesgericht frei
(BGE 133 I 1 E. 5.2 S. 3; 131 I 31 E. 2.1.2.1 S. 34 f.; je mit Hinweisen).
Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen,
wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind,
Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände
können entweder in einem bestimmten Verhalten des Richters oder in gewissen
äusseren Gegebenheiten funktioneller oder organisatorischer Natur begründet
sein. Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive
Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit
muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Für die Ablehnung wird
nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn
Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der
Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken (BGE 134 I 238 E. 2.1. S. 240 mit
Hinweisen).
Der Anschein der Befangenheit kann durch unterschiedlichste Umstände und
Gegebenheiten erweckt werden. Insbesondere kann die Unparteilichkeit als
gefährdet erscheinen, wenn der Richter zu einem Verfahrensbeteiligten in
besonderer Freundschaft oder Feindschaft steht. Die Qualität und Intensität der
betreffenden Beziehung muss dabei vom Mass des sozial Üblichen abweichen und
bei objektiver Betrachtung geeignet sein, sich auf den Prozess auszuwirken
(vgl. Regina Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 133). Hingegen
sind richterliche Rechtsfehler in materieller oder prozessualer Hinsicht nach
der Rechtsprechung in erster Linie im Rechtsmittelverfahren zu beheben und
genügen grundsätzlich nicht, um objektiv den Anschein der Befangenheit zu
erwecken. Anders verhält es sich lediglich, wenn besonders krasse und
wiederholte Irrtümer vorliegen, diese einer schweren Amtspflichtverletzung
gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken
können (BGE 125 I 119 E. 3e S. 124; 115 Ia 400 E. 3b S. 404; 114 Ia 153 E. 3b/
bb S. 158).
2.2
2.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Kantonsgerichtspräsident und der
Geschädigte, Mitarbeiter am Verwaltungsgericht, arbeiteten seit zehn Jahren im
selben Gebäude. In dieser Zeit sei zwischen ihnen eine gute, freundschaftliche
Arbeitsbeziehung entstanden. Dies erwecke den Anschein der Befangenheit und
Voreingenommenheit des Kantonsgerichtspräsidenten.
2.2.2 Die Vorinstanz hielt fest, es treffe zu, dass der
Kantonsgerichtspräsident und der Geschädigte, welcher
Verwaltungsgerichtsschreiber sei, im selben Gebäude arbeiteten. Zwischen ihnen
bestehe indes eine normale Arbeitsbeziehung. Das Vorliegen einer besonderen
Freundschaft sei zu verneinen.
2.2.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des
Sachverhalts kann nur gerügt bzw. vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt
oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105
Abs. 2 BGG).
Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen die Feststellung der
Vorinstanz, dass zwischen dem Kantonsgerichtspräsidenten und dem Geschädigten
eine normale Arbeitsbeziehung bestehe, nicht zu entkräften. Eine solche
Beziehung zwischen einem Richter und einem Verfahrensbeteiligten stellt keine
Beziehung dar, die nach Qualität oder Intensität vom Mass des sozial Üblichen
abweicht. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht das Vorliegen einer besonderen
Freundschaft zwischen dem Kantonsgerichtspräsidenten und dem Geschädigten
verneint. Die bestehende Beziehung zwischen diesen beiden Personen vermag daher
für sich allein nicht den objektiven Anschein der Befangenheit oder der
Voreingenommenheit des Kantonsgerichtspräsidenten zu erwecken. Müsste ein
Richter bereits bei einer Arbeitsbeziehung der vorliegenden Art in den Ausstand
treten, bestünde namentlich bei kleinräumigeren Verhältnissen, wie sie
vorliegend gegeben sind, die Gefahr, dass die regelhafte gerichtliche
Zuständigkeitsordnung illusorisch würde. Von dieser Ordnung darf daher nicht
leichthin abgewichen werden, zumal sie dem öffentlichen Interesse an der
verfassungskonformen Zusammensetzung des Gerichts sowie der Verwirklichung der
Garantie des gesetzlichen Richters dient (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.711
/2004 vom 17. März 2005 E. 3.1, in: ZBl 107/2006 S. 393 ff.).
2.3
2.3.1 Weiter bringt der Beschwerdeführer sinngemäss vor, im Rahmen der
Akteneinsicht im Verfahren ER2 08 48 sei ihm der Beleg für die Zustellung des
begründeten Gerichtsurteils nicht herausgegeben worden. In der Folge habe er in
dieser Angelegenheit mit dem Kantonsgerichtspräsidenten telefoniert. Dieser
habe ihm die Angabe der Zustellnummer verweigert mit dem Hinweis, dass er diese
nicht brauche. Als Nachweis für die mit dem Kantonsgerichtspräsidenten
geführten Telefongespräche legt der Beschwerdeführer eine Gesprächsübersicht
seiner Telefongesellschaft für den betreffenden Zeitraum vor. Er macht geltend,
diese Umstände seien geeignet, den Anschein der Befangenheit und
Voreingenommenheit des Kantonsgerichtspräsidenten zu erwecken.
2.3.2 Die Vorinstanz hielt fest, selbst wenn sich die vom Beschwerdeführer
behauptete Begebenheit so zugetragen habe, wie dieser sie darstelle, sei sie
nicht geeignet, beim Kantonsgerichtspräsidenten den Anschein der Befangenheit
zu erwecken. Aus der Darstellung könne geschlossen werden, dass dem
Beschwerdeführer die gesamten Akten des Verfahrens ER2 08 48 zur Einsicht
vorgelegt worden seien, dass sich der von ihm gewünschte Zustellbeleg jedoch
nicht bei den Verfahrensakten befand. Aus der Weigerung der Herausgabe von
Nicht-Verfahrensakten könne nicht auf Befangenheit geschlossen werden. Im
Übrigen seien die vorgelegten Gesprächsbelege nicht geeignet, etwas über den
Inhalt der geführten Telefongespräche auszusagen.
2.3.3 Die Darstellungen des Beschwerdeführers und der Vorinstanz unterscheiden
sich im Wesentlichen hinsichtlich der Würdigung der Begebenheit, die sich im
Zusammenhang mit der Akteneinsicht im Rahmen des Verfahrens ER2 08 48
zugetragen habe, nicht aber hinsichtlich deren Beschreibung. Es ist nicht
ersichtlich, inwiefern sich diese Begebenheit auf das vorliegende
Strafverfahren auswirken soll. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach der
vom Beschwerdeführer geschilderte Sachverhalt nicht geeignet sei, beim
Kantonsgerichtspräsidenten den Anschein der Befangenheit zu erwecken, ist daher
verfassungskonform.
2.4
2.4.1 Der Beschwerdeführer rügt überdies, er habe das Ausstandsbegehren erst
stellen können, nachdem er zur Kenntnis habe nehmen können, wer im betreffenden
Verfahren zuständiger Richter sei. Dies sei am 11. November 2008 gewesen.
Bereits am 12. November 2008 sei die Vorladung zur Hauptverhandlung verschickt
worden. Für das Stellen eines Ausstandsbegehrens habe er mithin nur einen Tag
Zeit gehabt. Diese Tatsache lasse darauf schliessen, dass der
Kantonsgerichtspräsident das Verfahren im Schnellzugstempo habe durchziehen und
ihm möglichst wenig Zeit zum Reagieren mit einem Ausstandsbegehren habe geben
wollen. Auch dieser Umstand erwecke den Anschein der Befangenheit des
Kantonsgerichtspräsidenten.
2.4.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts war der Beschwerdeführer
gehalten, ein allfälliges Ausstandsbegehren unverzüglich zu stellen (vgl. BGE
134 I 20 E. 4.3.1 S. 21; 132 II 485 E. 4.3 S. 496 f.; je mit Hinweisen). Dies
bedeutet jedoch nicht, dass er es noch vor Erhalt der Vorladung vom 12.
November 2008 hätte einreichen müssen. Die Rechtzeitigkeit des
Ausstandsbegehrens vom 20. November 2008 ist denn auch unbestritten geblieben.
Mit der Vorladung vom 12. November 2008 wurde dem Beschwerdeführer die
Möglichkeit ein Ausstandsbegehren zu stellen somit entgegen seiner Behauptung
nicht beschränkt. Sein entsprechendes Vorbringen vermag daher bei objektiver
Betrachtung nicht den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit des
Kantonsgerichtspräsidenten zu erwecken.

2.5
2.5.1 Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, am 12. November 2008 habe er bei
der Kantonsgerichtskanzlei ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gestellt. Da in seinem Fall ein Erlass eines Kostenvorschusses
nicht zur Diskussion gestanden habe, sei es bei diesem Gesuch ausschliesslich
um die anwaltliche Vertretung gegangen. In der Folge habe es der
Kantonsgerichtspräsident jedoch unterlassen, die mit Vorladung vom 12. November
2008 auf den 2. Dezember 2008 angesetzte Hauptverhandlung abzusagen, um
zunächst das gestellte Gesuch zu behandeln. Die Hauptverhandlung sei erst nach
Einreichung des Ausstandsbegehrens vom 20. November 2008 abgesagt worden. Auch
dies lasse darauf schliessen, dass der Kantonsgerichtspräsident das Verfahren
im Schnellzugstempo habe durchziehen wollen, was den Anschein der Befangenheit
und Voreingenommenheit erwecke.
2.5.2 Die Behauptung, der Kantonsgerichtspräsident habe die Hauptverhandlung
erst auf das Ausstandsbegehren vom 20. November 2008 und nicht bereits auf das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 12. November 2008 hin abgesagt,
woraus zu schliessen sei, dass er das Verfahren im Schnellzugstempo habe
durchführen wollen, bringt der Beschwerdeführer erstmals vor Bundesgericht vor.
Sein Vorbringen ist daher neu, weshalb darauf gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG nicht
einzutreten ist.
2.6
2.6.1 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, es sei aktenkundig, dass
es vorliegend an einer Amtshandlung, von der er den Geschädigten hätte abhalten
können, fehle. Damit sei eine Voraussetzung für eine Anklage wegen Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 StGB nicht erfüllt. Die Akten
seien demnach unvollständig und es lägen wesentliche Verfahrensmängel vor,
weshalb der Kantonsgerichtspräsident die Akten gestützt auf Art. 163 der
Strafprozessordnung des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 30. April 1978 (bGS
321.1; im Folgenden: StPO/AR) an die Staatsanwaltschaft hätte zurückweisen
müssen. Stattdessen habe er umgehend zur Hauptverhandlung vorgeladen, was den
Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecke.
2.6.2 Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer verkenne den ordentlichen
Ablauf eines Strafverfahrens vor Gericht. Der Präsident habe in der Regel
anlässlich der Hauptverhandlung nach der Befragung des Angeklagten zu
entscheiden, ob die Akten an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen seien (Art.
163 StPO/AR), ob weitere Beweise abzunehmen seien oder ob ein Urteil gefällt
werden könne. Im Vorgehen des Kantonsgerichtspräsidenten, unmittelbar nach
Eingang der Überweisungsverfügung vom 30. Oktober 2008 die Parteien vorzuladen,
könne daher keine Befangenheit erblickt werden.
2.6.3 Die Ausführungen der Vorinstanz zum ordentlichen Ablauf eines
Strafverfahrens vor Gericht sind nicht zu beanstanden. Ihre darauf abgestützte
Schlussfolgerung, wonach der Umstand, dass der Kantonsgerichtspräsident
unmittelbar nach Eingang der Überweisungsverfügung die Parteien zur
Hauptverhandlung vorgeladen habe, nicht den Anschein der Befangenheit erwecke,
erweist sich daher als verfassungskonform.

2.7 Aus den vom Beschwerdeführer genannten Entscheiden BGE 92 I 271 und 104 Ia
271 kann mangels Vergleichbarkeit der dort zu beurteilenden Sachverhalte nichts
für den vorliegenden Fall abgeleitet werden.

2.8 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass weder einzeln betrachtet noch
gesamthaft gesehen Umstände vorliegen, die den Anschein der Voreingenommenheit
oder Befangenheit des Kantonsgerichtspräsidenten erwecken könnten. Die Rüge der
Verletzung des Anspruchs auf ein verfassungsmässiges Gericht ist somit
unbegründet.

3.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt.
Dieses ist jedoch abzuweisen, da die Beschwerde aussichtslos ist (Art. 64 Abs.
1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht von Appenzell Ausserrhoden,
Justizaufsichtskommission, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. August 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Kappeler