Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.163/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_163/2009

Urteil vom 15. Juni 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Heinz-Peter
Kühnis,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt,
Spisergasse 15,
9001 St. Gallen.

Gegenstand
Aktenzustellung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 15. April 2009 der Anklagekammer des Kantons
St. Gallen.
Erwägungen:

1.
Das Untersuchungsamt des Kantons St. Gallen führt insbesondere gestützt auf
mehrere Strafanträge des Staatssekretariates für Wirtschaft (seco) ein
umfangreiches Strafverfahren gegen den in Frankreich wohnhaften und von dort
aus handelnden mutmasslichen Haupttäter A.________ sowie gegen verschiedene in
der Schweiz wohnhafte angebliche Mittäter und Gehilfen - unter ihnen X.________
- wegen Verdachts der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren
Wettbewerb.

2.
Am 26. März 2007 erliess das Kantonale Untersuchungsamt gegen X.________ einen
Strafbescheid, worin er der mehrfachen Gehilfenschaft zu unlauterem Wettbewerb
schuldig gesprochen wurde. Dagegen erhob X.________ Einsprache. Am 17./18.
Dezember 2008 verschickte das Kantonale Untersuchungsamt an X.________ und an
weitere acht Angeschuldigte die Parteimitteilung gemäss Art. 179 und Art. 180
StP. X.________ wird die Anklageerhebung beim Gericht wegen Vergehens gegen das
Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb in Aussicht gestellt. Gleichzeitig
wurden seinem anwaltlichen Vertreter die Akten des Strafverfahrens teilweise im
Original zugestellt. Die übrigen Strafverfahrensakten waren auf eine
beiliegende CD gescannt. Die erwähnte Parteimitteilung wurde am 18. Februar
2009 vom Kantonalen Untersuchungsamt in Bezug auf ein einzelnes nicht
vollständig eingescanntes Aktenstück ergänzt.
Mit Schreiben vom 19. Februar 2009 ersuchte der Anwalt von X.________ um
Zustellung sämtlicher Originalakten in die Anwaltskanzlei. Das Kantonale
Untersuchungsamt lehnte dieses Ersuchen mit Verfügung vom 23. Februar 2009 ab.
Es erwog, dass das Zustellen von CDs der eingescannten Akten und die Einräumung
der zusätzlichen Möglichkeit, sämtliche Akten des Strafverfahrens auf dem
Untersuchungsamt einzusehen, mit der Möglichkeit, Akten zu kopieren, ein
bewährtes und akzeptiertes Vorgehen bei Wirtschaftsstraffällen von
vergleichbarem Umfang sei.
Gegen diese Verfügung erhob X.________ Beschwerde, welche die Anklagekammer des
Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 15. April 2009 abwies, soweit sie darauf
eintrat.

3.
X.________ führt mit Eingabe vom 10. Juni 2009 Beschwerde in Strafsachen (Art.
78 ff. BGG) gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen. Das
Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4.
Der angefochtene Entscheid der Anklagekammer ist ein Entscheid einer letzten
kantonalen Instanz (Art. 80 BGG). Er ist im Rahmen eines hängigen
Strafverfahrens ergangen, ohne dieses Verfahren jedoch abzuschliessen. Der
angefochtene Entscheid stellt somit einen Zwischenentscheid im Sinne von Art.
93 BGG dar.

4.1 Gegen Vor- und Zwischenentscheide - die weder die Zuständigkeit noch den
Ausstand betreffen (s. dazu Art. 92 BGG) - ist die Beschwerde ans Bundesgericht
gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil bewirken können (lit. a) oder - was indes hier von vornherein ausser
Betracht fällt - wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid
herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

4.2 Liegt wie hier ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG vor, hat der
Beschwerdeführer darzulegen, inwiefern die Eintretensvoraussetzungen von Art.
93 BGG erfüllt sein sollen. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, hierzu von
Amtes wegen Nachforschungen anzustellen. Vorliegend äussert sich der
Beschwerdeführer nicht, inwiefern der angefochtene Entscheid einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken könnte. Da die Beschwerde offensichtlich keine
hinreichende Begründung enthält, ist auf sie im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

5.
Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird das vom Beschwerdeführer gestellte
Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme gegenstandslos.
Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und der
Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Juni 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli