Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.161/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_161/2009

Urteil vom 2. Juli 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Fonjallaz,
Gerichtsschreiberin Gerber.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel
Buttliger,

gegen

Bezirksamt Zofingen, Untere Grabenstrasse 30,
4800 Zofingen.

Gegenstand
Haftentlassung,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Mai 2009
des Obergerichts des Kantons Aargau, Präsidium
der Beschwerdekammer.
Sachverhalt:

A.
Das Bezirksamt Zofingen führt gegen X.________ eine Strafuntersuchung wegen
Tätlichkeiten, Drohung, Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung, Nichtabgabe
von Ausweisen und Kontrollschildern sowie Übertretungen des Bundesgesetzes über
den Transport im öffentlichen Verkehr. Ihm wird insbesondere vorgeworfen, seine
getrennt von ihm lebende Ehefrau mehrfach mit dem Tod bedroht zu haben.

B.
X.________ befindet sich seit dem 12. April 2009 in Untersuchungshaft. Diese
wurde mit Verfügung des Präsidums der Beschwerdekammer in Strafsachen des
Obergerichts des Kantons Aargau vom 22. April 2009 bis zum Eingang der Anklage
beim Gericht verlängert.

C.
Am 8. Mai 2009 ersuchte der Gesuchsteller um Haftentlassung, eventuell unter
der Auflage, sich seiner Frau nicht näher als 200 m zu nähern, keinen
telefonischen Kontakt mit ihr aufzunehmen und den Kontakt zu den Kindern nur
über eine vom Gericht zu bezeichnende Person oder eine Erziehungsbeiständin
auszuüben. Subeventuell sei er gegen eine Kaution in Höhe von maximal Fr.
5'000.-- aus der Haft zu entlassen.

Mit Verfügung vom 15. Mai 2009 wies das Präsidium des Obergerichts das Gesuch
ab. Es bejahte einen dringenden Tatverdacht sowie die Haftgründe der
Kollusions- und der Ausführungsgefahr.

D.
Dagegen hat X.________ am 11. Juni 2009 Beschwerde in Strafsachen ans
Bundesgericht erhoben. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
und er sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen, eventualiter
unter der Auflage, sich seiner Frau nicht näher als 200 m zu nähern, keinen
telefonischen Kontakt mit ihr aufzunehmen und den Kontakt zu den Kindern nur
über eine vom Gericht zu bezeichnende Person oder eine Erziehungsbeiständin
auszuüben und sich täglich bei der Polizei zu melden. Subeventuell sei er gegen
eine Kaution in Höhe von maximal Fr. 5'000.-- aus der Haft zu entlassen.
Subsubeventualiter sei ihm die Verpflichtung zu erteilen, sich nicht im Raum
Zofingen/Oftringen, d.h. in einem Radius von 10 km vom Stadtmittelpunkt,
aufzuhalten. Überdies beantragt er die unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung.

E.
Das Präsidium des Obergerichts beantragt Abweisung der Beschwerde. Das
Bezirksamt Zofingen hat sich nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.
Da alle Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist auf die Beschwerde in
Strafsachen einzutreten (Art. 78 ff. BGG).

2.
Nach § 67 Abs. 1 und 2 der Aargauer Strafprozessordnung vom 11. November 1958
(StPO/AG) darf gegen den Beschuldigten ein Haftbefehl erlassen werden, wenn er
einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Handlung dringend verdächtig ist und
ausserdem Flucht- oder Kollusionsgefahr besteht oder die Freiheit des
Beschuldigten mit Gefahr für andere verbunden ist, insbesondere, wenn eine
Fortsetzung der strafbaren Tätigkeit zu befürchten ist. Der Verhaftete ist
freizulassen, sobald kein Grund mehr vorliegt, die Haft aufrechtzuerhalten (§
76 Abs. 1 StPO/AG).

Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10
Abs. 2, Art. 31 BV) wegen der Ablehnung eines Haftentlassungsgesuches erhoben
werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die
Auslegung und Anwendung des kantonalen Prozessrechts frei. Soweit jedoch reine
Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind,
greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der
Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im
Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG).

3.
Der Beschwerdeführer beantragt den Beizug sämtlicher Akten des Strafverfahrens
des Bezirksamts Zofingen.

Das Obergericht hat dem Bundesgericht die Haftakten übermittelt, in denen sich
insbesondere die Einvernahmen der Ehefrau des Beschwerdeführers befinden.
Beigezogen wurden (per Fax) das Urteil des Gerichtspräsidums Zofingen vom 26.
März 2009 im summarischen Verfahren betr. Eheschutz, die Verfügung des
Gerichtspräsidiums Zofingen vom 9. Februar 2009, diverse Polizeirapporte (vom
22. April 2009, 10. Juni 2008 und 7. Mai 2008) sowie die Einvernahme des
Beschwerdeführers vom 13. April 2009. Damit liegen die wesentlichen, für die
Beurteilung der Haftvoraussetzungen relevanten Unterlagen vor. Auf einen Beizug
der übrigen Strafakten kann daher verzichtet werden.

4.
Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst das Vorliegen eines dringenden
Tatverdachts.

4.1 Der Haftrichter bejahte den dringenden Tatverdacht aufgrund der Anzeigen
der Ehefrau des Beschwerdeführers, A.________, vom 7., 18. und 27. April 2008,
13. Mai 2008, 17. November 2008 und 12. April 2009, die teilweise durch die
Kinder B.________ und C.________, geb. 1991 und 1993, bestätigt worden seien.
Daraus gehe hervor, dass der Gesuchsteller sich entgegen dem Kontaktverbot des
Eheschutzrichters vom 28. März 2008 mit dauernden telefonischen und
persönlichen Kontakten gegenüber seiner Ehefrau bemerkbar mache und diese
bedrohe und belästige.

4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet, je seine Ehefrau bedroht zu haben. Er habe
trotz zunehmender ehelicher Schwierigkeiten seine Ehefrau noch lange geliebt
und den Kontakt zu ihr gesucht, um seine Ehe zu retten. Nachdem es bei jedem
Kontakt der Eheleute zu gegenseitigen Beschimpfungen und emotionalen
Eskalationen kam, sei dem Beschwerdeführer im Eheschutzurteil vom 26. März 2008
die Kontaktaufnahme zur Ehefrau untersagt worden, mit Ausnahme der für die
Organisation des Besuchsrechts der Kinder notwendigen Kontakte. An dieses
Kontaktverbot habe er sich stets gehalten.

Beim Vorfall, der der Anzeige vom 12. April 2009 zugrunde liege, habe er den
Kontakt zu den Kindern gesucht, um diesen zu ermöglichen, die gerade in der
Schweiz anwesende Grossmutter zu sehen. Nachdem er vergeblich versucht hatte,
die Kinder auf ihren Handys zu erreichen, habe er auf der Festnetznummer
angerufen. Seine Frau habe das Telefon abgenommen, obwohl sie aufgrund der
Anzeige auf dem Telefondisplay gewusst habe, dass der Beschwerdeführer am
Apparat war. Sie habe sich geweigert, ihn mit den Kindern reden zu lassen,
worauf es zum Streit gekommen sei. Er habe aber weder ihr noch ihren
Familienangehörigen gedroht.

4.3 A.________, Ehefrau des Beschwerdeführers, hat seit dem 6. November 2004
acht Anzeigen wegen häuslicher Gewalt durch Tätlichkeiten, Drohung und
Nötigung, Beschimpfung und Belästigung erstattet. Trotz des vom
Eheschutzrichter im März 2008 ausgesprochenen Kontaktverbots sei sie vom
Beschwerdeführer ständig mit Anrufen und SMS belästigt, beschimpft und bedroht
worden. Ihr Ehemann sei überzeugt, dass sie einen Freund habe, überwache ihre
Bewegungen und kontrolliere ständig, ob sie zuhause sei. Er komme mehrmals in
der Woche zu ihrer Wohnung, läute an die Haustüre oder klopfe ans Fenster. Er
habe immer wieder verbal gedroht, sie zu töten, wenn sie einen Freund habe,
wenn sie nochmals zur Polizei gehe oder wenn er von einem Gericht verurteilt
werde. Zuletzt habe der Beschwerdeführer sie am 12. April 2009 angerufen,
nachdem sich die Tochter geweigert hatte, ihre in der Schweiz zu Besuch
weilende Grossmutter zu besuchen. Der Beschwerdeführer habe geschrien und
gedroht, dass er zuerst sie (A.________) und dann ihre Eltern und ihre zwei
Brüder umbringen werde.

Die inzwischen 18- und 16-jährigen Kinder B.________ und C.________, die bei
der Mutter wohnen, bestätigten auf Befragung, dass ihr Vater ständig zuhause
anrufe und um die Wohnung schleiche. Er rufe sie oft auf dem Natel an, vor
allem um ihnen Fragen über ihre Mutter und deren Aufenthaltsort zu stellen
(Einvernahme vom 7. April 2008 S. 4 und 5). Die Tochter bestätigte am 13. Mai
2008 gegenüber der Polizei, der Beschwerdeführer habe ihr gesagt, dass er die
Mutter "schneiden" oder "aufschneiden" werde (Polizeibericht vom 10. Juni
2008).

Eine im April 2008 durchgeführte Natelauswertung beim Beschwerdeführer ergab,
dass dieser seiner Ehefrau in der Zeit vom 31. Januar bis 17. April 2008
insgesamt 440 SMS geschickt hatte (Polizeibericht vom 7. Mai 2008 S. 3). Bei
der Einvernahme vom 7. April 2008 (kurz nach Anordnung des Kontaktverbots durch
den Eheschutzrichter) zeigte A.________ der Polizei, dass allein an diesem Tag
12 Anrufe und 12 SMS ihres Ehemanns eingegangen waren.

Unter diesen Umständen erscheinen die Schilderungen der Ehefrau glaubwürdig und
die Bestreitungen des Beschwerdeführers, wonach er sich immer an das
Kontaktverbot gehalten habe, unglaubwürdig. Dann aber besteht Grund, auch die
Aussagen der Anzeigeerstatterin über die Drohungen ernst zu nehmen. Es ist kein
Grund ersichtlich, weshalb sie den Beschwerdeführer zu Unrecht beschuldigen
sollte. Insbesondere gibt es keine Anhaltspunkte, dass sie daraus im Trennungs-
und Scheidungsverfahren einen Vorteil erzielen wollte.
Insgesamt ist daher ein dringender Tatverdacht hinsichtlich der Drohungen zu
bejahen.

5.
Streitig ist weiter, ob ein spezieller Haftgrund vorliegt.

5.1 Der Haftrichter ging davon aus, es bestehe Fortsetzungs- und
Ausführungsgefahr. Der Beschwerdeführer scheine sich mit der
Ehetrennungssituation schlecht oder nicht abfinden zu können; eine Einsicht in
die Strafbarkeit seines Verhaltens sei nicht ersichtlich. So habe der
Beschwerdeführer selbst nach dem Kontaktverbot im Ehetrennungsverfahren seine
Drohungen und Belästigungen fortgesetzt und damit ein erhebliches
Fortsetzungspotenzial bewiesen.

Unklar sei zwar, inwiefern das bisher bloss verbal zum Ausdruck gekommene
Drohpotenzial auch einen effektiven Gewalthintergrund besitze, nachdem der
Beschwerdeführer bisher nicht durch Gewalttätigkeiten aufgefallen sei.
Entsprechende Abklärungen seien vom Bezirksamt Zofingen eingeleitet worden,
wobei die Psychiatrische Klinik Königsfelden für eine entsprechende
Begutachtung offenbar eine Frist von 5 Monaten benötige. Eine derartige Frist
sei in einem Haftfall zur Abklärung der Gefährlichkeit nicht akzeptabel,
weshalb das Bezirksamt die entsprechenden Überprüfungen des
Ausführungspotenzials in psychiatrischer Hinsicht bei einer anderen Institution
auf schnellerem Wege zu beschaffen habe. Aufgrund der Fortsetzung der Drohungen
und Belästigungen der Ehefrau durch den Beschwerdeführer erscheine allerdings
heute auch die Gefahr, dass dieser seine Gewaltdrohungen umsetzen könnte, in
einer Art und Weise unberechenbar, dass eine Haftentlassung auch unter dem
Haftgrund der Ausführungsgefahr nicht in Frage komme, bevor nicht gutachterlich
die Gefahr der Tatausführung als gering eingestuft worden sei.

5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von Ausführungsgefahr. Selbst
wenn er seine Ehefrau bedroht haben sollte (was er bestreitet), liege ein
grosser Schritt zwischen der verbalen Bedrohung und der tatsächlichen Umsetzung
allfälliger Gewalttätigkeiten oder Todesdrohungen. Er sei bisher in keiner
Weise durch Gewaltdelikte aufgefallen und sei nicht einschlägig vorbestraft. Im
Übrigen habe er sich inzwischen mit der Ehetrennungssituation und der Scheidung
abgefunden. Er sei bereit, in die Scheidung einzuwilligen und habe am 14. Mai
2009 ein Eheschutzbegehren gestellt, damit eine Erziehungsbeistandschaft für
die Ausübung des Kinderbesuchsrechts angeordnet werde. Er wolle ausserhalb des
Scheidungsverfahrens keinen Kontakt mehr mit seiner Ehefrau.

5.3 Bei der Annahme, dass der Angeschuldigte weitere Verbrechen oder erhebliche
Vergehen begehen könnte, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
Zurückhaltung geboten. Da Präventivhaft einen schwerwiegenden Eingriff in das
Recht der persönlichen Freiheit darstellt, muss sie auf einer hinreichenden
gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und
verhältnismässig sein. Die Aufrechterhaltung von strafprozessualer Haft wegen
Fortsetzungs- oder Ausführungsgefahr ist verhältnismässig, wenn einerseits die
Rückfallprognose sehr ungünstig und anderseits die zu befürchtenden Delikte von
schwerer Natur sind. Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer
Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt
werden, reichen dagegen nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen.
Schliesslich gilt auch bei der Präventivhaft - wie bei den übrigen Haftarten -
dass sie nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrecht erhalten werden darf.
Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von der Anordnung
oder Fortdauer der Haft abgesehen und an ihrer Stelle eine dieser
Ersatzmassnahmen verfügt werden (vgl. zum Ganzen BGE 135 I 71 E. 2.3 S. 73 mit
Hinweisen).

5.4 Aufgrund der Ausführungen zum dringenden Tatverdacht ergibt sich ohne
Weiteres auch das Bestehen von Fortsetzungsgefahr: Es ist davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer sich durch das 2008 vom Eheschutzrichter
ausgesprochene Kontaktverbot nicht beeindrucken liess, sondern seine
Belästigungen und Drohungen fortgesetzt hat. Selbst wenn er sich jetzt mit der
Scheidung abgefunden haben sollte, bedeutet dies nicht, dass er seine
Nachstellungen aufgeben wird, da diese nicht ausschliesslich darauf gerichtet
waren, die Scheidung zu verhindern, sondern weitere Motive mitspielten
(Eifersucht auf einen vermeintlichen Freund; Wut über die Strafanzeigen seiner
Frau).

Die Belästigungen durch SMS, nächtliche Anrufe, Läuten, Klopfen etc. und die
Kontaktaufnahme unter Missachtung der amtlichen Verfügung des
Gerichtspräsidiums Zofingen vom 7. Februar 2009 stellen jedoch keine
schwerwiegenden Straftaten dar, deren Fortsetzung Untersuchungshaft
rechtfertigen würde.

Dagegen sind Drohungen nicht als Bagatelldelikte einzustufen. Sie können
vielmehr, je nach den Umständen des Falles, insbesondere der Schwere der
Drohung, ihren Begleitumständen sowie der Befindlichkeit und der Reaktion des
Opfers, die Anordnung von Präventivhaft rechtfertigen. So wurde im Urteil
1P.150/2006 vom 3. April 2006 (E. 3.3) Untersuchungshaft wegen der Gefahr
weiterer Drohungen bestätigt, nachdem der Angeschuldigte das Opfer mehrfach mit
dem Tod bedroht hatte, u.a. in einem vom Opfer gelenkten öffentlichen Bus,
weshalb sich das Opfer nicht mehr getraute, zu Hause zu übernachten und ihren
Beruf als Busfahrerin weiter auszuüben. Im Urteil 1P.416/2003 vom 23. Juli 2003
(E. 4.4) wurden die Drohungen aufgrund der zu befürchtenden Panikreaktionen des
Opfers als besonders schwerwiegend und gesundheitsgefährdend eingestuft.

Im vorliegenden Fall soll der Beschwerdeführer seiner Frau mehrfach gedroht
haben, sie und ihre Familienangehörigen umzubringen, d.h. ihm werden besonders
schwere Drohungen vorgeworfen. Allerdings leben die Ehefrau und die Kinder
bereits seit geraumer Zeit mit diesen Drohungen und haben sich, trotz ihrer
Angst, nicht davon abhalten lassen, weiter ihrer Arbeit bzw. ihrer Ausbildung
nachzugehen und sich in ihrer Wohnung aufzuhalten. Es liegen im vorliegenden
Fall auch keine Hinweise auf Kurzschlussreaktionen der Opfer vor, die deren
Gesundheit gefährden könnten. Sofern keine Ausführungsgefahr besteht, erscheint
es daher für die Familie zumutbar, noch bis zum Abschluss des Strafverfahrens
mit den Drohungen zu leben. Unter diesen Umständen erscheint die Anordnung von
Präventivhaft wegen Fortsetzungsgefahr unverhältnismässig.

5.5 Zu prüfen ist deshalb, ob Ausführungsgefahr vorliegt, d.h. die Gefahr
besteht, dass der Beschwerdeführer seine Drohungen umsetzen und seine Ehefrau
oder deren Familienangehörige töten oder schwer verletzen könnte.

Unstreitig ist der Beschwerdeführer bisher nicht durch Gewalttätigkeiten
aufgefallen. Allerdings wird ihm im vorliegenden Verfahren eine Tätlichkeit
gegenüber der Tochter vorgeworfen (die er bestreitet); sodann liegen für den
Zeitraum vom 6. November 2004 bis 7. Dezember 2005 und dem 5./6. November 2004
auch Anzeigen der Ehefrau wegen Tätlichkeiten vor.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist überzeugt, dass dieser psychisch krank,
sehr aggressiv und unberechenbar sei. Diese Einschätzung wird von der
Kantonspolizei im Bericht vom 22. April 2009 weitgehend geteilt: Das
Gefahrenpotenzial des Beschwerdeführers sei schwierig einzuschätzen; mit
Sicherheit aber dürfe er nicht als harmlos eingestuft werden. Dessen
Kontrollabsicht über die getrennt lebende Ehefrau scheine krankhaft zu sein; es
dürfte nur eine Frage der Zeit sein, bevor er in einem Wut- oder
Eifersuchtsanfall auch erneut handgreiflich werde. Offensichtlich habe der
Beschwerdeführer ein psychisches Problem; er scheine unbelehrbar und
unverbesserlich zu sein und sehe die Fehler bzw. Auslöser für sein Verhalten
jeweils bei den anderen, respektive bei seiner Ehefrau.

Unter diesen Umständen erscheint die Reaktion des Beschwerdeführers im Falle
der Entlassung aus der Untersuchungshaft in der Tat unberechenbar. Es besteht
die Gefahr, dass er seine Drohung wahrmachen und seine Ehefrau - der er die
Schuld an seiner Inhaftierung gibt - töten oder verletzen könnte. In dieser
Situation erscheint es gerechtfertigt, Ausführungsgefahr vorläufig - bis zum
Vorliegen des angeordneten psychiatrischen Gutachtens - zu bejahen und den
Beschwerdeführer in Präventivhaft zu belassen.

Allerdings muss dieses Gutachten unverzüglich erstellt werden. Wie schon der
Haftrichter festgehalten hat, ist eine Frist von 5 Monaten in einem Fall wie
dem Vorliegenden inakzeptabel.

5.6 Ist der Haftgrund der Ausführungsgefahr zu bejahen, kann offen bleiben, ob
auch Kollusionsgefahr vorliegt.

6.
Der Haftrichter verneinte die Möglichkeit der Anordnung von milderen
Massnahmen, namentlich der vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Auflagen und
Kaution. Diese Ausführungen lassen keine Verletzung von Bundesrecht erkennen.
Insbesondere erscheint ein erneutes Verbot der Kontaktaufnahme des
Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau nicht geeignet, diesen von weiteren
Straftaten abzuhalten, nachdem er sich bereits über die bisher behördlich
angeordneten Kontaktverbote hinweggesetzt hat.

7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

Da die gesetzlichen Voraussetzungen gemäss Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG vorliegen,
ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu
gewähren.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

2.1 Es werden keine Kosten erhoben.

2.2 Rechtsanwalt Marcel Buttliger, Aarau, wird als amtlicher Vertreter des
Beschwerdeführers bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche
Verfahren aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'000.--
ausgerichtet.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksamt Zofingen und dem
Obergericht des Kantons Aargau, Präsidium der Beschwerdekammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juli 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Féraud Gerber