Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.15/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_15/2009

Urteil vom 9. Februar 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Untersuchungsamt St. Gallen, Schützengasse 1,
9001 St. Gallen.

Gegenstand
Strafverfahren; Anstände im Privatstrafklageverfahren,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 7. Januar 2009 des Präsidenten der
Anklagekammer des
Kantons St. Gallen.
Erwägungen:

1.
X.________ erhob am 22. September 2008 Strafklage gegen Stephanus Steuer wegen
Diebstahl, eventuell unrechtmässiger Aneignung. Am 13. November 2008 verwies
das Untersuchungsamt St. Gallen die Strafklage gegen Stephanus Steuer wegen
unrechtmässiger Aneignung auf den Weg des Privatstrafklageverfahrens.
Gegen die Verweisungsverfügung erhob X.________ am 26. November 2008
Rechtsverweigerungsbeschwerde und beantragte, die Angelegenheit im ordentlichen
Strafverfahren zu belassen und die Vorinstanz anzuweisen, die notwendigen
Untersuchungshandlungen vorzunehmen. Der Präsident der Anklagekammer des
Kantons St. Gallen wies die Beschwerde mit Entscheid vom 7. Januar 2009 ab und
setzte dem Beschwerdeführer zur Einreichung des Vermittlungsbegehrens eine
Frist von vierzehn Tagen an. Der Präsident der Anklagekammer kam aufgrund einer
Beweiswürdigung zusammenfassend zum Schluss, dass keine genügenden
Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Offizialdeliktes vorhanden seien. Der
Tatbestand der unrechtmässigen Aneignung ohne Bereicherungsabsicht stelle ein
Antragsdelikt dar. Allein aus der angeblichen Deliktssumme von rund Fr.
28'000.-- könne noch kein öffentliches Interesse an der Verfolgung der
allenfalls strafbaren Handlungen abgeleitet werden. Überdies lasse sich
aufgrund der umstrittenen Eigentumsverhältnisse die Deliktssumme nicht
abschliessend bestimmen. Da ohne Weiteres eine Freiheitsstrafe unter drei
Monaten (bzw. eine Geldstrafe unter 90 Tagessätzen) in Betracht falle, sei eine
Verweisung in das Privatstrafklageverfahren nicht nur zulässig, sondern
vielmehr geboten.

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 22. Januar 2009 (Postaufgabe 26. Januar 2009)
Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Präsidenten der Anklagekammer
des Kantons St. Gallen.
Das Bundesgericht verzichtete auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95
ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Ist ein, wie hier, in Anwendung kantonalen Rechts ergangener Entscheid
angefochten, bildet die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen
selbständigen Beschwerdegrund. Vielmehr hat der Beschwerdeführer darzulegen,
inwiefern der beanstandete Entscheid gegen verfassungsmässige Rechte, wie etwa
das Willkürverbot verstossen soll. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten
gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von
Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106
Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Es obliegt dem Beschwerdeführer
namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten
Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert
erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Ausführungen des Präsidenten der
Anklagekammer nicht rechtsgenüglich auseinander. Er legt nicht dar, inwiefern
der Präsident die Beschwerde gegen die Verweisungsverfügung in
verfassungswidriger Weise abgewiesen haben sollte. Mangels einer genügenden
Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist somit auf die Beschwerde nicht
einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die
Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
entschieden werden kann. Bei dieser Sachlage erübrigt sich zu prüfen, ob
vorliegend die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG zur Anfechtung eines
Zwischenentscheides überhaupt gegeben sind.

4.
Die Gerichtskosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird das vom Beschwerdeführer sinngemäss
gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Untersuchungsamt St. Gallen und
dem Präsidenten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 9. Februar 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli