Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.157/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_157/2009

Urteil vom 9. Juni 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3A, 4410 Liestal.

Gegenstand
Haftverlängerung,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. Mai 2009
der Präsidentin des Strafgerichts Basel-Landschaft.
Sachverhalt:

A.
Das Strafgericht Basel-Landschaft verurteilte X.________ mit Urteil vom 27. Mai
2009 wegen Widerhandlungen gegen Einreisevorschriften usw. zu 11 Monaten
unbedingt als Gesamtstrafe unter Einbezug der durch den Widerruf vollziehbaren
Reststrafe von 253 Tagen. Gleichentags traf die Präsidentin des Strafgerichts
Basel-Landschaft folgende Verfügung:
"Für den Fall der Ergreifung der Appellation gegen das heute vom Strafgericht
Basel-Landschaft gefällte Urteil wird die am 27. März 2009 verlängerte
Sicherheitshaft um weitere 4 Wochen, d.h. bis 24. Juni 2009, verlängert, unter
Vorbehalt eines anderen Entscheids der Rechtsmittelinstanz."

B.
X.________ führt mit Eingabe vom 2. Juni 2009 (Postaufgabe 3. Juni 2009)
Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der Präsidentin des
Strafgerichts.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

Erwägungen:

1.1 Gemäss Art. 112 Abs. 1 BGG müssen Entscheide, die der Beschwerde an das
Bundesgericht unterliegen, unter anderem die massgebenden Gründe tatsächlicher
und rechtlicher Art enthalten, insbesondere die Angabe der angewendeten
Gesetzesbestimmungen (lit. b). Das Bundesgericht kann nach Art. 112 Abs. 3 BGG
einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die
kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. Aus Art. 112
Abs. 1 lit. b BGG folgt, dass Entscheide, die der Beschwerde an das
Bundesgericht unterliegen, klar den massgeblichen Sachverhalt und die
rechtlichen Schlüsse, die daraus gezogen werden, angeben müssen. Dies ist von
Bedeutung im Hinblick auf die unterschiedliche Überprüfungsbefugnis des
Bundesgerichts bei Sachverhalts- und Rechtsfragen (Art. 95 und 97 BGG). Genügt
der angefochtene Entscheid diesen Anforderungen nicht und ist deshalb das
Bundesgericht nicht in der Lage, über die Sache zu befinden, ist er nach Art.
112 Abs. 3 BGG aufzuheben und die Angelegenheit an die kantonale Behörde
zurückzuweisen, damit diese einen Entscheid treffe, der Art. 112 Abs. 1 BGG
entspricht (Urteil 1B_61/2008 vom 3. April 2008 mit weiteren Hinweisen).

1.2 Die hier angefochtene Verfügung enthält keine eigene Begründung. Die
Präsidentin des Strafgerichts verweist darin lediglich auf den Entscheid des
Strafgerichts vom gleichen Tag und die gesetzlichen Bestimmungen über die
Haftverlängerung gemäss § 144 Abs. 2 und 77 ff. StPO. Die angefochtene
Verfügung enthält somit nicht einmal eine summarische Begründung, welche auf
eine Haftprüfung im Sinne von Art. 31 Abs. 4 BV schliessen liesse. Es lassen
sich der Verfügung keinerlei Anhaltspunkte zur Frage entnehmen, aufgrund
welches Haftgrundes die Sicherheitshaft verlängert worden ist. Nach dem unter
Ziffer 1.1 Ausgeführten ist der angefochtene Entscheid in Anwendung von Art.
112 Abs. 3 BGG aufzuheben und die Sache an die Präsidentin des Strafgerichts
zurückzuweisen, damit diese einen Entscheid treffe, der den Anforderungen von
Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG genügt.

2.
Die Präsidentin des Strafgerichts wird unter Beachtung des besonderen
Beschleunigungsprinzips in Haftsachen (Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 5 Ziff. 4 EMRK)
neu zu verfügen haben.

3.
Beim vorliegenden Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens obsiegt oder
unterliegt keine Partei (Urteil 1B_61/2008 vom 3. April 2008 mit Hinweisen).
Gerichtskosten sind keine zu sprechen (Art. 66 BGG). Damit wird das beim
Bundesgericht gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat praxisgemäss keinen
Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfügung der Präsidentin des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 27. Mai
2009 wird aufgehoben und die Sache zum neuen Entscheid an diese zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Basel-Landschaft und der Präsidentin des Strafgerichts schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Juni 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli