Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.151/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_151/2009

Urteil vom 15. September 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
Gerichtsschreiber Forster.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Lafranchi,

gegen

Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern.

Gegenstand
Verfall einer Sicherheitsleistung; Dispensation von der Hauptverhandlung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 30. April 2009 des Bundesstrafgerichtes,
Strafkammer.
Sachverhalt:

A.
Gegen X.________ ist ein Bundesstrafprozess hängig. Die Bundesanwaltschaft (BA)
hat ihn am 29. September 2008 der Unterstützung bzw. Beteiligung an einer
kriminellen Organisation und der qualifizierten Geldwäscherei angeklagt. Der
Angeklagte war am 31. August 2004 (während des gerichtspolizeilichen
Ermittlungsverfahrens) verhaftet und in Untersuchungshaft versetzt worden. Mit
Verfügung vom 4. Januar 2005 wurde er gegen eine Sicherheitsleistung von Fr.
500'000.-- und zugunsten weiterer Ersatzmassnahmen (Pass- und Schriftensperre
sowie wöchentliche Meldepflicht bei der Kantonspolizei an seinem Wohnort) aus
der Untersuchungshaft entlassen.

B.
Mit Schreiben vom 30. März 2009 stellte der Angeklagte beim Bundesstrafgericht
ein Dispensationsgesuch für die am 1. April 2009 beginnende Hauptverhandlung.
Mit FAX-Nachricht vom 31. März 2009 teilte ihm die gerichtliche
Verfahrensleitung mit, dass sein Dispensationsgesuch abgewiesen werde. Am 1.
und 2. April 2009 begann in Abwesenheit des Angeklagten die Hauptverhandlung.
Die Strafkammer des Bundesstrafgerichtes eröffnete seinem Verteidiger nochmals
mündlich die Ablehnung des Dispensationsgesuches und stellte eine spätere
schriftliche Begründung dieses Entscheides (in einer separaten prozessleitenden
Verfügung) in Aussicht. Am 9. April 2009 beantragte der Angeklagte die
Erteilung des Freien Geleits für die Fortsetzung der Hauptverhandlung ab 4. Mai
2009.

C.
Mit Verfügung vom 30. April 2009 erklärte das Bundesstrafgericht, Strafkammer,
die vom Angeklagten hinterlegte Kaution von Fr. 500'000.-- (gestützt auf Art.
58 BStP) als verfallen. Für die Frage der Verwendung der verfallenen Sicherheit
(Art. 60 BStP) stellte es einen separaten Entscheid im gerichtlichen
Hauptverfahren in Aussicht. Gleichzeitig wies die Strafkammer das
Dispensationsgesuch und das Gesuch des Angeklagten um Freies Geleit je mit
schriftlicher Begründung ab.

D.
Gegen die Verfügung der Strafkammer vom 30. April 2009 gelangte X.________ mit
Beschwerde vom 29. Mai 2009 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung
des angefochtenen Entscheides, die Freigabe der hinterlegten Sicherheit
(zuzüglich Zinsen) sowie die Gutheissung des Dispensationsgesuches.
Das Bundesstrafgericht liess sich am 10. Juni und 16. Juli 2009 vernehmen,
während die BA auf eine Stellungnahme verzichtet hat.

Erwägungen:

1.
Streitig ist eine selbstständig eröffnete Verfügung, laut der das Gesuch des
Angeklagten um Dispensation von der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
abgewiesen und die von ihm hinterlegte Sicherheitsleistung als verfallen
erklärt wird.

1.1 Strafprozessuale Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichtes sind
(unter den Voraussetzungen von Art. 92-93 BGG) grundsätzlich anfechtbar (Art.
80 Abs. 1 BGG; zur amtlichen Publikation bestimmter BGE 1B_7/2009 vom 16. März
2009 E. 1).

1.2 Am 8. Juli 2009 hat das Bundesstrafgericht (Strafkammer) das
erstinstanzliche Urteil gefällt, den Beschwerdeführer freigesprochen und ihm
Verfahrens- und Parteikosten auferlegt. Gleichzeitig hat es (in Ziff. IV/3 des
Urteilsdispositivs) festgestellt, dass die Sicherheitsleistung (gemäss dem hier
angefochtenen Entscheid) verfallen sei und über deren Verwendung (nämlich zur
Deckung der auf den Beschwerdeführer entfallenden Verfahrenskosten)
entschieden. Das erstinstanzliche Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

1.3 Der Beschwerdeführer ist sowohl von der Abweisung des Dispensationsgesuches
als auch vom verfügten Verfall der Fluchtkaution in der Höhe von Fr. 500'000.--
direkt betroffen und als Angeklagter beschwerdelegitimiert (vgl. Art. 81 Abs. 1
BGG). Es kann offen bleiben, ob und inwieweit er befugt wäre, die Freigabe der
Sicherheitsleistung auch "zu Gunsten" seiner "Verwandtschaft" zu beantragen.

2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Dispensationsgesuch vom 30. März 2009
sei zu Unrecht abgewiesen worden. Seine gesundheitlichen Beschwerden
(insbesondere "postthrombotische Symptome" im linken Bein), die durch
medizinische Atteste belegt seien, sowie die Nichtbewilligung des Freien
Geleites durch die Vorinstanz hätten es ihm "grundsätzlich verunmöglicht", am
Hauptverfahren vor Bundesstrafgericht teilzunehmen. Auch sonst habe er sich der
Strafverfolgung in keiner Weise entzogen. Die Untersuchungsbehörde habe ihm am
29. Juni 2007 eine befristete Ausreisebewilligung nach Spanien erteilt. Wegen
seines schlechten Gesundheitszustandes (akuter Bluthochdruck sowie ein "Gefühl
der Beklommenheit im präkordialen Bereich als Folgeerscheinung der Erkrankung
des Nervensystems") habe die Bewilligung zwischen Juli 2007 und März 2008
mehrmals verlängert werden müssen. Sein spanischer Arzt habe ihm (etwa in einem
Bericht vom 13. September 2007) verboten, irgendwelche Fortbewegungsmittel zu
benützen. Ohne ersichtlichen Grund sei er, der Beschwerdeführer, im November
2007 bzw. April 2008 international zur Fahndung ausgeschrieben worden. Mit der
Mitteilung eines "Rechtsdomizils" sei er am 27. März 2008 der Aufforderung der
BA nachgekommen, seinen Aufenthaltsort in Spanien bekanntzugeben. Er habe mehr
als drei Monate auf ein Aufgebot der BA zu einer vertrauensärztlichen
Untersuchung gewartet. Im Juli 2008 habe er eine Privatadresse in Spanien
genannt und weitere ärztliche Berichte eingereicht. Darin sei auf die grossen
Risiken längerer Reisen hingewiesen und ihm geraten worden, psychischen und
körperlichen Stress jeder Art zu vermeiden. Die Abweisung des
Dispensationsgesuches vom 30. März 2009 stehe in Widerspruch zu Art. 147 Abs. 2
BStP und verletze Art. 32 Abs. 1 BV.

2.1 Im angefochtenen Entscheid wird Folgendes erwogen: Nach seiner
Haftentlassung hätten die BA bzw. das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt
(Eidg. URA) dem Beschwerdeführer verschiedentlich Ausnahmebewilligungen für
Reisen nach Spanien und Italien erteilt, von denen er teilweise Gebrauch
gemacht habe. Sein Gesuch um Aufhebung der Ersatzmassnahmen (Pass- und
Schriftensperre sowie wöchentliche Meldepflicht bei der Kantonspolizei am
Wohnort) habe das Eidg. URA mit Verfügung vom 8. März 2007 abgewiesen.
2.1.1 Am 29. Juni 2007 habe diese Behörde dem Beschwerdeführer letztmals eine
befristete Ausreisebewilligung nach Spanien (für die Zeit vom 2. bis. 16. Juli
2007) erteilt. Er habe das entsprechende Gesuch mit dem Anliegen begründet,
seine kranke Mutter besuchen zu wollen. Am 17. Juli 2007 habe er um
Verlängerung der Bewilligung ersucht, da er sich angeblich wegen akuten
Bluthochdrucks in Madrid in Spitalpflege befinde. In der Folge sei die
Bewilligung (zunächst bis 25. Juli 2007 und anschliessend je bis 10. September,
20. September bzw. 31. Oktober 2007) vom Eidg. URA mehrmals verlängert worden.
Den entsprechenden Gesuchen habe der Beschwerdeführer ärztliche Atteste
beigelegt, wonach er wegen Bluthochdrucks generell reiseunfähig sei.
2.1.2 Am 31. Oktober 2007 habe der Beschwerdeführer die Verlängerung der
Ausreisebewilligung auf unbestimmte Zeit beantragt, da er reiseunfähig sei und
überdies in eine psychiatrische Klinik eingeliefert werden müsse. Am 19.
November 2007 habe das Eidg. URA den Beschuldigten international zur Verhaftung
ausgeschrieben. Die Ausreisebewilligung sei bis 30. November 2007 und mit
geografischer Beschränkung auf das spanische Festland verlängert worden. Drei
weitere Verlängerungen habe die BA dem Beschuldigten (letztmals bis 31. März
2008) bewilligt. Insgesamt habe er neun Verlängerungen verlangt.
2.1.3 Mit Verfügung vom 3. März 2008 habe die BA den Beschwerdeführer
aufgefordert, seinen aktuellen Aufenthaltsort in Spanien bekannt zu geben. Sein
Rechtsvertreter habe daraufhin lediglich die Adresse eines Madrider Anwaltes
als "Rechtsdomizil" seines Mandanten gemeldet. Mit Verfügung vom 3. April 2008
habe die BA ein weiteres Gesuch des Beschuldigten um Verlängerung der
Ausreisebewilligung abgewiesen.
2.1.4 Am 2. Mai 2008 sei ein internationaler Haftbefehl gegen den Beschuldigten
ausgestellt worden. Ende Mai 2008 habe Interpol Mexico an Interpol Bern
gemeldet, dass der Beschwerdeführer (von Nicaragua kommend) in Mexiko
eingereist sei. Am 7. Juli 2008 habe er der BA eine Wohnadresse in Madrid
gemeldet. Mit Verfügung vom 15. Juli 2008 habe die BA ein neuerliches Gesuch um
Verlängerung der Ausreisebewilligung, das sich auf weitere Arztzeugnisse
gestützt habe, abgewiesen. Nach erfolgter Anklageerhebung beim
Bundesstrafgericht (am 29. September 2008) sei der Beschwerdeführer am 24.
Oktober 2008 in Mailand verhaftet und in Untersuchungs- bzw. (am 1. Dezember
2008) in Auslieferungshaft versetzt worden. Das von der Schweiz an Italien
gestellte Auslieferungsgesuch habe ein Berufungsgericht in Mailand abgewiesen.
In der Folge sei der Beschwerdeführer aus italienischer Haft entlassen worden
bzw. von Italien nach Spanien gereist.
2.1.5 Mit Schreiben vom 30. März 2009, somit zwei Tage vor dem (auf 1.-2. April
2009 angesetzten) Beginn der gerichtlichen Hauptverhandlung, habe der
Angeklagte ein Gesuch um Dispensation von der Hauptverhandlung gestellt. Mit
FAX-Nachricht vom 31. März 2009 habe die Verfahrensleitung des
Bundesstrafgerichtes ihm mitgeteilt, dass sein Dispensationsgesuch abgewiesen
werde. Am 1. und 2. April 2009 habe in Abwesenheit des Beschwerdeführers die
Hauptverhandlung vor dem Bundesstrafgericht begonnen. Die Strafkammer habe
dessen Verteidiger die Ablehnung des Dispensationsgesuches an der
Hauptverhandlung nochmals mündlich eröffnet und eine spätere schriftliche
Begründung dieses Entscheides in einer separaten prozessleitenden Verfügung in
Aussicht gestellt. Diese Begründung sei in den angefochtenen Entscheid vom 30.
April 2009 (betreffend Verfall der Sicherheitsleistung bzw. Abweisung der
Gesuche um Dispensation und Freies Geleit) integriert worden.
2.1.6 Der Beschwerdeführer habe das Dispensationsbegehren mit seinem angeblich
schlechten Gesundheitszustand begründet, der eine Reise von Spanien in die
Schweiz verunmögliche. Entgegen dieser Darstellung und im Widerspruch zu
privaten Arztzeugnissen, in denen dem Angeklagten eine angebliche
Transportunfähigkeit attestiert werde, sei jedoch erstellt, dass er im
fraglichen Zeitraum mehrere grosse Reisen (etwa nach Nicaragua, Mexiko oder
Italien) unternommen habe. Seine grundsätzliche Fähigkeit, in die Schweiz zu
reisen, ergebe sich indirekt auch aus seinem separaten Begehren um Freies
Geleit für den Fall einer Teilnahme an der Fortsetzung der Hauptverhandlung ab
4. Mai 2009.

2.2 Das Gesetz über die Bundesstrafrechtspflege bestimmt, dass der Angeklagte
grundsätzlich an der Hauptverhandlung zu erscheinen und ihr beizuwohnen hat
(Art. 147 Abs. 1 Satz 2 BStP). Das Bundesstrafgericht kann den Angeklagten
ausnahmsweise von der Verpflichtung zum Erscheinen befreien und ihm gestatten,
sich durch seinen Verteidiger vertreten zu lassen (Art. 147 Abs. 2 BStP).

2.3 Der Beschwerdeführer legt selber dar, dass er am 4. März 2009 wieder in
Freiheit entlassen wurde. Seine Behauptung, es sei ihm aus gesundheitlichen
Gründen unmöglich gewesen, sich Ende März 2009 für zwei Tage (1.-2. April 2009)
nach Bellinzona zu begeben, erweist sich aufgrund der vorliegenden Akten als
nicht glaubhaft. Er räumt ein, dass er im Mai 2008 eine Interkontinentalreise
(nach Nicaragua bzw. Mexiko) unternahm und im Oktober 2008 von Madrid nach
Mailand bzw. Anfang März 2009 von Italien nach Spanien reiste, legt aber nicht
nachvollziehbar dar, wie diese Reisetätigkeit mit seiner übrigen
Sachdarstellung (angebliche schwere Erkrankung und Transportunfähigkeit
zwischen Juli 2007 und März 2008 sowie Ende März 2009 bzw. ärztliche
Reiseverbote noch im Juni 2008) widerspruchsfrei in Einklang gebracht werden
könnte. Es kann offen bleiben, ob die vom Beschwerdeführer in diesem
Zusammenhang eingereichten neuen Beweismittel prozessual zulässig wären (vgl.
Art. 99 Abs. 1 BGG).

2.4 Aus den Akten ergibt sich auch, dass der Beschwerdeführer die von den
Strafverfolgungsbehörden verfügten Reise- und Meldeauflagen in zeitlicher,
geografischer und sachlicher Hinsicht mehrfach missachtet hat. Die letztmalige
Verlängerung der Ausreiseerlaubnis für das spanische Festland lief am 31. März
2008 ab. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann die (aufgrund der
Verfügung der BA vom 3. März 2008) am 27. März 2008 erfolgte Angabe eines
"Rechtsdomizils" bei einem spanischen Anwalt auch nicht als Mitteilung seines
genauen Aufenthaltsortes in Spanien angesehen werden.

2.5 Die Auffassung der Vorinstanz, es habe kein besonderer sachlicher Grund für
eine ausnahmsweise Dispensation des Angeklagten von der Teilnahme an der
Hauptverhandlung (im Sinne von Art. 147 Abs. 2 BStP) bestanden, hält nach dem
Gesagten vor dem Bundesrecht stand. Der angefochtene Entscheid verstösst auch
nicht gegen die Unschuldsvermutung oder die verfassungsmässigen Grundsätze von
Treu und Glauben bzw. des fairen Verfahrens. Die vom Beschwerdeführer
angerufene Maxime "in dubio pro reo" (als Beweiswürdigungsregel zur
Schuldfrage) ist auf die hier streitige Nichtdispensation von der
Hauptverhandlung nicht anwendbar.

3.
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Voraussetzungen für einen
Verfall der Sicherheitsleistung seien nicht erfüllt. Er habe sich der
Strafverfolgung in keiner Weise entzogen und sei für jegliche
Verfahrenshandlungen stets zur Verfügung gestanden. Am 6. Oktober 2008 habe das
zuständige spanische Gericht seine Auslieferung nach Italien verfügt. Um ein
langwieriges Auslieferungsverfahren zu vermeiden, das seine Teilnahme am
Hauptverfahren vor dem Bundesstrafgericht gefährdet hätte, habe er sich
entschlossen, nach Italien zu reisen und sich den italienischen Behörden zu
stellen. Am 24. Oktober 2008 sei er in Italien verhaftet und am 1. Dezember
2008 in Auslieferungshaft versetzt worden. Am 4. März 2009 habe die
italienische Justiz ein Auslieferungsgesuch der Schweizer Behörden vom 8.
Januar 2009 abgewiesen und ihn aus der Haft entlassen. Da er auf Betreiben der
BA in Italien verhaftet worden sei, liege ein gesetzlicher Grund für die
Freigabe der Kaution vor. Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang die
Verletzung von Bundesrecht (Art. 9, Art. 29 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1-2 BV
i.V.m. Art. 55 und Art. 58 BStP).

3.1 Die Vorinstanz erwägt, das prozessuale Verhalten des Angeklagten sei als
Flucht zu werten. Entgegen seinen Vorbringen und Arztzeugnissen sei er im
fraglichen Zeitraum offensichtlich reisefähig gewesen. Er habe sowohl die
gerichtliche Vorladung zur Hauptverhandlung missachtet, als auch Kontroll- und
Meldeauflagen, die im Rahmen von Ersatzmassnahmen für Haft verfügt worden
seien. Die geleistete Sicherheit sei daher gestützt auf Art. 58 BStP als
verfallen zu erklären. Über die konkrete Verwendung der verfallenen Kaution
(Art. 60 BStP) werde im gerichtlichen Hauptverfahren zu entscheiden sein.

3.2 Der Beschuldigte, der wegen Fluchtverdachts verhaftet ist oder in Haft zu
setzen wäre, kann in Freiheit gelassen werden gegen Bestellung einer Sicherheit
dafür, dass er sich jederzeit vor der zuständigen Behörde oder zur Erstehung
einer Strafe stellen werde (Art. 53 BStP). Die Sicherheit wird durch
Hinterlegung von barem Gelde oder von Wertgegenständen bei der
Bundesgerichtskasse oder durch Bürgschaft geleistet (Art. 54 Abs. 1 BStP).
Trifft der Beschuldigte Anstalten zur Flucht, bleibt er auf Vorladung ohne
genügende Entschuldigung aus, oder erfordern neue Umstände seine Verhaftung, so
wird er trotz der Sicherheitsleistung verhaftet. Die Sicherheit wird in diesem
Fall frei (Art. 55 BStP). Die Sicherheit wird auch frei, wenn der Grund der
Verhaftung weggefallen ist, wenn die Untersuchung eingestellt wird, wenn der
Angeklagte (vor einem rechtskräftigen Verfall der Kaution) rechtskräftig
freigesprochen wird oder wenn er die Strafe antritt (Art. 57 BStP). Die
Sicherheit verfällt, wenn sich der Beschuldigte der Verfolgung oder der
Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe dadurch entzieht, dass er flieht
oder sich verborgen hält (Art. 58 BStP). Über die Freigabe oder den Verfall der
Sicherheit entscheidet die Behörde, bei der die Strafsache hängig ist oder
zuletzt hängig war (Art. 59 BStP). Die verfallene Sicherheit wird zunächst zur
Bezahlung der Kos-ten, sodann zur Deckung des Schadens und endlich zur
Bezahlung der Busse verwendet. Der Überschuss fällt (im Falle einer
Verurteilung) in die Bundesgerichtskasse, ist jedoch zurückzuerstatten, sobald
sich der Verurteilte vor Ablauf der Verjährungsfrist stellt (Art. 60 BStP).

3.3 Die Rechtmässigkeit der verfügten strafprozessualen Sicherheitsleistung
bzw. ihres Verfalls zugunsten des Staates hängt nicht von einer allfälligen
rechtskräftigen Verurteilung des Angeklagten ab. Die Fluchtkaution ist eine
Ersatzmassnahme für strafprozessuale Haft. Beide Zwangsmassnahmen sollen
sicherstellen, dass der Angeklagte nicht flüchtet oder untertaucht bzw. dass er
sich den Strafjustizbehörden für die gesetzlichen Prozessvorkehren, namentlich
für die gerichtliche Befragung anlässlich der Hauptverhandlung, und für einen
allfälligen Strafvollzug zur Verfügung hält (vgl. BGE 107 Ia 206 E. 2a S. 208,
E. 3c S. 212; Urteil des Bundesgerichtes 1P.626/2004 vom 10. Februar 2005 E.
2.3; Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches
Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 69 Rz. 43; Niklaus Schmid,
Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, Rz. 719-719a). Obwohl das BStP
weitere Sicherungs- und Kontrollvorkehren wie die Pass- und Schriftensperre
oder die polizeiliche Meldepflicht nicht ausdrücklich vorsieht, können
entsprechende mildere Ersatzmassnahmen für strafprozessuale Haft neben oder
anstelle der Fluchtkaution angeordnet werden (BGE 133 I 27 E. 3.2 S. 29 f. mit
Hinweisen; vgl. auch das den Beschwerdeführer betreffende Urteil 1B_139/2007
vom 17. Dezember 2007 E. 3). Die Sicherheitsleistung verfällt, wenn der
Beschuldigte flüchtet oder untertaucht (Art. 58 BStP) bzw. sich dem Verfahren
entzieht (Art. 240 Abs. 1 Eidg. StPO; BBl 2007 S. 7048). Die Missachtung einer
gerichtlichen Vorladung durch den ins Ausland abgereisten Angeklagten sowie der
systematische Verstoss gegen Mel-deauflagen und Reisebeschränkungen im Rahmen
von Ersatzmassnahmen für Untersuchungs- und Sicherheitshaft kommen einer Flucht
grundsätzlich gleich.

3.4 Wie bereits dargelegt, hat der Beschwerdeführer die mit der Entlassung aus
der Untersuchungshaft verknüpften Auflagen (Meldepflichten, zeitliche und
geografische Beschränkung der Ausreisebewilligung usw.) mehrfach missachtet
(vgl. dazu oben, E. 2.1-2.4). Sodann bestreitet er nicht, die Vorladung des
Bundesstrafgerichtes zum Beginn der Hauptverhandlung am 1./2. April 2009
rechtzeitig erhalten zu haben. Aus den Akten ergibt sich, dass die
Gerichtsleitung das vom Angeklagten (sehr kurzfristig) eingereichte
Dispensationsgesuch vom 30. März 2009 abschlägig entschied und dass sie ihm
diese prozess-leitende Verfügung mit FAX-Schreiben vom 31. März 2009
notifizierte. Der gerichtlichen Vorladung leistete der Angeklagte dennoch keine
Folge. Sein Verhalten muss gesamthaft betrachtet als Flucht (im Sinne von Art.
58 BStP) gewertet werden bzw. als systematisches und gezieltes Bemühen, sich
der Strafverfolgung zu entziehen.

3.5 Ein Freigabegrund im Sinne von Art. 55 BStP liegt hier nicht vor. Nach
dieser Bestimmung wird die Kaution frei, wenn der Beschuldigte, der
unentschuldigt eine Vorladung missachtet hat, von den Strafverfolgungsbehörden
des Bundes deswegen verhaftet wird. Nach den vorliegenden Akten entzieht sich
der Beschwerdeführer seit mehr als einem Jahr dem Zugriff der schweizerischen
Strafjustiz. Zwar wurde er zwischenzeitlich in Italien inhaftiert und auf
Betreiben der italienischen Strafjustiz in Untersuchungshaft versetzt. Einem
Auslieferungsgesuch der Schweizer Behörden hat Italien jedoch keine Folge
geleistet. Darüber hinaus erfolgte die Verhaftung in Italien am 24. Oktober
2008, die vom Beschwerdeführer versäumte Hauptverhandlung jedoch erst am 1. und
2. April 2009. Er legt selber dar, dass er am 4. März 2009 wieder in Freiheit
entlassen wurde und nach Spanien reiste. Eine Verhaftung durch die
Strafverfolgungsbehörden des Bundes ist seither nicht erfolgt, weder aufgrund
der missachteten Vorladung an die Hauptverhandlung, noch aus einem anderen
Grund. Durch die Aus-reise nach Spanien hat der Beschwerdeführer die verfügten
Reiseauflagen im Übrigen ein weiteres Mal missachtet (Ablauf der befristeten
Ausreisebewilligung am 31. März 2008).

3.6 Der Verfall der Sicherheitsleistung hält nach dem Gesagten vor dem
Bundesrecht stand. Dass die dem Angeklagten als Ersatzmassnahme für
strafprozessuale Haft auferlegte Fluchtkaution als verfallen erklärt wird, weil
er sich der Strafverfolgung systematisch entzieht, bewirkt keine Verletzung der
Unschuldsvermutung. Der vom Beschwerdeführer angerufene Grundsatz "in dubio pro
reo" ist hier nicht anwendbar, zumal in der streitigen strafprozessualen
Verfallsverfügung nicht über Schuld und Strafe entschieden wird. Ebenso wenig
ist in diesem Zusammenhang ein Verstoss gegen die Grundsätze von Treu und
Glauben oder des fairen Verfahrens ersichtlich.

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht
zuzusprechen (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bundesanwaltschaft und dem
Bundesstrafgericht, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. September 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Forster