I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.150/2009
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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1B_150/2009 Urteil 3. Juni 2009 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Féraud, Präsident, Gerichtsschreiber Bopp. Parteien X.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwalt Thomas Weltert, Untersuchungsamt Uznach, Grynaustrasse 3, 8730 Uznach. Gegenstand Ausstand, Beschwerde gegen den Entscheid vom 27. April 2009 des Präsidenten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen. In Erwägung, dass X.________ mit Eingabe vom 27. Mai (Postaufgabe: 28. Mai) 2009 gegen einen am 27. April 2009 in Bezug auf sein gegen Staatsanwalt Weltert gerichtetes Ausstandsbegehren ergangenen Entscheid des Präsidenten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen der Sache nach Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) ans Bundesgericht erhoben hat; dass er nicht darlegt, inwiefern die dem Entscheid zugrunde liegende Begründung bzw. der Entscheid im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, s. in diesem Zusammenhang BGE 134 II 349 E. 3 S. 351 f. sowie 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254), auf die der Beschwerdeführer bereits in einem früheren Verfahren aufmerksam bemacht worden ist (s. Urteil 1B_150/ 2007 vom 9. August 2007), nicht zu genügen vermag; dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, ausnahmsweise keine Kosten zu erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG); erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Staatsanwalt Thomas Weltert sowie dem Präsidenten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 3. Juni 2009 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Féraud Bopp