Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.149/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_149/2009

Urteil vom 2. Juni 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

a.o. Gerichtspräsidentin 5 des Gerichtskreises V Burgdorf-Fraubrunnen, Schloss,
3400 Burgdorf,
Staatsanwaltschaft II Emmental-Oberaargau,
Oberburgstrasse 8, Postfach 177, 3402 Burgdorf.

Gegenstand
Haftentlassungsgesuch,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 15. Mai 2009
des Haftgerichts II Emmental-Oberaargau, Haftrichter 1.
Erwägungen:

1.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft II Emmental-Oberaargau vom 11. Mai 2009
versetzte das Haftgericht II Emmental-Oberaargau X.________ mit Entscheid vom
15. Mai 2009 wegen Wiederholungsgefahr in Sicherheitshaft. X.________ wird der
sexuellen Handlungen mit Kind und des mehrfachen Exhibitionismus verdächtigt.

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 16. Mai 2009 (Postaufgabe 20. Mai 2009)
Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Haftgerichts II
Emmental-Oberaargau. Das Bundesgericht forderte X.________ mit Verfügung vom
22. Mai 2009 auf, den angefochtenen Entscheid beim Bundesgericht einzureichen;
gleichzeitig verwies es ihn auf die gesetzlichen Form- und Fristerfordernisse
einer Beschwerde ans Bundesgericht. In der Folge ging am 2. Juni 2009 der
angefochtene Entscheid beim Bundesgericht ein.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95
ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Der Beschwerdeführer nennt keinen zulässigen Beschwerdegrund und legt nicht
dar, inwiefern das Haftgericht II Emmental-Oberaargau Recht im Sinne von Art.
42 Abs. 2 BGG verletzt haben sollte, als es dem Antrag der Staatsanwaltschaft
II entsprach und wegen Wiederholungsgefahr Sicherheitshaft verfügte. Mangels
einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist somit auf die
Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb
über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
entschieden werden kann.

4.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der a.o. Gerichtspräsidentin 5 des
Gerichtskreises V Burgdorf-Fraubrunnen, der Staatsanwaltschaft II
Emmental-Oberaargau und dem Haftgericht II Emmental-Oberaargau, Haftrichter 1,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juni 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli