Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.145/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_145/2009

Urteil vom 29. Mai 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksamt Laufenburg, Verwaltungsgebäude Roter Löwe, Marktplatz, 5080
Laufenburg.

Gegenstand
Haftentlassungsgesuch,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. April 2009 des Obergerichts des Kantons
Aargau,
Präsidium der Beschwerdekammer.
Erwägungen:

1.
Das Bezirksamt Laufenburg führt gegen X.________ eine Strafuntersuchung wegen
mehrfachen Diebstahls und Hausfriedensbruchs. X.________ befindet sich seit dem
6. Januar 2009 in Untersuchungshaft, welche mit Verfügung des Präsidiums der
Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau vom 19. Januar 2009 bis
zum Eingang der Anklage beim Gericht verlängert wurde.
Das Präsidium der Beschwerdekammer des Obergerichts wies mit Verfügungen vom
19. Januar, 28. Januar, 12. März und 30. März 2009 vier Haftentlassungsgesuche
von X.________ ab. Mit Verfügung vom 8. April 2009 wies es die
Haftentlassungsgesuche vom 2. und 6. April 2009 ab, soweit es darauf eintrat.
Auf zwei am 9. und 14. April 2009 eingegangene Haftentlassungsgesuche trat das
Präsidium der Beschwerdekammer mit Verfügung vom 16. April 2009 nicht ein, da
die Gesuche keine neuen Argumente enthielten, auf welche in den bislang
ergangenen zahlreichen Entscheiden nicht bereits eingegangen worden sei. Auf
ein weiteres Haftentlassungsgesuch vom 20. April 2009 wurde mit Verfügung vom
23. April 2009 ebenfalls nicht eingetreten.

2.
Am 27., 29. und 30. April 2009 gingen drei weitere Haftentlassungsgesuche ein,
welche das Präsidium der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau
mit Verfügung vom 30. April 2009 abwies, soweit es darauf eintrat. Zur
Begründung führte es zusammenfassend aus, dass die drei Haftentlassungsgesuche
unzulässige Kritik an den bisher ergangenen Haftentlassungsentscheiden
enthielten. Neu sei einzig die nicht zutreffende Beanstandung, die Dauer der
Untersuchungshaft sei unverhältnismässig. Die Mindeststrafe für den dem
Beschwerdeführer vergeworfenen gewerbsmässigen Diebstahl betrage neunzig
Tagessätze bzw. drei Monate Freiheitsstrafe. Der Beschwerdeführer könne
aufgrund seiner einschlägigen Vorbelastung nicht mit einer Mindeststrafe
rechnen, weshalb die von ihm bislang ausgestandene Untersuchungshaft noch
keinesfalls in die Nähe der zu erwartenden Strafe gerückt sei.

3.
X.________ führt mit Eingabe vom 26. Mai 2009 Beschwerde in Strafsachen gegen
die Verfügung des Präsidiums der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons
Aargau vom 30. April 2009. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von
Vernehmlassungen.

4.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95
ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Ist ein, wie hier, in Anwendung kantonalen Rechts ergangener Entscheid
angefochten, bildet die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen
selbständigen Beschwerdegrund. Vielmehr hat der Beschwerdeführer darzulegen,
inwiefern der beanstandete Entscheid gegen verfassungsmässige Rechte, wie etwa
das Willkürverbot oder den Anspruch auf persönliche Freiheit, verstossen soll.
Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG
verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern
besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 I 313 E. 2
S. 315; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich
darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte
verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und,
soweit möglich, belegte Rügen.
Dass sich das Präsidium der Beschwerdekammer einzig mit dem Einwand der
übermässigen Haftdauer materiell auseinandergesetzt hat, wird vom
Beschwerdeführer nicht beanstandet. Der Beschwerdeführer setzt sich indessen
auch nicht mit den Ausführungen des Präsidiums zur Frage der
Verhältnismässigkeit der Haftdauer auseinander und vermag nicht darzulegen,
inwiefern das Präsidium in verfassungswidriger Weise von einer
verhältnismässigen Haftdauer ausgegangen sein sollte. Da die vorgebrachten
Ausführungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen der
angefochtenen Verfügung darstellen, ist mangels einer genügenden Begründung im
Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der
Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden
kann.

5.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksamt Laufenburg und dem
Obergericht des Kantons Aargau, Präsidium der Beschwerdekammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 29. Mai 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli