Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.142/2009
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2009
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2009


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_142/2009

Urteil vom 9. Juni 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch A.________,

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland,
Hermann Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur.

Gegenstand
Beschlagnahmeverfügung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 23. April 2009
der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich.
In Erwägung,
dass X.________, vertreten durch ihren Vater A.________, mit Eingabe vom 29.
Mai 2009 gegen einen am 23. April 2009 betreffend Beschlagnahmung ergangenen
Rekursentscheid der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Beschwerde in
Strafsachen ans Bundesgericht erhoben hat;
dass mit der Beschwerde zwar verschiedene Rechtsverletzungen - in erster Linie
Verfahrensrechtsverletzungen - gerügt werden, der Vertreter der
Beschwerdeführerin jedoch nicht darlegt, inwiefern die dem angefochtenen
Rekurs- bzw. Beschlagnahmeentscheid zugrunde liegende Begründung bzw. der
Entscheid im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2
und Art. 106 Abs. 2 BGG, s. in diesem Zusammenhang BGE 134 II 349 E. 3 S. 351
f. sowie 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254) nicht zu genügen vermag;
dass schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und es
sich daher erübrigt, die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, keine Kosten zu
erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Winterthur /
Unterland und der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 9. Juni 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp