Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.134/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_134/2009

Urteil vom 10. Juni 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

1. Parteien
A.X.________,
2. B.X.________,
3. C.X.________,
Beschwerdeführer, alle drei vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann,

gegen

Untersuchungsrichterin 1 des Untersuchungsrichteramtes IV Berner Oberland,
Allmendstrasse 34, 3600 Thun.

Gegenstand
Ablehnung eines Experten,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 6. April 2009
des Obergerichts des Kantons Bern, Anklagekammer.
Erwägungen:

1.
Die Untersuchungsrichterin 1 des Untersuchungsrichteramtes IV Berner Oberland
führte im Zusammenhang mit einem Riverraftingunfall, der sich am 8. Juli 2007
auf der Saane ereignet hatte, vorerst ein polizeiliches Ermittlungsverfahren.
Am 22. April 2008 eröffnete sie sodann die Strafverfolgung gegen verschiedene
Personen durch Einleitung einer Voruntersuchung wegen fahrlässiger Tötung,
begangen am 8. Juli 2007 in Saanen/Rougemont zum Nachteil der damals
verunglückten und am 11. Juli 2007 verstorbenen Schülerin M.X.________.
Im Rahmen dieses Verfahrens beschloss die Untersuchungsrichterin, ein
fachtechnisches Gutachten einzuholen. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2008 gab
sie die Einsetzung der vorgesehenen Experten bekannt, verbunden mit der
Aufforderung an die Verfahrensbeteiligten, allfällige Ablehnungsgründe innert
zehn Tagen geltend zu machen. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2008 teilte
Rechtsanwalt Husmann, der die Familie X.________ als Privatklägerschaft
vertritt, mit, dass er die beiden vorgesehenen Gutachter nicht kenne und
seinerseits daher an sich keine Ausstands- bzw. Ablehnungsgründe nennen könne.
Die Experten seien indes beide schriftlich zu befragen, ob ihnen die
Angeschuldigten persönlich bekannt seien. Wenn dies der Fall sei, so würden die
Gutachter als befangen abgelehnt. Aufgrund der Antworten, die einer der beiden
vorgesehenen Experten der Untersuchungsrichterin am 6. Januar 2009 per Mail
sandte, teilte Rechtsanwalt Husmann dieser am 30. Januar 2009 mit, dass seine
Mandantschaft diesen Experten ablehne.
Mit Verfügung vom 2. Februar 2009 wies die Untersuchungsrichterin das
Ablehnungsbegehren ab. Hiergegen wandten sie die Privatkläger an das
Obergericht des Kantons Bern. Mit Beschluss vom 6. April 2009 wies dessen
Anklagekammer die Beschwerde ab.

2.
Gegen diesen Beschluss führen A.X.________, B.X.________ und C.X.________
Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) ans Bundesgericht.
Unter den gegebenen Umständen hat das Bundesgericht davon abgesehen,
Vernehmlassungen zur Beschwerde einzuholen.

3.
Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach der Eröffnung
der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht
einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1
BGG).
Die Beschwerdefrist steht indes gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG vom siebten
Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern still (also vom 5. bis
und mit 19. April 2009). Gemäss Art. 44 BGG beginnen Fristen, die durch eine
Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden
Tag zu laufen. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdefrist bei einer
Zustellung eines Entscheids während des Fristenstillstands mit dem ersten Tag
nach dem Ende des Stillstands zu laufen beginnt (anders als noch unter der
Herrschaft der Regelung von Art. 32 Abs. 1 OG; vgl. BGE 132 II 153 E. 4.2 S.
158, ebenso Urteil 1B_30/2008 vom 12. Februar 2008, mit weiteren Hinweisen, in
Bezug auf Art. 100 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 und Art 46 Abs.
1 BGG).
Der angefochtene Beschluss ist den Beschwerdeführern nach ihren eigenen (auf
dem Beschluss angebrachten) Angaben am 14. April 2009 zugestellt worden, also
während der Ostergerichtsferien. Die Beschwerdefrist begann somit am Montag,
20. April 2009 zu laufen. In Berücksichtigung des soeben Gesagten fiel der
letzte Tag der Frist auf den 19. Mai 2009 (Dienstag vor Auffahrt).
Der Briefumschlag, mit dem die Beschwerde der Post übergeben worden ist, ist am
22. Mai 2009 gestempelt worden (Freitag nach dem Auffahrtstag), zwischen 19 und
21 Uhr. Auf seiner Rückseite findet sich der blosse Hinweis einer angeblichen
Nachbarin des Rechtsbeistands der Beschwerdeführer, dass dieser den Brief "um
23.30 Uhr" in den Briefkasten an der Breitensteinstrasse in Zürich eingeworfen
habe. Indes fehlt ein Hinweis darauf, an welchem Tag der Einwurf erfolgt sein
soll. Auch wenn zu Gunsten der Beschwerdeführer angenommen würde, der Einwurf
wäre am Abend des Auffahrtstages oder sogar am vorherigen Abend (Mittwoch 20.
Mai 2009) erfolgt, so wäre dies dennoch zu spät gewesen, nachdem eben die Frist
- wie ausgeführt - bereits am Dienstag 19. Mai 2009 abgelaufen war. Dafür, dass
die Postaufgabe bereits an diesem letzten Tag der Frist erfolgte, fehlen
jegliche Anhaltspunkte der insoweit beweispflichtigen Beschwerdeführer.
Die Beschwerde ist somit als verspätet eingereicht zu erachten (vgl. Art. 48
BGG), weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Mangel ist offensichtlich,
weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1
lit. a BGG entschieden werden kann.

4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten den
Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Untersuchungsrichterin 1 des
Untersuchungsrichteramtes IV Berner Oberland und dem Obergericht des Kantons
Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juni 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp