Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.131/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_131/2009

Urteil vom 8. Juni 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Haag.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokatin Nicole Hohl,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3A, 4410 Liestal.

Gegenstand
Sicherheitshaft,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. April 2009 des Präsidenten des
Strafgerichts des Kantons
Basel-Landschaft.
Sachverhalt:

A.
X.________ wurde am 23. November 2008 wegen dringenden Tatverdachts der
Brandstiftung und Fortsetzungsgefahr verhaftet. Er befindet sich seither in
Untersuchungshaft. Nach der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft
Basel-Landschaft vom 24. März 2009 wird ihm mehrfache (teilweise versuchte)
Brandstiftung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie mehrfache
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen.

Am 7. April 2009 ersuchte X.________ um Entlassung aus der Untersuchungshaft,
eventuell unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen. Er machte geltend, die
Fortsetzungsgefahr sei weggefallen, weil die Gefahr eines Rückfalls nach dem
über ihn erstellten Gutachten vom 11. Februar 2009 als gering eingestuft werden
müsse.

Der Präsident des Strafgerichts Basel-Landschaft wies das Haftentlassungsgesuch
mit Verfügung vom 17. April 2009 ab, weil der dringende Tatverdacht und die
Fortsetzungsgefahr fortbestünden. Er bestätigte die Verlängerung der
Untersuchungshaft (nunmehr Sicherheitshaft) vorläufig bis zur Durchführung der
gerichtlichen Hauptverhandlung, längstens bis zum 24. September 2009.

B.
Mit Beschwerde vom 19. Mai 2009 beantragt X.________, die Verfügung des
Präsidenten des Strafgerichts sei aufzuheben und er sei aus der Haft zu
entlassen. Eventuell sei er unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen aus der
Haft zu entlassen. Er rügt in mehrfacher Hinsicht die Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und des Verhältnismässigkeitsprinzips
sowie willkürliche Beweiswürdigung.

C.
Die Staatsanwaltschaft und das Strafgerichtspräsidium beantragen die Abweisung
der Beschwerde. Aus der ausführlichen Vernehmlassung des Präsidenten des
Strafgerichts geht hervor, dass er mit Verfügung vom 12. Mai 2009 einem Antrag
des Beschwerdeführers um Verlegung in eine geeignete Massnahmenanstalt
entsprochen hat.

Erwägungen:

1.
Gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen
Entscheide in Strafsachen. Ein kantonales Rechtsmittel gegen den angefochtenen
Entscheid steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist nach Art. 80 i.V.m.
Art. 130 Abs. 1 BGG zulässig. Der Beschwerdeführer nahm vor der Vorinstanz am
Verfahren teil und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des
angefochtenen Entscheids. Er ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde
berechtigt. Das Bundesgericht kann nach Art. 107 Abs. 2 BGG bei Gutheissung der
Beschwerde in der Sache selbst entscheiden. Deshalb ist der Antrag auf
Haftentlassung zulässig (vgl. BGE 133 I 270 E. 1.1 S. 272 f. mit Hinweisen). Da
auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.

2.
2.1 Nach Art. 31 Abs. 1 BV darf die Freiheit einer Person nur in den vom Gesetz
selbst vorgesehenen Fällen entzogen werden. Die Präventivhaft bildet einen
schwerwiegenden Eingriff in das verfassungsmässige Recht auf persönliche
Freiheit im Sinne von Art. 10 Abs. 2 BV. Sie bedarf nicht nur einer
hinreichenden gesetzlichen Grundlage, sondern sie muss auch im öffentlichen
Interesse liegen und verhältnismässig sein (Art. 36 BV). Nach der Praxis des
Bundesgerichts kann die Anordnung von Haft wegen Fortsetzungsgefahr dem
strafprozessualen Ziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass
sich das Verfahren durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht.
In Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK wird die Notwendigkeit, Angeschuldigte an der
Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, ausdrücklich als Haftgrund anerkannt
(BGE 135 I 71 E. 2.2 S. 72 mit Hinweis).

2.2 Die Anordnung oder Verlängerung einer Untersuchungshaft ist gemäss § 77 der
Strafprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft vom 3. Juni 1999 (StPO/BL; SGS
251) nur zulässig, wenn der Angeschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtigt wird und ausserdem ein besonderer Haftgrund vorliegt. Der
besondere Haftgrund der Fortsetzungsgefahr ist erfüllt, wenn aufgrund konkreter
Indizien ernsthaft zu befürchten ist, der Beschuldigte werde die Freiheit zur
Fortsetzung der deliktischen Tätigkeit benützen, sofern diese "eine erhebliche
Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder Eigentum anderer Personen" darstellt (§
77 Abs. 1 lit. c StPO/BL). Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden
Tatverdacht nicht, stellt aber das Vorliegen eines besonderen Haftgrunds in
Abrede.

2.3 Bei der Annahme, dass der Angeschuldigte weitere Verbrechen oder erhebliche
Vergehen begehen könnte, ist Zurückhaltung geboten. Die Aufrechterhaltung von
strafprozessualer Haft wegen Fortsetzungsgefahr ist verhältnismässig, wenn
einerseits die Rückfallprognose sehr ungünstig und anderseits die zu
befürchtenden Delikte von schwerer Natur sind. Die rein hypothetische
Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass
nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen dagegen nicht aus, um eine
Präventivhaft zu begründen. Schliesslich gilt auch bei der Präventivhaft - wie
bei den übrigen Haftarten - dass sie nur als "ultima ratio" angeordnet oder
aufrecht erhalten werden darf. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden
kann, muss von der Anordnung oder Fortdauer der Haft abgesehen und an ihrer
Stelle eine dieser Ersatzmassnahmen verfügt werden (BGE 135 I 71 E. 2.3 S. 73
mit zahlreichen Hinweisen).

2.4 Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art.
10 Abs. 2 und Art. 31 BV) wegen der Ablehnung eines Haftentlassungsgesuchs
erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des
Eingriffs die Auslegung und Anwendung des kantonalen Prozessrechts frei. Soweit
jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu
beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art.
105 Abs. 2 BGG; BGE 135 I 71 E. 2.5 S. 73 f. mit Hinweis).

3.
Dem grundsätzlich geständigen Beschwerdeführer wird im Wesentlichen
vorgeworfen, 20 Brände (meist Personenfahrzeuge, 1 Fahrradunterstand, 1
Gartenhäuschen) gelegt und dabei Sachschäden von insgesamt rund Fr. 400'000.--
angerichtet zu haben. Im psychiatrischen Gutachten vom 11. Februar 2009 wird
eine Rückfallgefahr bejaht, wobei Straftaten nach Art und Umfang wie bisher mit
mässig hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten seien. Bei einer strikten
Alkoholabstinenz und einer generellen Abstinenz von psychotropen Substanzen sei
die Rückfallgefahr als eher gering einzuschätzen, sofern weitergehende
Therapiemassnahmen begleitend erfolgreich durchgeführt werden. In einer
schriftlichen Stellungnahme vom 23. März 2009 zu weiteren Fragen des
Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft präzisierte der
Gutachter, von einer ambulanten Therapie und einer ambulanten suchtspezifischen
Behandlung sei keine weitere Verminderung des Rückfallrisikos zu erwarten. Nur
eine Behandlung im stationären Rahmen sei hinsichtlich der Reduktion des
Rückfallrisikos erfolgversprechend. Im Rahmen der Prüfung des
Haftentlassungsgesuchs vom 7. April 2009 fragte das Strafgericht den Gutachter
am 16. April 2009 telefonisch an, wie der Begriff des "mässig hohen"
Rückfallrisikos im Gutachten vom 11. Februar 2009 zu verstehen sei. Aus der zu
diesem Telefonat vom 16. April 2009 erstellten Aktennotiz ergibt sich, dass
damit ein Risiko, das zwischen mittel und hoch liege, gemeint sei. Es liege
nach Auffassung des Gutachters daher eine ungünstige Rückfallprognose vor und
die zu befürchtenden Delikte seien von schwerer Natur. Zudem falle ins Gewicht,
dass der Beschuldigte bereits bei laufender, tagesklinischer Therapie
delinquiert habe. Eine ambulante Therapie gewähre noch weniger Betreuung, was
als Massnahme nicht ausreiche. Zum jetzigen Zeitpunkt erscheine nur eine
stationäre Massnahme für junge Erwachsene geeignet.

3.1 Der Beschwerdeführer kritisiert, dass das Strafgericht ihm die Aktennotiz
über das Telefonat mit dem Gutachter vom 16. April 2009 erst mit dem
angefochtenen Entscheid vom 17. April 2009 zur Kenntnis gebracht habe. Sein
Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) sei verletzt worden, weil
ihm nicht vor Erlass des angefochtenen Entscheids die Möglichkeit zu einer
Stellungnahme zu dieser telefonischen Auskunft eingeräumt worden sei.

3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör.
Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt
es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids
dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört
insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung
eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen,
Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu
werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich
zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den
Entscheid zu beeinflussen (BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277; 132 V 368 E. 3.1 S. 370
mit Hinweisen).

Zu den in Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK enthaltenen Ansprüchen
einer Partei, gehört auch, sich zu neuen Beweismitteln äussern zu können, bevor
der Entscheid ergeht. Die Gerichte dürfen einer Partei das Äusserungsrecht zu
eingegangenen Stellungnahmen bzw. Vernehmlassungen der übrigen
Verfahrensparteien, unteren Instanzen und weiteren Stellen nicht abschneiden.
Die Partei ist vom Gericht nicht nur über den Eingang dieser Eingaben zu
orientieren; sie muss ausserdem die Möglichkeit zur Replik haben (BGE 132 I 42
E. 3.3.3 S. 47 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte). Art. 29 Abs. 2 BV gebietet, dass die Gerichte
diesen Grundsatz auch ausserhalb von Art. 6 Ziff. 1 EMRK beachten. In diesem
Sinne kommt Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK im Hinblick auf das
Replikrecht in gerichtlichen Verfahren dieselbe Tragweite zu (BGE 133 I 98 E.
2.1 S. 99; vgl. BGE 133 I 100 E. 4.6 S. 104). Diese Grundsätze gelten auch für
Erkundigungen, welche die Gerichte von Amtes wegen einholen, wobei im
vorliegenden Verfahren mangels entsprechender Rüge (Art. 106 Abs. 2 BGG) offen
bleiben kann, inwieweit telefonische Auskünfte eines Gutachters im
gerichtlichen Verfahren als Beweismittel zulässig sind.

3.3 Die in der Aktennotiz des Strafgerichts wiedergegebenen Äusserungen des
Gutachters betreffen die für die Beurteilung des besonderen Haftgrunds der
Fortsetzungsgefahr wesentliche Frage des Risikos eines möglichen Rückfalls des
Beschwerdeführers nach Entlassung aus der Haft. Das Strafgericht stützt sich im
angefochtenen Entscheid ausdrücklich auf die telefonischen Erläuterungen des
Gutachters, ohne dass der Beschwerdeführer dazu vorgängig hätte Stellung nehmen
können. Darin liegt eine offensichtliche Verletzung des Anspruchs des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch ist - entgegen der
Ansicht des Strafgerichtspräsidenten in seiner Vernehmlassung - auch dann zu
gewährleisten, wenn das Gericht die Beweise frei würdigt. Es handelt sich bei
der vorliegenden Gehörsverletzung um einen schweren Verfahrensfehler, der im
bundesgerichtlichen Verfahren nicht geheilt werden kann (zur Heilung von
Gehörsverletzungen vgl. GEROLD STEINMANN, Die schweizerische Bundesverfassung,
St. Galler Kommentar, 2. Auflage 2008, Art. 29 BV Rz. 32 f.). Es ist Sache des
zur Haftprüfung zuständigen Strafgerichtspräsidiums, die Beweiswürdigung nach
Anhörung der Betroffenen vorzunehmen und dabei auch die Argumente, welche gegen
die Erörterungen des Gutachters vorgebracht werden, in die Beurteilung
miteinzubeziehen.

3.4 Es ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene
Entscheid aufzuheben ist. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Haftentlassung
kann indessen zurzeit nicht entsprochen werden. Das Strafgerichtspräsidium wird
zunächst den besonderen Haftgrund der Fortsetzungsgefahr unter ordnungsgemässer
Wahrung des rechtlichen Gehörs zu beurteilen haben. Dabei wird zu beachten
sein, dass über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs möglichst rasch zu
entscheiden ist (Art. 31 Abs. 4 BV). Dieser Anspruch kann mitunter dazu führen,
dass die gerichtliche Befragung eines Gutachters zu relevanten Zusatzfragen
bezüglich des besonderen Haftgrunds der Fortsetzungsgefahr nicht in einem
Telefonat zwischen der Gerichtsschreiberin und dem Gutachter, sondern in
Anwesenheit des Beschuldigten und der Verteidigung zu erfolgen hat. Dabei kann
auch das rechtliche Gehör des Angeschuldigten unmittelbar ohne zusätzliche
Verzögerungen gewährleistet werden. Die Sache ist in diesem Sinne zur
Gewährleistung des Gehörsanspruchs an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 107
Abs. 2 BGG).

3.5 Damit erübrigt es sich grundsätzlich, auf die weiteren Rügen des
Beschwerdeführers einzugehen. Aus prozessökonomischen Gründen ist indessen
darauf hinzuweisen, dass die freie Beweiswürdigung die zuständige
Haftprüfungsinstanz nicht davon entbindet, ihren Entscheid nachvollziehbar zu
begründen und zu den wesentlichen Beweismitteln Stellung zu nehmen. Im
Haftrichterentscheid sind sämtliche Gesichtspunkte darzulegen, die für die
Beurteilung der strafprozessualen Haft wesentlich sind (Art. 112 Abs. 1 BGG).
Nur auf diese Weise kann ein den verfassungs- und konventionsrechtlichen
Grundsätzen genügender Entscheid erfolgen. Gerade weil es sich bei der
Vorinstanz um die einzige richterliche Instanz zur Überprüfung der
Sicherheitshaft handelt, darf an die Begründungspflicht kein tiefer Massstab
angelegt werden. Zu berücksichtigen ist auch, dass es bei der Frage der
Zulässigkeit der Haft um einen äusserst schwerwiegenden Eingriff in die
persönliche Freiheit geht. Zu einem verfassungsrechtlich einwandfreien
Verfahren gehört, dass der Haftrichter die wesentlichen Tatsachen und
Rechtsfragen umfassend erhebt und würdigt und diese Beurteilung in seinem
Entscheid darlegt (BGE 133 I 270 E. 3.5.1 S. 283 f. mit Hinweisen).

Nach ständiger Rechtsprechung sind sodann anstelle von Untersuchungshaft
Ersatzmassnahmen zu verfügen, wenn und solange sich der Haftzweck auch auf
diese Weise erreichen lässt (BGE 133 I 270 E. 3.3.1 S. 279). Das hierin zum
Ausdruck kommende Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs.
3 BV) gilt auch für die Haftmodalitäten. Das Verhältnismässigkeitsprinzip
gebietet, dass der Angeschuldigte, der sich aufgrund einer zu erwartenden
stationären therapeutischen Massnahme in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft
befindet, grundsätzlich - d.h. unter Vorbehalt des Haftzwecks - nicht
schlechter gestellt wird, als wenn die Massnahme bereits angeordnet worden
wäre. Dies verlangt, dass die Haftmodalitäten den Bestimmungen über die
stationären therapeutischen Massnahmen entsprechen, soweit sich der Haftzweck
auch auf diese Weise erreichen lässt. Die betreffenden Bestimmungen sind analog
anzuwenden (Art. 59 ff. StGB und Art. 90 i.V.m. Art. 74 ff. StGB). Der
Haftrichter hat demnach sowohl Vollzugsöffnungen zu prüfen als auch, ob der
Inhaftierte in analoger Anwendung von Art. 62 Abs. 3 StGB unter der
Verpflichtung zu ambulanter Behandlung entlassen werden kann (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 1B_42/2009 vom 5. März 2009 E. 3.3.2 mit Hinweis). Das Interesse
an einer wirksamen Therapie und Resozialisierung ist gerade auch bei
therapiebedürftigen jungen Erwachsenen verstärkt zu berücksichtigen. Aus der
Vernehmlassung des Präsidenten des Strafgerichts geht hervor, dass er mit
Verfügung vom 12. Mai 2009 einem Antrag des Beschwerdeführers um Verlegung in
eine geeignete Massnahmenanstalt entsprochen hat. Dieser Entscheid entbindet
das Strafgerichtspräsidium jedoch nicht von der Aufgabe, die Haftprüfung unter
Wahrung der verfassungsrechtlichen Ansprüche (rechtliches Gehör,
Beschleunigungsgebot etc.) vorzunehmen.

4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen und der
angefochtene Entscheid aufzuheben ist. Die Sache wird zur neuen Beurteilung im
Sinne der vorangehenden Erwägungen an den Präsidenten des Strafgerichts
zurückgewiesen (Art. 107 Abs. 2 BGG).

Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs.
4 BGG). Der Kanton Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine angemessene
Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Präsidenten des
Strafgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 17. April 2009 aufgehoben. Die
Sache wird zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an den Präsidenten des
Strafgerichts zurückgewiesen.

2.
Das Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Der Kanton Basel-Landschaft hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Staatsanwaltschaft sowie dem
Präsidenten des Strafgerichts des Kantons Basel-Landschaft schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 8. Juni 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Haag