Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.12/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_12/2009

Urteil vom 10. Februar 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksgericht Winterthur, Lindstrasse 10,
8400 Winterthur.

Gegenstand
Strafverfahren,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 8. Dezember 2008 des Bezirksgerichts
Winterthur.
In Erwägung,
dass X.________ mit Eingabe vom 5./6. Dezember "2009", beim Bundesgericht
eingegangen am 9. Januar 2009, gegen einen am 8. Dezember 2008 ergangenen
Entscheid des Bezirksgerichts Winterthur der Sache nach Beschwerde in
Strafsachen ans Bundesgericht führt;
dass er es unterlassen hat, zusammen mit seiner Beschwerde auch den
angefochtenen Entscheid einzureichen;
dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Januar 2009
aufgefordert hat, den angefochtenen Entscheid bis am 16. Januar einzureichen;
dass der Beschwerdeführer nach erfolgter Zustellung des Schreibens nicht
reagiert hat;
dass er abgesehen davon nicht darlegt, inwiefern der angefochtene Entscheid
rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2
und Art. 106 Abs. 2 BGG, s. in diesem Zusammenhang BGE 133 II 249 insb. E. 1.4
S. 254), auf die der Beschwerdeführer bereits früher hingewiesen worden ist,
nicht zu genügen vermag, wehalb auf sie schon aus diesem Grund nicht
einzutreten ist;
dass der Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, ausnahmsweise keine
Kosten zu erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Bezirksgericht Winterthur
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Februar 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp