Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.11/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_11/2009

Urteil vom 23. Juni 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Reeb, Eusebio,
Gerichtsschreiber Härri.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch
Advokat Dr. Alex Hediger,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Wirtschaftsdelikte,
Binningerstrasse 21,
4001 Basel.

Gegenstand
Beschlagnahme,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 21. November 2008 des Strafgerichts
Basel-Stadt, Rekurskammer.
Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Ermittlungsverfahren unter anderem
gegen X.________ wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Anlagebetrugs.

Mit Verfügung vom 2. April 2008 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft Konten
von X.________, seiner Ehefrau und einer von ihm beherrschten
Aktiengesellschaft.

Die von X.________ dagegen erhobene Einsprache wies der Erste Staatsanwalt des
Kantons Basel-Stadt am 18. April 2008 ab.

Den von X.________ hiergegen eingereichten Rekurs wies das Strafgericht
Basel-Stadt (Rekurskammer) am 21. November 2008 ab.

B.
X.________ führt beim Bundesgericht Beschwerde mit dem Antrag, der Entscheid
des Strafgerichts sei aufzuheben und die von der Staatsanwaltschaft verfügte
Sperre der auf den Beschwerdeführer lautenden Konti/Depots unverzüglich
aufzuheben.

C.
Das Strafgericht und die Staatsanwaltschaft haben sich vernehmen lassen je mit
dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.

X.________ hat eine Replik eingereicht mit dem Antrag, die Beschwerde sei
gutzuheissen.

Erwägungen:

1.
1.1 Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die
Beschwerde in Strafsachen gegeben.

1.2 Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist
nach Art. 80 i.V.m. Art. 130 Abs. 1 BGG zulässig.

1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur
Beschwerde befugt.

1.4 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 3 Ziff. 2)
stellt der angefochtene Entscheid keinen Endentscheid nach Art. 90 BGG, sondern
einen Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG dar. Der nicht wieder gutzumachende
Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist zu bejahen, da der Beschwerdeführer
wegen der Sperre der Konten über das sich darauf befindende Kapital nicht frei
verfügen kann (BGE 128 I 129 E. 1 S. 131; Urteil 6B_218/2007 vom 23. August
2007 E. 2.4, mit Hinweisen).
1.5
1.5.1 Gemäss Art. 98 BGG kann mit der Beschwerde gegen Entscheide über
vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt
werden.

Es geht hier um eine Einziehungsbeschlagnahme. Eine solche stellt nach der
Rechtsprechung eine vorsorgliche Massnahme nach Art. 98 BGG dar (BGE 126 I 97
E. 1.c S. 102; Urteil 6B_218/2007 vom 23. August 2007 E. 2.5; vgl. auch Urteile
1B_323/2008 vom 20. Mai 2009 E. 1.5 und 1B_54/2007 vom 17. Juli 2007 E. 1). Der
Beschwerdeführer kann somit nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte
rügen.

Gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG prüft das Bundesgericht eine solche Rüge nur
insofern, als sie in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
Insoweit gelten die gleichen Begründungsanforderungen wie früher nach Art. 90
Abs. 1 lit. b OG bei der staatsrechtlichen Beschwerde. Sie sind strenger als
jene nach Art. 42 Abs. 2 BGG. Die Beschwerdeschrift muss die wesentlichen
Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche
verfassungsmässigen Rechte inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt
worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und,
soweit möglich, belegte Rügen. Auf appellatorische Kritik am angefochtenen
Entscheid tritt es nicht ein. Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend
gemacht, muss anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen dargelegt
werden, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen
Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.1 f. mit Hinweisen).
1.5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz bejahe zu Unrecht einen
konkreten Tatverdacht. Er macht in einer den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2
BGG genügenden Weise jedoch keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte
geltend.
Als verfassungsmässiges Recht erwähnt er (Beschwerde S. 4 unten) einzig die
Unschuldsvermutung, sagt aber nicht klar und detailliert, inwiefern diese durch
die Annahme des konkreten Tatverdachts verletzt sein soll. Dies wäre im Übrigen
auch nicht ersichtlich, da der Beschuldigte mit der Anahme eines Tatverdachts
nicht als schuldig hingestellt und vorverurteilt wird.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt
offensichtlich unrichtig festgestellt, beruft er sich zumindest sinngemäss auf
das Willkürverbot nach Art. 9 BV (vgl. BGE 134 IV 36 E. 1.4.1 S. 39). Was er
insoweit vorbringt, beschränkt sich jedoch auf appellatorische Kritik und ist
nicht geeignet, die Bejahung des konkreten Tatverdachts durch die Vorinstanz -
welche diese (angefochtener Entscheid S. 8 f.) auf sachliche Gründe stützt -
als schlechthin unhaltbar erscheinen zu lassen.

1.6 Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.

2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art.
66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem
Strafgericht des Kantons Basel-Stadt, Rekurskammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Juni 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Härri