Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.118/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_118/2009

Urteil vom 18. Mai 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch
Advokat Alain Joset,

gegen

Strafgerichtspräsidentin des Kantons Basel-Stadt, Schützenmattstrasse 20, 4003
Basel,
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001
Basel.

Gegenstand
Haft,

Beschwerde gegen das Urteil vom 26. März 2009
des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss.
Erwägungen:

1.
Mit Beschluss vom 20. Februar 2009 ordnete das Strafgericht Basel-Stadt an,
X.________ habe sich einer stationären psychiatrischen Behandlung zu
unterziehen. Gleichzeitig wurde zur Sicherstellung des Vollzugs der stationären
Massnahme seine Inhaftierung angeordnet, dies für die Dauer von vier Wochen.
Gegen die Haftanordnung wandte sich X.________ mit Beschwerde vom 2. März 2009
an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Der Ausschuss des
Appellationsgerichts hat die Haftbeschwerde mit Entscheid vom 26. März 2009
abgewiesen.
Mit Eingabe vom 13. Mai 2009 führt X.________ Beschwerde in Strafsachen (Art.
78 ff. BGG) an das Bundesgericht mit dem Begehren, der Entscheid vom 26. März
2009 sei aufzuheben; er, der Beschwerdeführer, sei unverzüglich aus der Haft zu
entlassen.
Unter den gegebenen Umständen hat das Bundesgericht davon abgesehen,
Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen.

2.
Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach der Eröffnung
der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht
einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1
BGG).
Nach den Angaben des Beschwerdeführers ist ihm der angefochtene Entscheid am 3.
April 2009 zugestellt worden. Also begann die Frist zu dessen Anfechtung am 4.
April 2009 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG), und am Montag, 4. Mai 2009 endete
sie (Art. 45 Abs. 1 BGG). Da ein Fall strafprozessualer Haft in Frage steht,
stand die Frist - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bzw. dessen
Rechtsbeistand - während den Ostergerichtsferien nicht still (s. BGE 133 I 270
im Zusammenhang mit Art. 46 BGG).
Die erst am Mittwoch, 13. Mai 2009 der Post übergebene Beschwerde ist daher
klarerweise verspätet eingereicht worden (vgl. Art. 48 BGG), so dass auf sie
nicht einzutreten ist.

Der Mangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG entschieden werden kann.

3.
Da die Beschwerde nach dem Gesagten offensichtlich aussichtslos ist, ist das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen (Art. 64
BGG). Bei den gegebenen Verhältnissen kann indes ausnahmsweise davon abgesehen
werden, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. amtlichen
Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Strafgerichtspräsidentin sowie der
Staatsanwaltschaft und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Mai 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp