Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.116/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_116/2009

Urteil vom 2. Juni 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Präsident der 4. Abteilung des Verwaltungsgerichts
des Kantons Zürich, Militärstrasse 36, Postfach,
8090 Zürich.

Gegenstand
Vorladung zum Strafvollzug,
Befreiung von der Kostenvorschusspflicht,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. März 2009 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich,
4. Abteilung.
In Erwägung,
dass X.________ mit Eingabe vom 12. Mai (Postaufgabe: 13. Mai) 2009 gegen eine
am 23. März 2009 betreffend Vorladung zum Strafvollzug bzw. Befreiung von der
Kostenvorschusspflicht ergangene Verfügung des Präsidenten der 4. Abteilung des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich der Sache nach Beschwerde in Strafsachen
(Art. 78 ff. BGG) ans Bundesgericht erhoben hat;

dass er nicht darlegt, inwiefern die der Verfügung zugrunde liegenden
Erwägungen - auch soweit dabei auf die andern Entscheiden zugrunde liegenden
Begründungen verwiesen wird - bzw. die betreffende Verfügung im Ergebnis
rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;

dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2
und Art. 106 Abs. 2 BGG, s. in diesem Zusammenhang BGE 134 II 349 E. 3 S. 351
f. sowie 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254) nicht zu genügen vermag;

dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, ausnahmsweise keine
Kosten zu erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juni 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp