Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.114/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_114/2009

Urteil vom 15. Juni 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Raselli, Reeb, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Kappeler.

Parteien
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Doswald,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, Postfach 1356, 6301 Zug.

Gegenstand
Sicherheitshaft,

Beschwerde gegen das Teilurteil vom 10. März 2009
des Obergerichts des Kantons Zug,
Strafrechtliche Abteilung.
Sachverhalt:

A.
X.________ wurde 1972 geboren und ist russische Staatsbürgerin. Sie wurde am
12. Mai 2004 im Zusammenhang mit dem Tod ihrer sechsjährigen Tochter von der
Zuger Polizei verhaftet und am 13. Mai 2004 mit Entscheid des
Untersuchungsrichteramts des Kantons Zug in Untersuchungshaft versetzt. Am 19.
November 2007 überwies der zuständige Untersuchungsrichter das gegen X.________
betreffend Mord geführte Verfahren an die Staatsanwaltschaft und ordnete die
Fortführung der Haft an. Nachdem die Staatsanwaltschaft am 27. Dezember 2007
Anklage wegen Mordes gemäss Art. 112 StGB bzw. wegen vorsätzlicher Tötung
gemäss Art. 111 StGB erhoben hatte, wurde X.________ am 4. Januar 2008 mit
Entscheid der zuständigen Haftrichterin für die Dauer von längstens drei Monate
in Sicherheitshaft versetzt. Am 25. März 2008 stellte die Staatsanwaltschaft
ein Gesuch um Verlängerung der Sicherheitshaft. Mit Urteil vom 27. März 2008
sprach das Strafgericht X.________ vom Vorwurf des Mordes frei und verfügte,
dass sie bis zum Entscheid über das hängige Haftverlängerungsgesuch in
Sicherheitshaft zu verbleiben habe. Die Haftrichterin wies das Gesuch mit
Entscheid vom 31. März 2008 ab und ordnete stattdessen Ersatzmassnahmen an
(Sicherheitsleistungen mittels Zahlung von Fr. 5'000.-- sowie mittels Abtretung
des möglichen Anspruchs auf Schadenersatz gegenüber dem Kanton Zug im Umfang
von Fr. 100'000.--, Anordnung einer Ausweis- und Schriftensperre). Am 1. April
2008 wurde X.________ aus der Haft entlassen. Die Ersatzmassnahmen wurden mit
Verfügung des Vorsitzenden der Strafrechtlichen Abteilung des Obergerichs vom
19. September 2008 verlängert.

Am 10. März 2009 wurde X.________ mit "Teilurteil" des Obergerichts des Kantons
Zug der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB schuldig gesprochen.
Hinsichtlich der anzuordnenden Sanktion entschied das Gericht, diese werde mit
separatem Urteil festgesetzt. Zugleich ordnete es die Erstellung eines
Sachverständigengutachtens an, welches darüber Aufschluss zu geben hat, ob die
Schuldfähigkeit der Beschuldigten im Tatzeitpunkt eingeschränkt war. X.________
wurde zudem in Sicherheitshaft versetzt.

B.
Gegen den Entscheid des Obergerichts erhebt X.________ mit Eingabe vom 7. April
2009 beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt im
Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und den Freispruch vom
Vorwurf des Mordes und/oder der vorsätzlichen Tötung. Eventuell sei die Sache
an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Des Weitern sei sie aus
der Sicherheitshaft zu entlassen. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht
die Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Verbeiständung. Sie rügt die Beweiswürdigung im angefochtenen Entscheid als
willkürlich und hält die Fortsetzung der Sicherheitshaft mangels hinreichender
Fluchtgefahr für ungerechtfertigt.

C.
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug schliessen in ihren
Vernehmlassungen betreffend Anordnung der Sicherheitshaft auf Abweisung des
Antrags der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin hat von der Gelegenheit
eine Replik einzureichen keinen Gebrauch gemacht.

Erwägungen:

1.
Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen Entscheid in Strafsachen
einer letzten kantonalen Instanz. Die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff.
BGG) steht daher grundsätzlich zur Verfügung. Soweit die Anordnung von
Sicherheitshaft Gegenstand des angefochtenen Entscheids ist, handelt es sich
entgegen dessen Bezeichnung als "Teilurteil" um einen strafprozessualen
Zwischenentscheid. Dass dieser bei der Beschwerdeführerin einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann,
ist offensichtlich (vgl. BGE 134 IV 237 E. 1.3 S. 240). Da auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen hinsichtlich des angefochtenen Entscheids, soweit er
die Anordnung von Sicherheitshaft zum Gegenstand hat, erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten. Zur Behandlung der Haftbeschwerde ist nach Art. 29 Abs.
3 des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht (BGerR; SR
173.110.131) die I. öffentlich-rechtliche Abteilung zuständig. Im Übrigen wird
die von der Beschwerdeführerin eingereichte Beschwerde gemäss Art. 33 BGerR von
der Strafrechtlichen Abteilung behandelt (Verfahren 6B_291/2009).

2.
2.1 Sicherheitshaft muss als schwerwiegender Eingriff in das Grundrecht der
persönlichen Freiheit auf einer klaren gesetzlichen Grundlage in einem Gesetz
beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Art. 10
Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 und Art. 36 BV).
Im Kanton Zug kann gegen einen Beschuldigten Sicherheitshaft unter anderem dann
angeordnet und fortgesetzt werden, wenn er eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtigt wird und aufgrund bestimmter Anhaltspunkte befürchtet
werden muss, er werde sich durch Flucht der Strafverfolgung oder dem zu
erwartenden Straf- bzw. Massnahmenvollzug entziehen (§ 18 i.V.m. § 17 Abs. 1
der Strafprozessordnung des Kantons Zug vom 3. Oktober 1940 [StPO/ZG; BGS
321.1]).

Im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs prüft das Bundesgericht die Auslegung
und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechts frei. Soweit jedoch reine
Sachverhaltsfeststellungen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen
sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen
der kantonalen Instanz willkürlich sind (BGE 132 I 21 E. 3.2.3 S. 24 mit
Hinweisen).

2.2 Das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts wird von der Beschwerdeführerin
zwar nicht ausdrücklich bestritten, was damit zusammenhängen dürfte, dass sie
in der selben Beschwerde willkürliche Beweiswürdigung rügt und einen Freispruch
vom Vorwurf des Mordes und/oder der vorsätzlichen Tötung bzw. eine Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beantragt. Sinngemäss sind ihre
entsprechenden Ausführungen daher hinsichtlich der mitangefochtenen
Sicherheitshaft als Bestreitung des allgemeinen Haftgrunds des dringenden
Tatverdachts zu betrachten.
2.2.1 Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das Bundesgericht bei der
Überprüfung des allgemeinen Haftgrunds des dringenden Tatverdachts keine
erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse
vorzunehmen. Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne
ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob
genügend Anhaltspunkte bestehen, dass die inhaftierte Person eine Straftat
begangen hat und die kantonalen Behörden das Bestehen eines dringenden
Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren
genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das
inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen
Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 116 Ia 143 E. 3c S. 146). Daran ändert
im vorliegenden Fall nichts, dass die Vorinstanz nicht bloss einen Tatverdacht
bejaht, sondern die Beschwerdeführerin für schuldig befunden hat. Namentlich
kann es hier nicht darum gehen, den Schuldspruch zu überprüfen bzw. zu prüfen,
ob der Vorinstanz willkürliche Beweiswürdigung oder die Verletzung der Regel,
wonach im Zweifel für den Angeklagten zu entscheiden sei, vorzuwerfen sei, wie
wenn über die verurteilende Entscheidung zu befinden wäre.
2.2.2 Die Vorinstanz führt aus, es sei auszuschliessen, dass die Tochter der
Beschwerdeführerin an den Folgen eines Unfalls verstorben sei. Daraus sei zu
folgern, dass Gewalteinwirkungen einer Täterschaft zum Tode geführt hätten.
Eine Dritttäterschaft sei indes höchst unwahrscheinlich, während bei objektiver
Betrachtung und unter Berücksichtigung des Verhaltens während der Untersuchung
erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an der Täterschaft der
Beschwerdeführerin ausgeschlossen werden könnten. Sie sei die einzige Person,
die sich zur Tatzeit in der Wohnung bei ihrer Tochter aufgehalten habe. Sie
habe sich in einem finanziellen Engpass befunden und ihre Tochter habe ihr beim
Wiedereinstieg in die Prostitution im Wege gestanden, weshalb sie diese nach
Russland habe abschieben wollen. Auch sonst sei das Mutter-Tochter-Verhältnis
von Kälte geprägt gewesen und das Kind sei vernachlässigt worden. Die
Beschwerdeführerin habe Täterwissen preisgegeben und verschiedene
Falschaussagen gemacht, u.a. auch die Tatnacht betreffend. Es müsse daher als
erstellt gelten, dass die Beschwerdeführerin ihre Tochter in der Nacht vom 11.
auf den 12. Mai 2004 getötet habe, indem sie deren Brustkorb durch körperliche
Gewalt derart stark zusammengedrückt habe, dass sie keine Luft mehr bekommen
habe und in der Folge erstickt sei.
2.2.3 Die Beschwerdeführerin beanstandet die Beweisführung der Vorinstanz in
verschiedener Hinsicht. Sie kritisiert den Ausschluss einer Dritttäterschaft,
da u.a. die spurenkundliche Untersuchung nicht umfassend genug gewesen sei.
Hinsichtlich des der Beschwerdeführerin zur Last gelegten sogenannten
Täterwissens macht sie geltend, das entscheidende russische Wort könne
verschiedene Bedeutungen haben und je nachdem könne nicht von Täterwissen
gesprochen werden. Des Weitern habe für die Beschwerdeführerin kein Grund zu
einer Beseitigung des Kindes bestanden, habe sie doch für dessen Unterbringung
eine Lösung gefunden und diesbezüglich bereits konkrete Schritte unternommen
gehabt. Ausserdem habe sich die Vorinstanz bei der Urteilsfindung auf eine
Zeugin verlassen, die nachweisbar lüge und deren Aussagen nicht glaubhaft
seien, weil sie aus dem Zusammenhang gerissen und mit Schädigungsabsicht gegen
die Beschwerdeführerin gerichtet gewesen seien.
2.2.4 Selbst wenn die von der Beschwerdeführerin erhobene Kritik am
angefochtenen Urteil geeignet sein könnte, gewisse Zweifel an der
Beweiswürdigung der Vorinstanz aufkommen zu lassen, ist die Bejahung eines
dringenden Tatverdachts im vorliegenden Fall verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden. Aufgrund der im angefochtenen Entscheid aufgezeigten Indizien und
deren Würdigung im Gesamtzusammenhang durch die Vorinstanz bestehen genügend
konkrete Verdachtsmomente, wonach die Beschwerdeführerin zumindest mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit die Tatbestandsmerkmale der vorsätzlichen Tötung
erfüllen könnte.

2.3 Die Beschwerdeführerin macht ausserdem geltend, die Anordnung der
Sicherheitshaft wegen Fluchtgefahr sei nicht rechtens. Obwohl umgehend nach dem
Freispruch des Strafgerichts Berufung erklärt worden sei, habe sie sich nicht
ins Ausland abgesetzt. Sie verfüge in der Schweiz über einen festen Wohnsitz
und lebe seit Langem in diesem Land.

2.3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts braucht es für die Annahme von
Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die angeschuldigte
Person, wenn sie in Freiheit wäre, der Strafverfolgung oder dem zu erwartenden
Strafvollzug entziehen würde. Die Schwere der drohenden Strafe darf als ein
Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein
nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des
betreffenden Falls, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der
angeschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (BGE 125 I 60 E. 3a S. 62;
117 Ia 69 E. 4a S. 70; je mit Hinweisen). Zu berücksichtigen sind
beispielsweise die familiären und sozialen Bindungen des Häftlings, dessen
berufliche, finanzielle und gesundheitliche Situation sowie Kontakte ins
Ausland und Ähnliches.
2.3.2 Die Vorinstanz führt aus, angesichts des mit dem angefochtenen Entscheid
ausgesprochenen Schuldspruchs müsse die Fluchtgefahr bei der Beschwerdeführerin
als deutlich erhöht beurteilt werden. Die Beschwerdeführerin verfüge in der
Schweiz über keine sozialen Bindungen, zumal sie in der Zeit vom Mai 2004 bis
nach dem erstinstanzlichen Urteil vom März 2008 inhaftiert gewesen sei. Würde
sie aus der Haft entlassen, gäbe es nichts, was sie hier zurückhalten würde.
Die Situation präsentiere sich heute insofern anders als nach dem
freisprechenden Urteil des Strafgerichts vom März 2008, als die
Beschwerdeführerin damals aufgrund dieses Urteils mit beträchtlichen
Schadenersatz- und Genugtuungsleistungen seitens des Kantons rechnen durfte.
Dieser mögliche Anspruch auf Schadenersatz gegenüber dem Kanton Zug im (Teil-)
Umfang von Fr. 100'000.-- sei jetzt dahingefallen. Die Beschwerdeführerin habe
zudem nach dem angefochtenen Entscheid - sofern es beim Schuldspruch bleiben
sollte - mit einer längeren freiheitsentziehenden Sanktion bzw. Massnahme zu
rechnen.

Die Staatsanwaltschaft weist in ihrer Vernehmlassung darauf hin, dass die
Beschwerdeführerin nach wie vor familiäre Bindungen vorab zur in Russland
wohnhaften Mutter habe, während sie in der Schweiz soweit ersichtlich keine
nahen Bezugspersonen habe. Sie sei mittellos und könne nicht eigenständig für
ihren Lebensunterhalt aufkommen, weshalb ohne Weiteres gesagt werden könne,
dass sie eigentlich nichts mehr in der Schweiz halte. Dies gelte umso mehr,
wenn in Betracht gezogen werde, dass Russland eigene Staatsbürger wohl nicht an
die Schweiz ausliefern würde.
2.3.3 Wäre die Beschwerdeführerin im Zeitraum zwischen ihrer Haftentlassung am
1. April 2008 und dem Schuldspruch der Vorinstanz vom 10. März 2009 geflüchtet,
hätte sie neben der in bar geleisteten Sicherheit von Fr. 5'000.-- insbesondere
den Verlust des möglichen Anspruchs auf Schadenersatz gegenüber dem Kanton Zug
im Umfang von Fr. 100'000.-- riskiert. Mit dem Schuldspruch vom 10. März 2009
ist dieser mögliche Anspruch hinfällig geworden, so dass die Beschwerdeführerin
bei einer Flucht dessen auch nicht mehr verlustig gehen könnte. Dem Umstand,
dass sich die Beschwerdeführerin im Zeitraum zwischen dem 1. April 2008 und dem
10. März 2009, in welchem sie sich nicht ins Ausland absetzte, obwohl sie sich
in Freiheit befunden hatte, kann daher kein erhebliches Gewicht mehr eingeräumt
werden. In Betracht fällt vielmehr, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des
Schuldspruchs vom 10. März 2009 mit einer langjährigen Haftstrafe rechnen muss.
Sie verfügt in der Schweiz über keine sozialen Kontakte, steht aber nach wie
vor in Kontakt vorab mit ihrer Mutter in Russland, ist mittellos und es
erscheint als fraglich, ob sie durch ihren Heimatstaat Russland an die Schweiz
ausgeliefert würde. Die Bejahung der Fluchtgefahr durch die Vorinstanz ist
daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

2.4 Da Sicherheitshaft bereits beim Vorliegen eines Haftgrunds zulässig ist,
muss nicht geprüft werden, ob vorliegend auch weitere besondere Haftgründe
(Kollusions- oder Wiederholungsgefahr) erfüllt sind.

3.
Die Beschwerde betreffend Anordnung der Sicherheitshaft ist daher abzuweisen.
Die Beschwerdeführerin stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da die
gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG), ist dem
Begehren für das vorliegende Verfahren stattzugeben. Es sind daher keine
Gerichtskosten zu erheben und dem Rechtsvertreter ist eine angemessene
Entschädigung auszurichten. Bei der Festsetzung der Entschädigung ist zu
berücksichtigen, dass der Haftentlassungsantrag im Rahmen der Beschwerde gegen
den Schuldspruch gestellt (Verfahren 6B_291/2009) und nur summarisch begründet
worden ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde betreffend Anordnung der Sicherheitshaft wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird für das
vorliegende Verfahren gutgeheissen.

2.1 Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

2.2 Dem Vertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Ivo Doswald, wird aus
der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 500.-- ausgerichtet.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft und dem
Obergericht des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Juni 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Kappeler