Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.113/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_113/2009

Urteil vom 15. Mai 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksamt Laufenburg, Verwaltungsgebäude Roter Löwe, Marktplatz, 5080
Laufenburg.

Gegenstand
Haftentlassungsgesuch,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. April 2009 des Obergerichts des Kantons
Aargau,
Präsidium der Beschwerdekammer.
Erwägungen:

1.
Das Bezirksamt Laufenburg führt gegen X.________ eine Strafuntersuchung wegen
mehrfachen Diebstahls und Hausfriedensbruchs. X.________ befindet sich seit dem
6. Januar 2009 in Untersuchungshaft, welche mit Verfügung des Präsidiums der
Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau vom 19. Januar 2009 bis
zum Eingang der Anklage beim Gericht verlängert wurde.
Das Präsidium der Beschwerdekammer des Obergerichts wies mit Verfügungen vom
19. Januar, 28. Januar, 12. März und 30. März 2009 vier Haftentlassungsgesuche
von X.________ ab. Mit Verfügung vom 8. April 2009 wies es die
Haftentlassungsgesuche vom 2. und 6. April 2009 ab, soweit es darauf eintrat.

2.
Mit weiteren Gesuchen vom 3. und 7. April 2009 (beim Obergericht eingegangen am
9. und 14. April 2009) ersuchte X.________ erneut um Haftentlassung. Das
Präsidium der Beschwerdekammer trat auf diese Gesuche mit Verfügung vom 16.
April 2009 nicht ein. Es führte zusammenfassend aus, dass die neuen Gesuchen
keine neuen Argumente enthielten, auf welche in den bislang ergangenen
zahlreichen Entscheiden nicht bereits eingegangen worden sei.

3.
X.________ führt mit Eingabe vom 5. Mai 2009 (Postaufgabe 7. Mai 2009)
Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Präsidiums der
Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau vom 16. April 2009. Das
Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95
ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Ausführungen des Präsidiums der
Beschwerdekammer, die zum Nichteintreten auf seine Haftentlassungsgesuche vom
3. und 7. April 2009 führten, nicht auseinander und vermag nicht darzulegen,
inwiefern die beanstandete Verfügung Recht verletzen sollte. Da die
vorgebrachten Ausführungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den
Entscheidgründen der angefochtenen Verfügung darstellen, ist mangels einer
genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht
einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die
Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
entschieden werden kann.

5.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksamt Laufenburg und dem
Obergericht des Kantons Aargau, Präsidium der Beschwerdekammer schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 15. Mai 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli