Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.109/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_109/2009

Urteil vom 8. Mai 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Justizbehörden des Kantons Bern.

Gegenstand
Willkür.

In Erwägung,
dass sich X.________ mit einer in Englisch abgefassten Eingabe vom 15. April
2009 an das Bundesgericht wandte;
dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. April 2009
unter Hinweis auf Art. 42 Abs. 6 BGG aufgefordert hat, die Eingabe bis
spätestens am 27. April 2009 in eine Amtssprache zu übersetzen, ansonsten sie
unbeachtet bleibe;
dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer ausserdem unter Hinweis auf Art. 42
Abs. 5 BGG aufgefordert hat, innert gleicher Frist den angefochtenen Entscheid
einzureichen, ansonsten die Eingabe unbeachtet bleibe;
dass der Beschwerdeführer sich innert Frist nicht vernehmen liess;
dass bei dieser Situation sich weitergehende Abklärungen durch das
Bundesgericht erübrigen;
dass gemäss Art. 108 Abs. 1 BGG im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde
vom 15. April 2009 nicht einzutreten ist;
dass keine Kosten zu erheben sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Mai 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli