Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.108/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 1/2}
1B_108/2009

Urteil vom 24. August 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
Gerichtsschreiber Härri.

1. Parteien
Staat Belgien,
2. Société Fédérale de Participations et d'Investissement SA,
3. Zephyr-Fin SA,
Beschwerdeführer, alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michel Haymann,

gegen

Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Weststrasse 70, Postfach 9717, 8036
Zürich.

Gegenstand
Strafverfahren; Akteneinsicht; Sistierung des Rekursverfahrens,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 7. April 2009
der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich.

Sachverhalt:

A.
Am 13. März 2006 reichten der Staat Belgien, die Société Fédérale de
Participations et d'Investissement und die Zephyr-Fin SA bei der
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (im Folgenden: Staatsanwaltschaft)
Strafanzeige ein gegen 14 namentlich genannte Organe der SAirGroup und der
SAirLines AG sowie gegen Unbekannt insbesondere wegen des Verdachts des
Betrugs, der unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe, der Falschbeurkundung
und der Unterlassung der Buchführung.
Die Anzeigeerstatter brachten vor, sie seien Aktionäre der belgischen
Fluggesellschaft Sabena gewesen. Die Beschuldigten hätten ihnen insbesondere
durch inhaltlich falsche Jahres- und Konzernrechnungen ein unzutreffendes Bild
über den finanziellen Stand der SAirGroup vermittelt und die Anzeigeerstatter
dadurch bewogen, das gemeinsame Ziel, Sabena und die SAirGroup
zusammenzuführen, weiter zu verfolgen. Aufgrund des täuschenden Verhaltens der
Beschuldigten hätten die Anzeigeerstatter Investitionen getätigt, die zu einem
erheblichen Verlust geführt hätten.
Mit zwei Verfügungen vom 7. Oktober 2008 stellte die Staatsanwaltschaft die
Strafuntersuchung (Nr. 2001/404) mangels deliktsrelevanter Sachverhalte ein.
Am 17. Oktober 2008 beantragten die Anzeigeerstatter bei der
Staatsanwaltschaft, es sei ihnen als Geschädigte gemäss § 10 Abs. 3 der
Strafprozessordnung vom 4. Mai 1919 des Kantons Zürich (StPO; LS 321) Einsicht
in die in den Einstellungsverfügungen genannten Gutachten und die den
Einstellungsverfügungen zugrunde liegenden Akten zu gewähren. Sie führten aus,
um ihre Rechte in einem gegen die Einstellungsverfügungen gerichteten
Rekursverfahren wahrnehmen zu können, seien sie auf die beantragte
Akteneinsicht angewiesen.
Am 5. November 2008 erhoben die Anzeigeerstatter gegen die
Einstellungsverfügungen Rekurs beim Obergericht des Kantons Zürich mit dem
Antrag, diese Verfügungen seien aufzuheben und die Sache zur Ergänzung und zum
Abschluss der Untersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. In
prozessualer Hinsicht beantragten sie unter anderem, es sei ihnen nach
Gewährung der Akteneinsicht bezüglich des Gutachtens der Balmer-Etienne AG eine
Frist von 20 Tagen anzusetzen, um die Rekursbegründung zu ergänzen.
Mit Verfügung vom 16. Dezember 2008 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch um
Einsichtnahme in das den Einstellungsverfügungen vom 7. Oktober 2008 zugrunde
liegende Gutachten der Balmer-Etienne AG (die dieser zur Auswertung zur
Verfügung gestellten Akten der PricewaterhouseCoopers AG eingeschlossen) ab.
Die Staatsanwaltschaft erwog, es lägen keine deliktsrelevanten Sachverhalte
vor, in welchen die Anzeigeerstatter als Geschädigte auftreten könnten.
Ausserdem fehlte es auch an einem unmittelbaren Schaden aus den von den
Anzeigeerstattern als geschönt bezeichneten Abschlüssen.
Hiergegen erhoben die Anzeigeerstatter Rekurs bei der Oberstaatsanwaltschaft
des Kantons Zürich mit dem Antrag, die Verfügung der Staatsanwaltschaft sei
aufzuheben; diese sei anzuweisen, den Anzeigeerstattern Einsicht in das den
Einstellungsverfügungen vom 7. Oktober 2008 zugrunde liegende Gutachten der
Balmer-Etienne AG und bestimmte weitere Akten zu gewähren.
Mit Entscheid vom 7. April 2009 sistierte die Oberstaatsanwaltschaft das
Rekursverfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid des Obergerichts in den
Rekursverfahren betreffend die Einstellung des Strafverfahrens Nr. 2001/404.
Die Oberstaatsanwaltschaft erwog, im Rahmen des bei ihr hängigen
Rekursverfahrens betreffend Akteneinsicht wäre vorfrageweise die Legitimation
der Rekurrenten und damit ihre Stellung als Geschädigte gemäss § 395 Abs. 1
Ziff. 2 StPO zu prüfen. Da auch für die Legitimation zur Erhebung eines
Rekurses gegen eine Verfahrenseinstellung die Vorschriften der
Strafprozessordnung (§ 402 Ziff. 1 und § 395 Abs. 1 Ziff. 2 StPO) gälten, werde
das Obergericht im Zusammenhang mit den bei diesem hängigen
Einstellungsrekursen im Strafverfahren Nr. 2001/404 die behauptete
Geschädigtenstellung der Rekurrenten gestützt auf § 395 Abs. 1 Ziff. 2 StPO
zumindest vorfrageweise überprüfen und es werde auch in diesem Verfahren vorab
beurteilt, ob es sich bei den Rekurrenten um tatbeständlich Verletzte und damit
um rechtsmittellegitimierte Geschädigte handle. Ein Entscheid der
Oberstaatsanwaltschaft sei gemäss § 409 Abs. 2 StPO für den urteilenden Richter
nicht bindend. Allerdings gelte es - nicht zuletzt zur Förderung der
Prozessökonomie und der Rechtssicherheit - widersprüchliche Entscheide zu
vermeiden, weshalb eine Entscheidung des Obergerichts betreffend die
vorfrageweise Überprüfung der Geschädigtenstellung der Rekurrenten für den
Rekursentscheid der Oberstaatsanwaltschaft präjudizielle Wirkung zeitigen
dürfte. Aus diesen Gründen rechtfertige es sich, das vorliegende
Rekursverfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids des
Obergerichts hinsichtlich der prozessualen Rolle der Rekurrenten einstweilen
auszusetzen.

B.
Der Staat Belgien, die Société Fédérale de Participations et d'Investissement
und die Zephyr-Fin SA führen Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, der
Entscheid der Oberstaatsanwaltschaft vom 7. April 2009 sei aufzuheben; diese
sei anzuweisen, über den Rekurs der Beschwerdeführer materiell zu entscheiden.

C.
Die Oberstaatsanwaltschaft und die Staatsanwaltschaft haben auf Vernehmlassung
verzichtet.

Erwägungen:

1.
1.1 Der angefochtene Entscheid betrifft die Sistierung eines Rekursverfahrens,
in dem es um die Einsicht in die Akten eines Strafverfahrens geht. Er stützt
sich auf kantonales Strafprozessrecht. Die Beschwerde in Strafsachen nach Art.
78 Abs. 1 BGG ist damit gegeben.

1.2 Gemäss Art. 80 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide
letzter kantonaler Instanzen.
1.2.1 Nach der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids (Dispositiv
Ziff. 5) kann gegen diesen Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern
des Kantons Zürich (im Folgenden: Direktion der Justiz) erhoben werden. Die
Beschwerdeführer sind (Beschwerde S. 2 ff. Ziff. 3 ff.) der Auffassung, die
Rechtsmittelbelehrung sei falsch; der Rekurs an die Direktion der Justiz sei
nicht gegeben. Sie haben gleichwohl, um in keinem Falle etwas zu versäumen,
zusätzlich zur vorliegenden Beschwerde in Strafsachen gegen den angefochtenen
Entscheid auch einen Rekurs bei der Direktion der Justiz eingereicht; dies mit
dem Antrag, jenes Rekursverfahren sei bis zum Entscheid des Bundesgerichts über
das Eintreten auf die Beschwerde in Strafsachen zu sistieren.
Das Bundesgericht hat die Direktion der Justiz eingeladen, sich zur Frage der
kantonalen Letztinstanzlichkeit des angefochtenen Entscheids zu äussern. Die
Direktion der Justiz teilte dem Bundesgericht in der Folge mit, der
angefochtene Entscheid sei nach ihrer Auffassung kantonal letztinstanzlich. Sie
schloss sich den Ausführungen der Beschwerdeführer dazu in der Beschwerde in
Strafsachen an. Im Weiteren gab die Direktion der Justiz bekannt, sie habe das
bei ihr anhängig gemachte Rekursverfahren antragsgemäss bis zum
bundesgerichtlichen Entscheid über die Eintretensfrage sistiert.
1.2.2 Gemäss § 402 StPO ist der Rekurs unter anderem zulässig gegen das
Verfahren und die Verfügungen der Staatsanwaltschaft bei der
Oberstaatsanwaltschaft, im Falle der Nichtanhandnahme oder Einstellung einer
Untersuchung beim Obergericht (Ziff. 1); gegen das Verfahren und die
Verfügungen der Oberstaatsanwaltschaft bei der für das Justizwesen zuständigen
Direktion (Ziff. 4).
Gemäss § 409 Abs. 1 StPO ist der Entscheid der Rekursinstanz endgültig. Zwei
gleiche Rechtsmittel hintereinander sind damit nicht möglich. § 409 Abs. 1 StPO
stellt klar, dass gegen den Entscheid der Rekursinstanz kein neuerlicher Rekurs
erhoben werden kann. Rekursentscheide der Oberstaatsanwaltschaft können somit
nicht mit einem weiteren Rekurs an eine übergeordnete Behörde weitergezogen
werden. Dies gilt für alle im Rekursverfahren gefällten Entscheide, also auch
für Zwischenentscheide (vgl. NIKLAUS SCHMID, in: Kommentar zur
Strafprozessordnung des Kantons Zürich, 2000, N. 1 zu § 409 StPO).
Gegen den angefochtenen Entscheid steht demnach kein neuerlicher Rekurs zur
Verfügung. § 402 Ziff. 4 StPO ändert daran nichts. Diese Bestimmung ist nicht
anwendbar, wenn die Oberstaatsanwaltschaft - wie hier - als Rekursinstanz
entschieden hat (vgl. SCHMID, a.a.O., N. 15 zu a§ 402 StPO).
Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss § 410 StPO auch die Berufung an
das Obergericht nicht gegeben; ebenso wenig gemäss § 428 StPO die
Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht.
1.2.3 Steht danach gegen den angefochtenen Entscheid kein kantonales
Rechtsmittel zur Verfügung, ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 80
Abs. 1 i.V.m. Art. 130 Abs. 1 BGG insoweit zulässig.
1.3
1.3.1 Der angefochtene Sistierungsentscheid schliesst das Verfahren betreffend
Einsicht in die Akten des Strafverfahrens nicht ab. Es handelt sich um einen
Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG. Die Beschwerdeführer anerkennen das
(Beschwerde S. 4 Ziff. 8). Gegen einen solchen Zwischenentscheid ist die
Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig: a) wenn er einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken kann; oder b) wenn die Gutheissung der
Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen
würde.
1.3.2 Die Variante nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt hier ausser Betracht,
da mit der Gutheissung der Beschwerde die Vorinstanz lediglich zur
Weiterführung des Rekursverfahrens angehalten, jedoch kein Endentscheid
herbeigeführt werden könnte.
1.3.3 Nach der Rechtsprechung bedarf es im Verfahren der Beschwerde in
Strafsachen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur,
damit ein Zwischenentscheid nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG anfechtbar ist. Eine
bloss tatsächliche Beeinträchtigung wie beispielsweise eine Verlängerung oder
Verteuerung des Verfahrens genügt nicht. Der Nachteil ist nur dann rechtlicher
Art, wenn er auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid
nicht mehr behoben werden könnte. Indessen genügt die blosse Möglichkeit eines
nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur. Dabei ist es nicht
nötig, dass sich der Nachteil schon im kantonalen Verfahren durch einen
günstigen Endentscheid beheben lässt. Es genügt, wenn er in einem
anschliessenden bundesgerichtlichen Verfahren beseitigt werden kann (BGE 134 IV
43 E. 2.1 S. 45; 133 IV 139; 335 E. 4 S. 338; 126 I 97 E. 1b S. 100 f.; je mit
Hinweisen).
Bei der Anfechtung von Sistierungsentscheiden verzichtet das Bundesgericht in
bestimmten Fällen auf das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils
gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Dabei sind nach der mit BGE 134 IV 43
präzisierten Rechtsprechung - welche die Beschwerdeführer ausser Acht lassen -
zwei Situationen zu unterscheiden: Einerseits jene, in der eine Partei der
Auffassung ist, ihre Sache werde nicht innert angemessener Frist behandelt, und
sich über eine Verletzung des Beschleunigungsgebots nach Art. 29 Abs. 1 BV
beklagt; anderseits jene, in der die Partei andere Einwände erhebt und z.B. die
Unzweckmässigkeit der Sistierung im Hinblick auf andere Verfahren geltend
macht. In dieser zweiten Situation muss die Sistierung nicht notwendig zu einer
Verzögerung führen, die eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Eine solche
Verzögerung kann im Zeitpunkt der Sistierung gegebenenfalls eine blosse
Möglichkeit sein, ohne dass die besondere Gefahr ihrer Verwirklichung bestünde.
Der Beschwerdeführer, der einen Sistierungsentscheid anficht, muss seine Rügen
klar darlegen. Kritisiert er den Sistierungsentscheid, weil das bisherige
Verfahren bereits übermässig lange daure oder weil die Sistierung notwendig zu
einer Verletzung des Beschleunigungsgebots führe, muss er dies in einer den
Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise präzis darlegen. Tut er
dies, verzichtet die Rechtsprechung auf das Erfordernis des nicht wieder
gutzumachenden Nachteils. Ergeht der angefochtene Sistierungsentscheid dagegen
in einem Zeitpunkt, in dem eine Verletzung des Beschleunigungsgebots
offensichtlich nicht vorliegt, und behauptet der Beschwerdeführer nicht, dem
Risiko der Verletzung der Garantie der Beurteilung innert angemessener Frist in
absehbarer Zeit ausgesetzt zu sein, so ist davon auszugehen, dass es nicht um
diese Garantie geht. In diesem Fall muss das Erfordernis des nicht wieder
gutzumachenden Nachteils erfüllt sein (BGE 134 IV 43 E. 2.2 ff. S. 45 ff.).
1.3.4 Die Beschwerdeführer berufen sich (Beschwerde S. 15 ff. Ziff. 52 ff.)
zwar auf das Beschleunigungsgebot nach Art. 29 Abs. 1 BV. Sie machen jedoch
nicht geltend, das Verfahren betreffend Akteneinsicht habe bisher übermässig
lange gedauert oder es bestehe wegen der Sistierung die Gefahr, dass es nicht
innert vernünftiger Frist zum Abschluss gebracht werden könne. Dies ist auch
nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführer ersuchten am 17. Oktober 2008 um
Akteneinsicht. Knapp zwei Monate später wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch
ab. Hiergegen erhoben die Beschwerdeführer am 6. Februar 2009 Rekurs bei der
Vorinstanz. Diese sistierte wiederum ca. zwei Monate später das
Rekursverfahren. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist bisher somit
offensichtlich zu verneinen. Ernsthafte Anhaltspunkte dafür, dass das
Obergericht nicht in der Lage wäre, über den am 5. November 2008 bei ihm
eingereichten Rekurs gegen die Einstellungsverfügungen innert angemessener
Frist zu entscheiden, was die Vorinstanz daran hindern könnte, ihrerseits das
bei ihr hängige Rekursverfahren innert verhältnismässiger Frist weiterzuführen,
nennen die Beschwerdeführer nicht und sind nicht ersichtlich. In der Sache
machen diese, auch soweit sie (Beschwerde S. 15 ff. Ziff. 52 ff.) das
Beschleunigungsgebot ansprechen, substantiiert keine Verletzung dieser Garantie
geltend. Vielmehr bringen sie auch insoweit vor, es bestehe kein hinreichender
Grund für die Sistierung des vorinstanzlichen Rekursverfahrens. Im Lichte der
dargelegten Rechtsprechung muss hier das Erfordernis des nicht wieder
gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG daher erfüllt
sein (vgl. BGE 134 IV 43 E. 2.4 i.V.m. 2.6).
1.3.5 Die Beschwerdeführer äussern sich (Beschwerde S. 6 f. Ziff. 14 ff.) zum
nicht wieder gutzumachenden Nachteil. Sie legen jedoch nicht dar, weshalb ihnen
ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur im Sinne der
angeführten Rechtsprechung drohen soll. Dies ist auch nicht ersichtlich.
Die Beschwerdeführer bringen vor, indem sich die Vorinstanz auf den noch zu
fällenden Entscheid des Obergerichts abstütze, entscheide sie nicht selbst,
sondern übernehme den vorfrageweise zu fällenden Entscheid des Obergerichts
über die Geschädigtenstellung der Beschwerdeführer. Sie übernehme den erhofften
Entscheid antizipatorisch, als ob es ausgemachte Sache sei, dass das
Obergericht im Rekurs gegen die Einstellung der Untersuchung einen
Sachentscheid damit vermeiden werde, dass den Beschwerdeführern die
Geschädigteneigenschaft abgesprochen werde. Damit werde den Beschwerdeführern
eine Instanz genommen, um ihr Recht auf Akteneinsicht geltend zu machen.
Die Beschwerdeführer sind also offenbar der Ansicht, die Vorinstanz werde den
Entscheid des Obergerichts zu ihrer Geschädigteneigenschaft gewissermassen
blind übernehmen und damit nicht selber entscheiden. Das Vorbringen ist nicht
stichhaltig. Die Vorinstanz hat das bei ihr hängige Rekursverfahren zwar
sistiert, um den Entscheid des Obergerichts abzuwarten, das sich vorfrageweise
zur Geschädigtenstellung der Beschwerdeführer zu äussern haben wird, und sie
hat den Sistierungsentscheid unter anderem deshalb getroffen, um
widersprüchliche kantonale Entscheide zu vermeiden. Es darf jedoch angenommen
werden, dass die Vorinstanz den obergerichtlichen Entscheid nicht völlig
kritiklos selbst dann übernehmen wird, wenn sie diesen als falsch,
gegebenenfalls sogar als qualifiziert falsch, erachtet. Die Vorinstanz deutet
das selber an mit der Formulierung, dass der Entscheid des Obergerichts
betreffend die Geschädigtenstellung der Beschwerdeführer für ihren
Rekursentscheid "zumindest präjudizielle Wirkung zeitigen dürfte"
(angefochtener Entscheid S. 5 E. 4). Vom Verlust einer Instanz, weil die
Vorinstanz gar nicht mehr selber entscheide, kann daher nicht gesprochen
werden. Selbst wenn es sich aber so verhielte, wie die Beschwerdeführer geltend
machen, würde ihnen das nicht helfen. Denn würde die Vorinstanz einen Entscheid
des Obergerichts, der den Beschwerdeführern die Geschädigteneigenschaft
abspräche, ohne Weiteres übernehmen und daher auf den Rekurs in Anwendung von §
395 Abs. 1 Ziff. 2 StPO nicht eintreten, könnten die Beschwerdeführer dagegen
beim Bundesgericht wegen formeller Rechtsverweigerung Beschwerde führen (vgl.
BGE 120 Ia 157 E. 2a/bb S. 160; Urteil 6B_380/2007 vom 13. November 2007 E.
2.1). Der von den Beschwerdeführern behauptete Nachteil könnte somit im
bundesgerichtlichen Verfahren behoben werden, weshalb er im Lichte der
dargelegten Rechtsprechung nicht rechtlicher, sondern nur tatsächlicher Natur
wäre.

Lediglich einen tatsächlichen Nachteil machen die Beschwerdeführer auch
geltend, soweit sie vorbringen, die Sistierung führe zu einem Zeitverlust. Wie
gesagt, rügen sie nicht substantiiert, die Sistierung führe notwendig dazu,
dass das vorinstanzliche Rekursverfahren nicht innert vernünftiger Frist zum
Abschluss gebracht werden könne. Jede Sistierung hat eine Verlängerung des
Verfahrens zur Folge. Dies allein stellt, wie (E. 1.3.3) dargelegt, keinen
nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur dar.
1.3.6 Sind die Anfechtungsvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG danach nicht
erfüllt, ist die Beschwerde unzulässig.

1.4 Aus Art. 94 BGG können die Beschwerdeführer entgegen ihrer Auffassung
(Beschwerde S. 6 Ziff. 13) nichts herleiten. Nach dieser Bestimmung kann gegen
das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids
Beschwerde geführt werden.
Art. 94 BGG hat die Untätigkeit einer Behörde zum Gegenstand, weshalb ein
eigentliches Beschwerdeobjekt gar nicht vorliegt. Die Bestimmung bezieht sich
auf Fälle, in denen die Behörde stillschweigend untätig bleibt oder es
ausdrücklich ablehnt, innerhalb einer angemessenen Frist einen Entscheid zu
fällen. Wenn sich Letzteres aus einem formellen Entscheid ergibt, liegt keine
Rechtsverweigerung oder -verzögerung im Sinne von Art. 94 BGG vor, sondern ein
unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG anfechtbarer Entscheid (Urteil
1C_433/2008 vom 16. März 2009 E. 1.4; Botschaft vom 28. Februar 2001 zur
Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4334).
Die Vorinstanz hat einen formellen Entscheid getroffen. Ein Beschwerdeobjekt
liegt damit vor und Art. 94 BGG kommt nicht zur Anwendung. Die Voraussetzungen
von Art. 93 Abs. 1 BGG müssen erfüllt sein, was nach dem Gesagten nicht der
Fall ist.

2.
Auf die Beschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Kosten (Art.
66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern zu gleichen
Teilen auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft III, der
Oberstaatsanwaltschaft sowie der Direktion der Justiz und des Innern des
Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. August 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Härri