Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.104/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_104/2009

Urteil vom 18. Mai 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Eusebio,
Gerichtsschreiber Forster.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch
Advokat Christoph Dumartheray,

gegen

Bezirksstatthalteramt Liestal, Rheinstrasse 27, Postfach, 4410 Liestal.

Gegenstand
Untersuchungshaft,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 21. April 2009 des Verfahrensgerichts in
Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft, Vize-Präsident.
Sachverhalt:

A.
Das Statthalteramt Liestal führt eine Strafuntersuchung gegen X.________ wegen
mehrfacher und qualifizierter einfacher, evtl. wegen versuchter schwerer
Körperverletzung. Der Angeschuldigte wurde am 2. März 2009 verhaftet und in
Untersuchungshaft versetzt. Eine vom Inhaftierten am 17. März 2009 erhobene
Haftbeschwerde wies das Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons
Basel-Landschaft am 27. März 2009 ab; gleichzeitig bewilligte es die
Haftfortdauer bis zum 24. April 2009.

B.
Am 6. April 2009 stellte der Angeschuldigte erneut ein Haftentlassungsgesuch.
Mit Verfügung vom 7. April 2009 wies das Statthalteramt das Gesuch ab. Eine vom
Inhaftierten am 8. April 2009 dagegen erhobene Beschwerde entschied der
Vizepräsident des Verfahrensgerichtes am 21. April 2009 abschlägig;
gleichzeitig verfügte er die Haftverlängerung bis zum 16. Juni 2009.

C.
Gegen den Präsidialentscheid des Verfahrensgerichtes vom 21. April 2009
gelangte X.________ mit Beschwerde vom 29. April 2009 an das Bundesgericht. Er
beantragt (in der Hauptsache) die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und
seine sofortige Haftentlassung.

Das Verfahrensgericht beantragt mit Stellungnahme vom 4. Mai 2009 die Abweisung
der Beschwerde, während das Statthalteramt auf eine Vernehmlassung verzichtet
hat. Der Beschwerdeführer replizierte am 11. Mai 2009.

Erwägungen:

1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG geben zu keinen Bemerkungen
Anlass.

2.
Untersuchungshaft darf nach basellandschaftlichem Strafprozessrecht nur
angeordnet bzw. aufrecht erhalten werden, wenn und solange der Angeschuldigte
eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem ein
besonderer Haftgrund, namentlich Fortsetzungsgefahr, vorliegt (§ 77 Abs. 1 lit.
c i.V.m. Abs. 2 StPO/BL).

3.
Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe in der Nacht vom 1. auf den 2.
März 2009 kurz nacheinander zwei Personen mit einem Messer bzw. einem
Schlagring angegriffen und verletzt. In Beschwerdeschrift und Replik räumt er
ein, er habe den einen Kontrahenten zwar tätlich angegriffen, nachdem dieser
sich ihm gegenüber massiv abschätzig geäussert habe. Der Messereinsatz sei aber
erst erfolgt, als er, der Beschwerdeführer, versucht habe, sich aus dem
"Schwitzkasten" seines Kontrahenten zu befreien. Er habe das Messer mithin "aus
einer zumindest notwehrähnlichen Situation heraus" eingesetzt. Es könne auch
nicht die Rede davon sein, dass er vor dem fraglichen Ereignis mit Vorbedacht
ein Taschenmesser mitgenommen hätte. Beim zweiten Tatvorwurf stehe zwar
aufgrund von Beweisaussagen "der Einsatz eines Schlagringes im Raume". Er
bestreite jedoch die Verwendung eines solchen Gegenstandes. Auch das
betreffende Opfer verneine den Schlagringeinsatz und habe zudem auf den für
eine Strafverfolgung nötigen Strafantrag verzichtet.

3.1 Sinngemäss bestreitet der Beschwerdeführer damit zunächst den allgemeinen
Haftgrund des dringenden Tatverdachtes strafbarer Vergehen oder Verbrechen.

3.2 Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das Bundesgericht bei der
Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachtes keine
erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse
vorzunehmen. Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden
Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der
bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine
Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen,
die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit
vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der
Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen
könnte (vgl. BGE 116 Ia 143 E. 3c S. 146). Das Beschleunigungsgebot in
Haftsachen lässt hier nur wenig Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur
Frage des dringenden Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage hat der Haftrichter
weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden
Strafrichter vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines
liquiden Alibibeweises (vgl. BGE 124 I 208 E. 3 S. 210 mit Hinweisen).

3.3 Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art.
10 Abs. 2, Art. 31 BV) wegen der Ablehnung eines Haftentlassungsgesuches
erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des
Eingriffes die Auslegung und Anwendung des kantonalen Prozessrechtes frei.
Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu
beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art.
105 Abs. 2 BGG; vgl. auch BGE 132 I 21 E. 3.2.3 S. 24 mit Hinweisen).

3.4 Einfache vorsätzliche Körperverletzung wird als Vergehen und auf
Strafantrag hin mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldbusse bestraft
(Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 3 StGB). Bei Verwendung einer Waffe oder
eines gefährlichen Gegenstandes sieht das Gesetz die gleiche Strafdrohung vor,
und das Vergehen wird von Amtes wegen verfolgt (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1-2
StGB). Schwere vorsätzliche Körperverletzung (bzw. deren Versuch) ist als
Verbrechen mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren (im Höchststrafmass) bedroht
(Art. 122 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB).

3.5 Im angefochtenen Entscheid (Erwägung 3) wird zutreffend dargelegt, dass
aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse zum Messereinsatz des
Beschwerdeführers (mit Verletzungsfolgen) das Vorliegen eines Rechtfertigungs-
oder Schuldausschliessungsgrundes unwahrscheinlich erscheint. Über die vom
Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände ("notwehrähnliche Situation",
Strafzumessungsfragen usw.) wird im Falle einer Anklageerhebung das erkennende
Strafgericht zu urteilen haben. Ob im Zeitpunkt der Mitnahme des Messers dessen
späterer Einsatz bereits geplant war oder nicht, ist für die Frage der
Tatbestandsmässigkeit und Strafbarkeit unerheblich. Auch die Ausführungen des
Beschwerdeführers zum mutmasslichen Schlagring-Angriff mit Verletzungsfolgen
(zulasten eines anderen Geschädigten) lassen den von den kantonalen Instanzen
dargelegten dringenden Tatverdacht der qualifizierten einfachen
Körperverletzung (Offizialdelikt) nicht dahinfallen. Darüber hinaus hat der
Haftrichter in diesem Zusammenhang noch keine abschliessende Beweiswürdigung
vorzunehmen. Dass die kantonalen Instanzen den dringenden Tatverdacht eines
Vergehens oder Verbrechens bejaht haben, hält vor der Verfassung stand.

4.
Der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist nach basellandschaftlichem
Strafprozessrecht gegeben, wenn "aufgrund konkreter Indizien ernsthaft zu
befürchten ist", der Angeschuldigte werde "die Freiheit zur Fortsetzung der
deliktischen Tätigkeit" benützen, "sofern diese eine erhebliche Gefahr für
Leib, Leben, Freiheit oder Eigentum anderer Personen darstellt" (§ 77 Abs. 1
lit. c StPO/BL).

4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von Fortsetzungsgefahr. Das
psychiatrische Vorabgutachten attestiere ihm weder eine sehr ungünstige
Rückfallprognose, noch eine Persönlichkeitsstörung. Zwar sei gegen ihn bereits
ein Verfahren wegen häuslicher Gewalt geführt worden. Die betreffenden Vorfälle
lägen jedoch einige Zeit zurück, die Verfahren seien eingestellt worden, und er
habe keine einschlägigen Vorstrafen. Es sei denn auch nicht ersichtlich,
"welche konkreten Delikte von schwerer Natur im Falle einer Haftentlassung des
Beschwerdeführers zu befürchten wären". Die Vorinstanz habe ausserdem "nicht
wirklich geprüft, ob der Beschwerdeführer allenfalls unter Auflagen entlassen
werden kann". Dies gelte insbesondere für seinen Antrag, "wonach er allenfalls
unter der Auflage einer vollständigen Alkohol- und Suchtmittelabstinenz aus der
Untersuchungshaft zu entlassen sei und die Abstinenz mittels Urinproben
kontrolliert werden" könne.

4.2 Nach der Praxis des Bundesgerichtes kann die Anordnung von Haft wegen
Fortsetzungsgefahr dem strafprozessualen Ziel der Beschleunigung dienen, indem
verhindert wird, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte kompliziert
und in die Länge zieht (BGE 105 Ia 26 E. 3c S. 31; nicht amtl. publ. E. 4a von
BGE 126 I 172). Auch die Wahrung des Interesses an der Verhütung weiterer
Delikte ist nicht verfassungs- und grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5
Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich die Notwendigkeit, Angeschuldigte an der
Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, somit Spezialprävention, als
Haftgrund (BGE 133 I 270 E. 2.1 S. 275 mit Hinweisen).

4.3 Bei der Annahme, dass der Angeschuldigte weitere Verbrechen oder erhebliche
Vergehen begehen könnte, ist allerdings Zurückhaltung geboten. Da Präventivhaft
einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht der persönlichen Freiheit
darstellt, muss sie auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im
öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (BGE 133 I 270 E. 2.2
S. 276; 123 I 221 E. 4 S. 226). Die Aufrechterhaltung von strafprozessualer
Haft wegen Fortsetzungsgefahr ist verhältnismässig, wenn einerseits die
Rückfallprognose sehr ungünstig und anderseits die zu befürchtenden Delikte von
schwerer Natur sind (BGE 133 I 270 E. 2.2 S. 276; 123 I 268 E. 2e S. 271 ff.).
Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte sowie die
Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen
dagegen nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen. Schliesslich gilt auch
bei der Präventivhaft - wie bei den übrigen Haftarten - dass sie nur als
"ultima ratio" angeordnet oder aufrecht erhalten werden darf. Wo sie durch
mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von der Anordnung oder Fortdauer
der Haft abgesehen und an ihrer Stelle eine dieser Ersatzmassnahmen verfügt
werden (BGE 133 I 270 E. 2.2 S. 276, E. 3.3 S. 279 f.; 125 I 60 E. 3a S. 62;
124 I 208 E. 5 S. 213; 123 I 268 E. 2c S. 270 f., je mit Hinweisen).

4.4 Der besondere Haftgrund der Fortsetzungsgefahr verlangt nach der StPO des
Kantons Basel-Landschaft - über die hier untersuchten Vergehen oder Verbrechen
gegen Leib und Leben hinaus - keinen Nachweis früherer deliktischer Vortaten.
Die Ansicht der kantonalen Instanzen, im vorliegenden Fall bestehe eine sehr
erhebliche Gefahr der Begehung weiterer schwerwiegender Delikte, hält vor der
Verfassung stand. Der Beschwerdeführer ist dringend verdächtig, in der Nacht
vom 1./2. März 2009 kurz nacheinander zwei Personen mit einem Messer bzw. einem
Schlagring angegriffen und verletzt zu haben. Die Vorinstanz verweist sodann
auf das am 18. März 2009 in Auftrag gegebene Vorabgutachten der Universitären
Psychiatrischen Kliniken Basel vom 7. April 2009. Die Gutachterin habe beim
Beschwerdeführer eine Kokain-Suchtproblematik, Alkoholmissbrauch und
Cannabiskonsum festgestellt. Er verfüge über "geringe Impulskontrolle, geringe
Frustrationstoleranz, geringes Selbstbewusstsein, Unfähigkeit, aus negativen
Erfahrungen oder Bestrafungen zu lernen, eine Neigung, andere zu beschuldigen
oder Rechtfertigungen für eigenes Fehlverhalten anzuführen sowie
Schwierigkeiten, für das eigene Verhalten Verantwortung zu übernehmen". Zwar
lasse sich eine Persönlichkeitsstörung im medizinisch-psychiatrischen Sinne
nach vorläufiger Einschätzung nicht diagnostizieren. Die Gutachterin stelle
beim Probanden jedoch "akzentuierte Persönlichkeitszüge mit impulsiven und
dissozialen Anteilen" fest und schliesse (unter Mitberücksichtigung der Drogen-
und Alkoholproblematik) auf eine "erhöhte Rückfallgefahr für gleichartige
Delikte" (angefochtener Entscheid, E. 5).

4.5 Im Übrigen kann zur Frage der Fortsetzungsgefahr auf die zutreffenden
Ausführungen der Vorinstanz (Erwägungen 4-9) verwiesen werden.

4.6 Als verfassungskonform erweist sich auch die Ansicht der kantonalen
Behörden, im aktuellen Verfahrensstadium könne der dargelegten erheblichen
Fortsetzungsgefahr mit blossen Ersatzmassnahmen für Haft (vgl. § 79 StPO/BL)
nicht ausreichend begegnet werden.

Im angefochtenen Entscheid (Erwägung 6) wird dazu erwogen, die psychiatrische
Gutachterin gelange zum vorläufigen Schluss, dass "die Delinquenzprognose zwar
durch eine Behandlung der Suchtproblematik in Zukunft günstig beeinflusst
werden könnte". Als Therapieziel sei jedoch eine vollständige Abstinenz von
Alkohol und Drogen anzustreben. Angesichts der einschlägigen Vorgeschichte des
Beschwerdeführers komme nach Einschätzung der Gutachterin eine ambulante
Therapie nicht in Frage. Vielmehr sei eine stationäre Behandlung (etwa im
Rahmen einer Massnahme nach Art. 60 StGB) angezeigt. Sachtaugliche Alternativen
bzw. Ersatzmassnahmen seien nach dem jetzigen Kenntnisstand nicht erkennbar.

Die Vorinstanz hat sich auch mit dem Einwand des Beschwerdeführers
auseinandergesetzt, wonach die Gutachterin irrtümlich von Therapieabbrüchen
ausgehe. Wie im angefochtenen Entscheid dargelegt wird, habe der
Beschwerdeführer selbst eingeräumt, zwischen 2003 und 2008 diverse freiwillige
Therapien angetreten und nach Drogenrückfällen, Alkoholmissbrauch und
Disziplinarverstössen wieder abgebrochen zu haben. Eine ambulante Behandlung
reiche (nach den Einschätzungen der Gutachterin und der Vorinstanz) zur
Rückfallverhütung momentan nicht aus. Aus seinem Standpunkt, er sei nicht
bereit, eine allfällige stationäre Massnahme anzutreten, könne der
Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl.
angefochtener Entscheid, E. 7).

4.7 Der in der Beschwerde erhobene Vorwurf, die Vorinstanz habe sich mit den
betreffenden Vorbringen nicht ausreichend befasst, erweist sich als
offensichtlich unbegründet.

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen.

Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsverbeiständung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (und der
Gesuchsteller insbesondere seine finanzielle Bedürftigkeit ausreichend
glaubhaft macht), kann dem Gesuch entsprochen werden (Art. 64 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt:

2.1 Es werden keine Kosten erhoben.

2.2 Advokat Christoph Dumartheray wird als amtlicher Vertreter des
Beschwerdeführers bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche
Verfahren aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'500.--
ausgerichtet.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksstatthalteramt Liestal und
dem Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft,
Vize-Präsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Mai 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Forster