Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.102/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_102/2009

Urteil vom 7. Mai 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, lll. Strafkammer,
Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich.

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 19. Februar 2009 des Obergerichts des
Kantons Zürich, III. Strafkammer.
Erwägungen:

1.
Im Rahmen einer gegen ihn laufenden Strafuntersuchung stellte X.________ mit
Eingabe vom 11. November 2008 das Gesuch, es sei ihm die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren. Mit Verfügung vom 28. November 2008 wies die
zuständige Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirkes Bülach das Gesuch ab.

Mit Säumnisurteil vom 5. Dezember 2008 sprach die Einzelrichterin X.________
der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), der
Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB), der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1
StGB) sowie der - zweifach begangenen - einfachen Verletzung der Verkehrsregeln
(Art. 90 Ziff. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 78 SSV) schuldig und
auferlegte ihm eine bedingte Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sowie
eine Busse von Fr. 800.--. Gegen das Urteil erklärte X.________ fristgerecht
die Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich.
Mit Eingabe vom 16. Dezember 2008 - und damit erst nach dem Urteil vom 5.
Dezember 2008 - erhob X.________ Rekurs gegen die am 28. November 2008
betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege ergangene Verfügung.
Mit Beschluss vom 19. Februar 2009 hat die III. Strafkammer des Obergerichts
den Rekurs abgewiesen, soweit sie darauf eingetreten ist.

Gegen diesen Beschluss führt X.________ der Sache nach Beschwerde in
Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) an das Bundesgericht. Seine Eingabe datiert vom
23. April 2009, wobei er sie am 24. April 2009 der Post übergeben hat (gemäss
dem postalischen Vermerk auf dem Briefumschlag um 15.14 Uhr des letztgenannten
Tages).

Unter den gegebenen Umständen hat das Bundesgericht davon abgesehen, beim
Obergericht eine Stellungnahme der Beschwerde einzuholen.

2.
Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach der Eröffnung
der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht
einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1
BGG). Die Beschwerdefrist steht indes gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG vom
siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern still
(Ostergerichtsferien).
Nach den Angaben des Beschwerdeführers ist ihm der angefochtene Beschluss am 9.
März 2009 zugestellt worden. Also begann die Frist am 10. März 2009 zu laufen
(Art. 44 Abs. 1 BGG). Die Ostergerichtsferien dauerten nach dem Gesagten vom 5.
bis und mit dem 19. April 2009 (Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG), d.h. der am 10.
März 2009 begonnene Fristenlauf war während dieser Zeit unterbrochen. Da die
30tägige Beschwerdefrist somit im Monat März bereits während 22 Tagen lief
(10.-31. März), verblieben für den Monat April acht Tage der Frist, d.h. die
vier Tage vom 1. bis am 4. April und in Berücksichtigung der Gerichtsferien die
vier Tage vom 20. bis am (Donnerstag) 23. April 2009. Die erst am Freitag, 24.
April 2009 der Post übergebene Beschwerde ist daher verspätet eingereicht
worden (vgl. Art. 48 BGG), so dass auf sie nicht einzutreten ist.

Der Mangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG entschieden werden kann.

3.
Bei den gegebenen Verhältnissen kann ausnahmsweise davon abgesehen werden, für
das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach wird erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich,
III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Mai 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp