Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.100/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_100/2009

Urteil vom 20. Mai 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Raselli,
Gerichtsschreiber Härri.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecherin Véronique Bachmann,

gegen

Staatsanwaltschaft für den Kanton Bern,
Holderstrasse 7, 3011 Bern.

Gegenstand
Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 14. April 2009 des Haftgerichts I Berner
Jura-Seeland, Haftrichter 1.
Sachverhalt:

A.
Der Untersuchungsrichter 10 des Kantons Bern (Im Folgenden:
Untersuchungsrichter) führte gegen X.________ eine Voruntersuchung wegen des
Verdachts des Raubes, des Diebstahls, des Betrugs sowie der Widerhandlung gegen
das Betäubungsmittel- und Strassenverkehrsgesetz.
Vom 21. bis zum 25. Dezember 2006 befand sich X.________ in Untersuchungshaft.
Am 7. November 2007 wurde er erneut in Untersuchungshaft versetzt. Seither ist
er inhaftiert. Am 7. Juli 2008 wurde ihm der vorzeitige Strafantritt bewilligt.
Mit Beschluss vom 7. Juli 2008 schloss der Untersuchungsrichter die
Voruntersuchung. Er beantragte der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern (im
Folgenden: Staatsanwaltschaft), X.________ dem Kreisgericht II Biel-Nidau zur
Beurteilung zu überweisen wegen: 1. Raubes und Versuchs dazu, mehrfach sowie
mit einer Schusswaffe bzw. mit einer anderen gefährlichen Waffe, eventuell
bandenmässig begangen; 2. Diebstahls, bandenmässig begangen mit mindestens drei
weiteren unbekannten Tatbeteiligten; 3. mehrfachen Diebstahls, teilweise
Versuchs dazu; 4. Betrugs; 5. qualifizierter Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz und 6. Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz.
Mit Gegenantrag vom 9. Oktober 2008 verlangte die Staatsanwaltschaft,
X.________ sei alternativ zu den unter den Ziffern 1 und 5 des
Überweisungsbeschlusses als Raub bzw. Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz beantragten Sachverhalten wegen Irreführung der
Rechtspflege zu überweisen, soweit er sich gegenüber den Polizeibehörden selbst
fälschlicherweise der unter den genannten Ziffern dargestellten Straftaten
beschuldigt habe. Ansonsten stimmte die Staatsanwaltschaft den Anträgen des
Untersuchungsrichters zu.
Am 29. Oktober 2008 erklärte sich der Untersuchungsrichter mit dem Gegenantrag
einverstanden.
Am 28. Januar 2009 ersuchte X.________ um Haftentlassung. Mit Entscheid vom 6.
Februar 2009 wies der Haftrichter 1 des Haftgerichts I Berner Jura-Seeland (im
Folgenden: Haftrichter) das Gesuch ab.

Am 19. März 2009 eröffnete das Kreisgericht die Hauptverhandlung. X.________
widerrief seine Geständnisse bzw. Selbstanzeigen und gab an, die in den Ziffern
1.1-1.3 (Raubüberfälle), 3.1 (Diebstahl), und 5.1-5.3 (qualifizierte
Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz) des Überweisungsbeschlusses
dargelegten Sachverhalte träfen nicht zu; er habe diese erfunden. Das
Kreisgericht brach darauf die Verhandlung ab. Es beschloss, beim Forensisch
Psychiatrischen Dienst der Universität Bern (FPD) ein psychiatrisches Gutachten
einzuholen und die Akten eines einen Dritten betreffenden Strafverfahrens
beizuziehen. Den bereits festgesetzten Termin für die Hauptverhandlung am 20./
21. April 2009 sagte es ab.
Am 24. März 2009 ersuchte X.________ erneut um Haftentlassung.
Mit - ohne Rechtsmittelbelehrung eröffnetem - Entscheid vom 30. März 2009 wies
der Haftrichter das Gesuch ab.
Dagegen erhob X.________ Rekurs bei der Anklagekammer des Obergerichts des
Kantons Bern. Mit Beschluss vom 9. April 2009 trat die Anklagekammer darauf
nicht ein. Sie befand, der Entscheid des Haftrichters sei nicht rekursfähig.
Der Haftrichter entscheide bei Haftentlassungsgesuchen nach der Überweisung
endgültig. Gegen den Entscheid des Haftrichters sei unmittelbar die Beschwerde
in Strafsachen gegeben. Der haftrichterliche Entscheid sei mit einer
entsprechenden Rechtsmittelbelehrung zu versehen und X.________ erneut zu
eröffnen. Der Fristenlauf werde erst mit der Zustellung des haftrichterlichen
Entscheids mit Rechtsmittelbelehrung in Gang gesetzt.
Am 14. April 2009 eröffnete der Haftrichter seinen - mit jenem vom 30. März
2009 wörtlich übereinstimmenden - Entscheid mit Rechtsmittelbelehrung. Der
Haftrichter erwog, hinsichtlich der Vermögensdelikte gemäss Ziffern 2, 3 und 4
des Überweisungsbeschlusses sowie aufgrund der Widerhandlungen gegen das
Betäubungsmittel- und das Strassenverkehrsgesetz (Ziffern 5 und 6 des
Überweisungsbeschlusses) bestehe trotz des Widerrufs einzelner Geständnisse ein
hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art. 176 Abs. 2 des Gesetzes des Kantons
Bern vom 15. März 1995 über das Strafverfahren (StrV; BSG 321.1). Der
Haftrichter bejahte sodann Ausführungsgefahr gemäss Art. 176 Abs. 2 Ziff. 4
StrV. Die Dauer der Haft beurteilte er als verhältnismässig. Geeignete
Ersatzmassnahmen seien nicht ersichtlich.

B.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, der Entscheid des
Haftrichters vom 1. April 2009 (gemeint: 30. März 2009) bzw. 14. April 2009 sei
aufzuheben; er sei aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen.

C.
Der Haftrichter hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.
Die Staatsanwaltschaft hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, der Entscheid
des Haftrichters sei in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und
die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen und zur Prüfung einer
Ersatzmassnahme an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Der Haftrichter hat auf eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der
Staatsanwaltschaft verzichtet.
X.________ hat zur Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft Bemerkungen
eingereicht. Er hält an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in Strafsachen ist hier gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG gegeben.
Wie sich aus dem Entscheid der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern
vom 9. April 2009 ergibt, steht gegen den angefochtenen Entscheid kein
kantonales Rechtsmittel zur Verfügung. Die Beschwerde ist nach Art. 80 i.V.m.
Art. 130 Abs. 1 BGG zulässig.
Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde befugt.
Die Vorinstanz hat nach Aufforderung durch die Anklagekammer ihren Entscheid am
14. April 2009 - diesmal mit Rechtsmittelbelehrung - nochmals formell eröffnet.
Der Beschwerdeführer und seine Anwältin haben den Entscheid tags darauf
erhalten. Die am 30. April 2009 der Post übergebene Beschwerde erfolgt somit
innerhalb der Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 100 Abs. 1 BGG) und ist
rechtzeitig. Die Beschwerdefrist wäre im Übrigen selbst dann eingehalten, wenn
man annehmen wollte, dass der Beschwerdeführer bereits den Entscheid des
Haftrichters vom 30. März 2009 mit Beschwerde in Strafsachen hätte anfechten
müssen. Diesen Entscheid haben der Beschwerdeführer und seine Anwältin am 1.
April 2009 erhalten. Die Frist von 30 Tagen wäre damit am 1. Mai 2009
abgelaufen.
Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf
die Beschwerde ist einzutreten.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt, der angefochtene Entscheid verletze sein
verfassungsmässiges Recht auf persönliche Freiheit.

2.2 Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art.
10 Abs. 2, Art. 31 BV) wegen der Ablehnung eines Haftentlassungsgesuches
erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des
Eingriffes die Auslegung und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechtes
frei (BGE 132 I 21 E. 3.2.3, mit Hinweisen).

2.3 Gemäss Art. 176 Abs. 2 StrV kann die angeschuldigte Person in
Untersuchungshaft versetzt werden, wenn sie eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtigt ist und zudem ernsthafte Gründe zur Annahme bestehen, sie
werde weitere Verbrechen begehen und dadurch die körperliche oder sexuelle
Integrität anderer in schwerwiegender Weise gefährden (Ziff. 4).

2.4 Die Haftvoraussetzungen müssen nicht nur für die Untersuchungshaft, sondern
auch den vorzeitigen Strafvollzug gegeben sein. Da dieser seine Grundlage nicht
in einem rechtskräftigen gerichtlichen Urteil hat, kann er gegen den Willen des
Betroffenen nur so lange gerechtfertigt sein, als die Haftvoraussetzungen
vorliegen (BGE 126 I 172 E. 3; 117 Ia 72 E. 1d S. 79 f., 372 E. 3a).
Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer im vorzeitigen Strafvollzug
befindet, ändert somit nichts daran, dass er seine Freilassung verlangen kann.

2.5 Der Beschwerdeführer hat, wie dargelegt, vor Kreisgericht seine
Geständnisse bzw. Selbstanzeigen teilweise widerrufen. Er gesteht weiterhin
ein, verschiedene Diebstähle und einen Betrug begangen sowie gegen das
Strassenverkehrsgesetz verstossen zu haben. In der Sache räumt er auch die
Irreführung der Rechtspflege aufgrund falscher Selbstanzeigen ein. Bei
Diebstahl und Betrug handelt es sich bereits beim Grundtatbestand um Verbrechen
(Art. 139 Ziff. 1 und Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB). Die
Irreführung der Rechtspflege und die dem Beschwerdeführer vorgeworfene grobe
Verkehrsregelverletzung stellen Vergehen dar (Art. 304 Ziff. 1 StGB bzw. Art.
90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 3 StGB).
Der dringende Tatverdacht ist in Bezug auf diese vom Beschwerdeführer
eingestandenen Delikte unstreitig gegeben. Die Haftvoraussetzung des dringenden
Verdachts eines Verbrechens oder Vergehens nach Art. 176 Abs. 2 StrV ist somit
erfüllt. Ob der dringende Tatverdacht auch bejaht werden kann in Bezug auf jene
Sachverhalte, bei denen der Beschwerdeführer seine Geständnisse widerrufen hat,
wird unten (E. 3.3) im Zusammenhang mit der Frage der Verhältnismässigkeit der
Haft zu prüfen sein.
2.6
2.6.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, es fehle entgegen der Auffassung der
Vorinstanz am Haftgrund der Ausführungsgefahr gemäss Art. 176 Abs. 2 Ziff. 4
StrV.
2.6.2 Wie gesagt setzt der Haftgrund nach Art. 176 Abs. 2 Ziff. 4 StrV voraus,
dass ernsthafte Gründe zur Annahme bestehen, die angeschuldigte Person werde
weitere Verbrechen begehen und dadurch unter anderem die körperliche Integrität
anderer in schwer wiegender Weise gefährden.
Nach der Rechtsprechung ist dieser Haftgrund anwendbar, wenn ein konkret
geplantes Gewaltdelikt verhindert werden soll (Urteil 1B_300/2007 vom 15.
Januar 2008 E. 2.8).
Der Beschwerdeführer drohte dem Untersuchungsrichter unstreitig in einem
handschriftlichen Brief vom 6. Oktober 2008, er werde ihn erschiessen, wenn er
wieder in Freiheit sei; er - der Beschwerdeführer - habe ja nichts mehr zu
verlieren. Aus einem Schreiben der Strafanstalt Witzwil vom 9. Oktober 2008
ergibt sich überdies, dass sich der Beschwerdeführer mehrmals dahin geäussert
hat, sich am Untersuchungsrichter und einem Herrn B.________ (dem angefochtenen
Entscheid lässt sich nicht entnehmen, um wen es sich dabei handelt) rächen und
ihnen "Schüsse verpassen" zu wollen.
Der Leitende Arzt des FPD teilte nach kurzer Konsultation mit, diese Drohungen
sollten nicht einfach ignoriert werden.
Frau Prof. Dr. med. A.________ (FPD) legt in ihrem am 26. Januar 2009 über den
Beschwerdeführer erstatteten Aktengutachten (S. 27) dar, das Rückfallrisiko in
deliktisches Verhalten sei unbehandelt als eher hoch zu erachten. Das beziehe
sich in erster Linie auf Straftaten wie die zur Last gelegten. Dabei seien
ausgehend von den massiven Drohungen, die personenbezogen und eher wahnhaft
motiviert schienen, auch tätliche Übergriffe nicht auszuschliessen. Das
deutlich erhöhte Rückfallrisiko bzw. die Ausführungsgefahr wäre in erster Linie
auf die dringend vermutete psychische Störung zurückzuführen.
In der kreisgerichtlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, er habe die
Morddrohungen ausgesprochen, damit er nicht aus dem Gefängnis entlassen werde.
Er habe nie die Absicht gehabt, die Drohungen zu verwirklichen. Am 23. März
2009 schrieb er dem Untersuchungsrichter einen Brief, in dem er sich für die
Drohung entschuldigte und beteuerte, dass er ihm und anderen Menschen nie etwas
antun würde.
Der Beschwerdeführer schrieb diesen Brief erst rund ein halbes Jahr nach den
Drohungen, vier Tage nach der Hauptverhandlung und einen Tag vor dem
neuerlichen Haftentlassungsgesuch. Dies lässt Zweifel an der Aufrichtigkeit des
Schreibens aufkommen und stellt ein Indiz dafür dar, dass es taktisch bedingt
war.
Mit Blick darauf und die dargelegten Aussagen des Leitenden Arztes des FPD und
insbesondere von Frau Prof. A.________ müssen die Todesdrohungen beim
gegenwärtigen Kenntnisstand ernst genommen werden. In Gefahr sind Leib und
Leben und damit das höchste Rechtsgut. Insoweit sind an die Annahme von
Ausführungsgefahr weniger hohe Anforderungen zu stellen als dort, wo
tieferrangige Rechtsgüter bedroht sind.
Angesichts dessen ist es verfassungsrechtlich haltbar, wenn die Vorinstanz den
Haftgrund nach Art. 176 Abs. 2 Ziff. 4 StrV bejaht hat.
Da der Beschwerdeführer damals eine Zusammenarbeit mit der psychiatrischen
Sachverständigen noch abgelehnt hatte, konnte Frau Prof. A.________ ihr
Gutachten nur auf die Akten stützen. Inzwischen ist der Beschwerdeführer
bereit, sich einer (vertieften) Begutachtung zu stellen. Das vom Kreisgericht
beim FPD in Auftrag gegebene Gutachten wird deshalb verlässlichere Aussagen zur
Ausführungsgefahr machen können. Gestützt darauf wird - falls sich der
Beschwerdeführer dann noch in Haft befinden sollte (dazu unten E. 3.4) - die
Frage, ob der Haftgrund nach Art. 176 Abs. 2 Ziff. 4 StrV weiterhin angenommen
werden kann, neu zu beurteilen sein.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe sich im Zeitpunkt des
angefochtenen Entscheids seit über 17 Monaten in Haft befunden. Der dringende
Tatverdacht in Bezug auf jene Delikte, bei denen er sein Geständnis widerrufen
habe, könne nicht mehr bejaht werden. Für die restlichen ihm vorgeworfenen
Delikte habe er nicht mit einer Strafe zu rechnen, die höher sei als die
ausgestandene Haft. Damit sei die Haft nicht mehr verhältnismässig.
3.2
3.2.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in
strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer
angemessenen Frist richterlich beurteilt oder während des Strafverfahrens aus
der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine
unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor,
wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden
freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt. Bei der Prüfung der
Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten
Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange
erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer
rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der
freiheitsentziehenden Sanktion rückt. Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung
des Bundesgerichtes und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist
die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, aufgrund
der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen. Für die
Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Haft spielt es jedoch grundsätzlich
keine Rolle, dass für die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe gegebenenfalls
der bedingte oder teilbedingte Vollzug gewährt werden kann. Der grossen
zeitlichen Nähe der konkret zu erwartenden Freiheitsstrafe ist aber auch
besondere Beachtung zu schenken, weil der Strafrichter dazu neigen könnte, die
Dauer der nach Art. 51 StGB anrechenbaren Untersuchungshaft bei der
Strafzumessung mitzuberücksichtigen (BGE 133 I 270 E. 3.4.2 S. 281 f., mit
Hinweisen).
3.2.2 Nach der Rechtsprechung ist es bei der Prüfung des dringenden
Tatverdachts nicht Sache des Bundesgerichts, dem Sachrichter vorgreifend eine
erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände
vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für
eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers daran vorliegen, die
Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit
vertretbaren Gründen bejahen durften (BGE 116 Ia 143 E. 3c). Bei Beginn der
Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht noch
geringer. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die
Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen (Urteile 1P.255/2000
vom 22. Mai 2000 E. 3b; 1P.464/1999 vom 31. August 1999 E. 3a; 1P.662/1995 vom
11. Dezember 1995 E. 3; Urteil des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte i.S. Murray gegen Vereinigtes Königreich, Serie A Bd. 300-A § 55
mit Hinweisen). Muss nach Durchführung der in Betracht kommenden
Untersuchungshandlungen eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen, so
können am Anfang der Untersuchung noch wenig genaue Verdachtsmomente - die sich
z.B. aus Lügen des Angeschuldigten oder Abweichungen in seinen Aussagen ergeben
- als ausreichend angesehen werden (Urteil 1P.137/1991 vom 25. März 1991 E.
2c).

3.3 Der Beschwerdeführer hat an der kreisgerichtlichen Verhandlung seine
Geständnisse bzw. Selbstanzeigen in Bezug auf folgende Punkte des
Überweisungsbeschlusses widerrufen: Ziff. 1.1-1.3 (Raub und Versuch dazu),
Ziff. 3.1 (Diebstahl) und Ziff. 5.1-5.3 (qualifizierte Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz).
Die Tatvorwürfe, bei denen der Beschwerdeführer seine Geständnisse widerrufen
hat, stützen sich praktisch ausschliesslich auf diese. Wie die Vorinstanz im
Entscheid vom 6. Februar 2009, der das erste Haftentlassungsgesuch betraf,
selbst ausführt (S. 4), bestehen am Wahrheitsgehalt der einzelnen Geständnisse
"gewisse Zweifel" (vgl. ebenso Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft S. 2). Der
Beschwerdeführer gab in der kreisgerichtlichen Verhandlung an, er habe sich
fälschlicherweise selber strafbarer Handlungen bezichtigt, weil er einen Mann
wahrheitswidrig angeschuldigt habe, dieser habe ihn sexuell belästigt; er - der
Beschwerdeführer - habe deshalb Schuldgefühle gehabt und er habe, um sein
"Gewissen zu reinigen", ins Gefängnis gehen wollen. Wie die Staatsanwaltschaft
(Vernehmlassung S. 2) zutreffend darlegt, kann diese Erklärung für die falschen
Selbstbezichtigungen - jedenfalls in Anbetracht des sich aus dem Aktengutachten
vom 26. Januar 2009 ergebenen Persönlichkeitsbildes - nicht von vornherein von
der Hand gewiesen werden. Beruhten aber die Tatvorwürfe praktisch
ausschliesslich auf den Geständnissen des Beschwerdeführers, bestanden an
diesen von Anfang an Zweifel, hat der Beschwerdeführer sie inzwischen teilweise
widerrufen und kann der von ihm hierfür angegebene Grund nicht von vornherein
als haltlos bezeichnet werden, kann in Bezug auf jene Tatvorwürfe, bei denen
der Beschwerdeführer die Geständnisse widerrufen hat, kein dringender
Tatverdacht mehr bejaht werden. Die Strafuntersuchung ist abgeschlossen und das
Verfahren beim Kreisgericht hängig. Damit ist nach der dargelegten
Rechtsprechung hinsichtlich des dringenden Tatverdachts ein strengerer Massstab
anzulegen als bei Beginn des Strafverfahrens. Die Verurteilung muss heute als
wahrscheinlich erscheinen. Dass eine Verurteilung hier in den Punkten, in denen
der Beschwerdeführer seine Geständnisse widerrufen hat, nach wie vor
wahrscheinlich sei, kann nicht gesagt werden. Die Vorinstanz legt
(angefochtener Entscheid S. 8) im Übrigen selber nicht dar, es sei insoweit ein
dringender Tatverdacht gegeben. Sie spricht vielmehr von "einem Verdacht" bzw.
einem "hinreichenden Tatverdacht", was nach dem Gesagten nicht genügt.
Ein dringender Tatverdacht kann demnach nur noch bejaht werden in Bezug auf
jene Tatvorwürfe, bei denen der Beschwerdeführer seine Geständnisse
aufrechterhalten hat. Dabei handelt es sich um vier Laden- bzw. Kioskdiebstähle
(Überweisungsbeschluss Ziff. 2); einen Einbruchdiebstahl, drei Laden- bzw.
Kioskdiebstähle und zwei Diebstähle durch Auftanken des Fahrzeugs, ohne dafür
zu bezahlen (Überweisungsbeschluss Ziff. 3); einen Betrug durch Vortäuschung,
er wolle für das Auftanken des Fahrzeuges später bezahlen
(Überweisungsbeschluss Ziff. 4) und zwei Widerhandlungen gegen das
Strassenverkehrsgesetz (Überweisungsbeschluss Ziff. 6).
Nach der zutreffenden Auffassung der Staatsanwaltschaft (Vernehmlassung S. 3)
hat der Beschwerdeführer für diese Delikte keine Strafe zu erwarten, welche die
bisher erstandene Haft von inzwischen über 18 Monaten deutlich übersteigt.
Insofern ist die Haft nicht mehr verhältnismässig.

3.4 Zu beachten ist jedoch Folgendes:
Frau Prof. A.________ führt im Aktengutachten aus, eine psychiatrische Diagnose
ohne eingehende psychiatrische und ergänzende testpsychologische Untersuchung
sei nicht seriös zu stellen. Die Angaben in den Akten, des Beschwerdeführers
selbst, nahestehender Angehöriger und Dritter sowie fachärztliche Berichte
machten aber deutlich, dass beim Beschwerdeführer offenbar seit Jahren eine
psychische Störung mit rezidivierendem Verlauf vorliege, die im Tatzeitraum von
Relevanz gewesen sein dürfte; dies unabhängig davon, ob die Straftaten begangen
oder vorgetäuscht worden seien. Vor dem Hintergrund einer Persönlichkeit, die
in besonderer Weise eine Selbstwertproblematik und allfällige
Bewältigungsstrategien (z.B. lautes Auftreten, sich in den Vordergrund stellen,
Geschichten erzählen) vermuten lasse, würden ab 2004 psychopathologische
Symptome erkennbar, die nach ICD-10 zunächst als psychosomatisch, später als
depressiv klassifiziert worden seien. Zudem werde von Zwangshandlungen
gesprochen. Betrachte man diese genauer, so gingen sie aus gutachterlicher
Sicht über eine Zwangsstörung hinaus und muteten in hohem Masse psychotisch,
d.h. wahnhaft an (S. 25). Diagnostisch sei an eine bipolare affektive Störung,
z.T. mit psychotischen Symptomen zu denken. Aber auch eine Erkrankung aus dem
schizophrenen Formenkreis mit ausgeprägteren affektiven Symptomen sei
vorstellbar. Ebenso sei eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom
Borderline Typus nicht auszuschliessen. Für eine Abhängigkeitserkrankung
ergäben sich nach Aktenlage hingegen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Ebenso
wenig fänden sich Hinweise für eine hirnorganische Störung (S. 26). Um das
Rückfallrisiko zu verringern, sei eine adäquate Behandlung angezeigt, welche
medikamentöse und psychotherapeutische Interventionen umfassen sollte. Sie
sollte zunächst in einem geschlossenen Rahmen durchgeführt werden, vorzugweise
in einer psychiatrischen Klinik. Ein Massnahmenzentrum für junge Erwachsene
oder eine primär ambulante Behandlung wäre nicht geeignet, den therapeutischen
Notwendigkeiten angemessen Rechnung zu tragen (S. 27) Die Gutachterin
unterstreicht abschliessend, Diagnose, Prognoseeinschätzung und
Massnahmenindikation stützten sich allein auf die Akten. Um die Einschätzung
abzusichern, sei eine psychiatrische Untersuchung unumgänglich, welche
vorzugsweise stationär durchzuführen sei.
Das Kreisgericht hat, wie dargelegt, am 19. März 2009 beschlossen, beim FPD ein
Gutachten über den Beschwerdeführer einzuholen.
Aufgrund der Ausführungen von Frau Prof. A.________ ist aber schon jetzt davon
auszugehen, dass hier eine freiheitsentziehende Massnahme insbesondere gemäss
Art. 59 StGB (Behandlung psychischer Störungen) in Betracht kommt.
Nach der Rechtsprechung hat der Haftrichter zu prüfen, ob aufgrund der
Aktenlage mit einer Verurteilung zu einer freiheitsentziehenden Massnahme
ernsthaft zu rechnen ist, deren gesamter Vollzug deutlich länger dauern könnte
als die bisherige strafprozessuale Haft. Für den Haftrichter kann es allerdings
schwierig sein abzuschätzen, wann der Angeschuldigte nach einem rechtskräftig
angeordneten Vollzug der sichernden Massnahme probeweise oder endgültig
entlassen werden könnte. Dabei muss er sich an der Therapieprognose des
gerichtlich bestellten psychiatrischen Gutachters orientieren sowie an der
diesbezüglichen Einschätzung des erkennenden Strafgerichts, sofern bereits ein
(noch nicht rechtskräftiges) gerichtliches Urteil vorliegt. Muss der
Beschuldigte ernsthaft mit dem Vollzug einer freiheitsentziehenden Massnahme
rechnen, deren Gesamtdauer bis zur probeweisen oder endgültigen Entlassung
deutlich über der bisher erstandenen Haftdauer liegt, ist die Haft
verhältnismässig, auch wenn die zu erwartende Freiheitsstrafe unter der bisher
erstandenen Haftdauer liegt (BGE 126 I 172 E. 5e f. S. 178 f.; Urteile 1B_110/
2008 vom 26. Mai 2008 E. 3.2 f. und 1P.366/2005 vom 7. Juli 2005 E. 2.5 f.).
Im vorliegenden Fall liegt weder ein psychiatrisches Gutachten noch ein
erstinstanzliches Urteil vor, das sich zur Frage äusserte, wann der
Beschwerdeführer bei Anordnung einer freiheitsentziehenden Massnahme probeweise
oder endgültig entlassen werden könnte. Das vom Kreisgericht in Auftrag
gegebene Gutachten des FPD liegt noch nicht vor. Es muss bis Ende Juni 2009
erstattet werden (angefochtener Entscheid S. 12). Es spricht jedoch vieles
dafür, dass der Sachverständige, welcher dieses Gutachten verfassen wird,
bereits jetzt in der Lage ist anzugeben, ob und mit welcher
freiheitsentziehenden Massnahme der Beschwerdeführer ernsthaft rechnen muss und
wie lange diese bis zur probeweisen oder endgültigen Entlassung voraussichtlich
dauern würde.
Mit Blick darauf rechtfertigt sich folgendes Vorgehen: Die Sache wird unter
Aufhebung des angefochtenen Entscheids an die Vorinstanz zurückgeweisen (Art.
107 Abs. 2 BGG). Diese wird den Gutachter unverzüglich anzufragen haben, ob der
Beschwerdeführer mit einer freiheitsentziehenden Massnahme ernstlich rechnen
muss, deren Dauer bis zur probeweisen oder endgültigen Entlassung die bisher
erstandene Haft deutlich übersteigen würde. Der Gutachter wird einzuladen sein,
dazu umgehend einen Kurzbericht zu verfassen. Je nach Antwort des Gutachters
wird die Vorinstanz das Haftentlassungsgesuch gutzuheissen oder abzuweisen
haben. Sollte der Gutachter nicht in der Lage sein, sich zur genannten Frage
schon heute zu äussern, wird die Vorinstanz das Haftentlassungsgesuch
gutzuheissen haben. Nur weil das Gericht möglicherweise eine
freiheitsentziehende Massnahme anordnen könnte, die vielleicht länger dauern
könnte als die bisher erstandene Haft, rechtfertigte sich die weitere
Inhaftierung des Beschwerdeführers nicht. Insoweit bedarf es verlässlicher
Anhaltspunkte, die nur der Gutachter geben kann.
Die Vorinstanz wird das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 31
Abs. 3 BV, Art. 5 Ziff. 3 EMRK) weiterhin zu beachten haben. Die Anfrage wird
dem Gutachter somit unverzüglich, am besten per Fax, zu unterbreiten sein.
Dieser wird aufzufordern sein, die Anfrage ebenso unverzüglich zu beantworten.
Jedenfalls bis zur Antwort des Gutachters rechtfertigt sich die weitere
Inhaftierung des Beschwerdeführers. Sein mit der vorliegenden Beschwerde
gestelltes Haftentlassungsgesuch ist deshalb abzuweisen.

3.5 Sollte der Beschwerdeführer nicht ernsthaft mit einer freiheitsentziehenden
Massnahme rechnen müssen, deren Dauer deutlich über der bisher erstanden Haft
liegt, wäre seine weitere Inhaftierung unverhältnismässig. Damit könnten mit
seiner Entlassung keine Ersatzmassnahmen anstelle der Untersuchungshaft gemäss
Art. 177 StrV angeordnet werden. Ersatzmassnahmen sind nur solange zulässig wie
die Untersuchungshaft selber (BGE 133 I 27 E. 3.3 S. 30, mit Hinweisen; ANDREAS
DONATSCH, in: Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, 2000, N. 6
zu § 72 StPO).
Das Strafprozessrecht böte somit keine Möglichkeiten, der Bedrohung des
Untersuchungsrichters und von Herrn B.________ zu begegnen. Diese Bedrohung
könnte nicht dazu führen, dass die Haft über das verfassungsrechtlich zulässige
Mass hinaus verlängert wird (vgl. Urteil 1B_280/2008 vom 6. November 2008 E.
2.7).
In Betracht kämen dagegen Massnahmen nach dem Polizeigesetz des Kantons Bern
vom 8. Juni 1997 (PolG; BGS 551.1). Danach kann die Kantonspolizei eine Person
in ihre Obhut nehmen und festhalten, wenn dies zum Schutz dieser oder einer
anderen Person gegen eine Gefahr unter anderem für die physische Integrität
erforderlich ist (Art. 32 Abs. 1 lit. a PolG). Stellt eine Person eine
erhebliche Gefahr für eine oder mehrere andere Personen dar, so kann der
polizeiliche Gewahrsam während längstens sieben Tagen ab Anhaltung als
Sicherheitsgewahrsam fortgesetzt werden. Die zuständigen Behörden haben
unverzüglich alle zur Verfügung stehenden Massnahmen zu ergreifen, damit der
Freiheitsentzug auf ein Minimum beschränkt werden kann. Das Haftgericht kann
Ersatzmassnahmen anordnen (Art. 34 Abs. 2 PolG). Als solche kämen namentlich
ein Kontakt- und Rayonverbot in Betracht (vgl. Urteil 1B_280/2008 vom 6.
November 2008 E. 2.7).
Auf Antrag des Untersuchungsrichters bzw. von Herrn B.________ käme überdies
eine Friedensbürgschaft gemäss Art. 66 StGB in Frage.
Dazu hat sich das Bundesgericht hier nicht näher zu äussern, da dies nicht
Gegenstand des Verfahrens bildet.

4.
Die Beschwerde wird danach teilweise gutgeheissen, der angefochtene Entscheid
aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
Soweit der Beschwerdeführer obsiegt, trägt er keine Kosten und hat ihm der
Kanton eine Entschädigung zu bezahlen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 e contrario sowie
Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 64 BGG
kann, soweit es durch die Gutheissung der Beschwerde nicht gegenstandlos
geworden ist, bewilligt werden. Auch soweit der Beschwerdeführer unterliegt,
trägt er daher keine Kosten. Seiner Anwältin ist aus der Bundesgerichtskasse
eine Entschädigung auszurichten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, der Entscheid des Haftrichters 1
des Haftgerichts I Berner Jura-Seeland vom 14. April 2009 aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen an diesen zurückgewiesen. Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird, soweit es
nicht gegenstandlos geworden ist, gutgeheissen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Der Vertreterin des Beschwerdeführers, Fürsprecherin Véronique Bachmann, wird
aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 750.-- ausgerichtet.

5.
Der Kanton Bern hat der Vertreterin des Beschwerdeführers, Fürsprecherin
Véronique Bachmann, eine Entschädigung von Fr. 750.-- zu bezahlen.

6.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft für den Kanton
Bern und dem Haftgericht I Berner Jura-Seeland, Haftrichter 1, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 20. Mai 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Härri