Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 99/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

9C_99/2008 {T 0/2}

Urteil vom 3. Juli 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Kernen, Seiler, nebenamtlicher Bundesrichter
Bühler,
Gerichtsschreiberin Amstutz.

Parteien
V.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Häberli, Langstrasse
4, 8004 Zürich,

gegen

Generali BVG-Stiftung,
Soodmattenstrasse 10, 8134 Adliswil,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle
Vetter-Schreiber, Seestrasse 6, 8002 Zürich.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 12. Dezember 2007.

Sachverhalt:

A.
A.a Der 1942 geborene, 1963 in die Schweiz eingereiste V.________ war ab 1968
in der Firma J._________ und ab 1. Januar 2000 in der Firma B._________ AG als
Gipser tätig. Letztere schloss sich zur Durchführung der beruflichen Vorsorge
mit Wirkung ab 1. Januar 2000 der Generali BVG-Stiftung (im Folgenden:
BVG-Stiftung) an. Auf dem zwecks Aufnahme in die BVG-Stiftung am 25. Januar
2000 ausgefüllten Fragebogen verneinte V.________ u.a. die Fragen Nr. 6
("Beanspruchen Sie gegenwärtig eine ärztliche Behandlung?") und Nr. 7
("Bestanden in den letzten fünf Jahren jemals Krankheiten oder erlitten Sie
einen Unfall?"), worauf ihm die Vorsorgeeinrichtung am 30. März 2000 den
Vorsorgeausweis ausstellte.
A.b Am 21. Mai 2002 meldete sich V.________ bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an, nachdem ihm die Arbeitgeberfirma am 5. Dezember 2000 per 22.
Dezember 2000 gekündigt und der Hausarzt Dr. med. I.________ ab 7. Dezember
2000 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte. Mit Verfügung vom
15. November 2002 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich V.________ mit
Wirkung ab 1. Dezember 2001 eine ganze Invalidenrente bei einem
Invaliditätsgrad von 100 % nebst einer Zusatzrente für die Ehefrau zu.
A.c Am 30. November 2001 teilte die BVG-Stiftung V.________ mit, wegen
Verletzung der Anzeigepflicht in der am 25. Januar 2000 ausgefüllten
Gesundheitserklärung trete sie gestützt auf Art. 4 Abs. 4 der allgemeinen
Reglementsbestimmungen von den das BVG-Obligatorium übersteigenden Leistungen
zurück. In der Folge sprach sie ihm eine Invalidenrente nach BVG von vorerst
Fr. 4'346.30 pro Jahr zu, welche sie - nach Korrektur der
Alterskapitalberechnung - auf Fr. 10'840.-- und schliesslich auf Fr. 11'129.--
pro Jahr ab 7. Dezember 2002 erhöhte.

B.
Am 23. Mai 2005 liess V.________ Klage erheben mit dem Rechtsbegehren, die
BVG-Stiftung sei zu verpflichten, ihm ab 7. Dezember 2002 eine jährliche
Invalidenrente von mindestens Fr. 15'653.-- abzüglich bereits geleisteter
Zahlungen und zuzüglich Zins von 5 % "auf den nachzuzahlenden Differenzen ab
Verfall der jeweiligen Teilrentenansprüche, mindestens ab Klageeinleitung" zu
bezahlen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich führte einen
doppelten Schriftenwechsel durch, zog die Akten der IV-Stelle des Kantons
Zürich sowie bei Dr. med. I.________ die vollständige Krankengeschichte und die
Akten des Facharztes FMH für Chirurgie Dr. med. T.________ bei, welcher
V.________ seit dem 5. Mai 2000 behandelte. Mit Entscheid vom 12. Dezember 2007
wies es die Klage ab.

C.
V.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit den Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die
Klage gutzuheissen; eventuell sei die Streitsache zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.

Die BVG-Stiftung lässt Abweisung der Beschwerde beantragen. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen (BSV) hat keine Vernehmlassung erstattet.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 130 III 136
E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der
allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),
grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel
nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann diese
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Als Rechtsverletzung gemäss Art. 95 lit. a
BGG gilt dabei auch die unvollständige (gerichtliche) Feststellung der
rechtserheblichen Tatsachen (statt vieler Urteile 9C_534/2007 vom 27. Mai 2008,
E. 1 und 9C_419/2007 vom 11. März 2008, E. 1.2 [je mit Hinweisen]; Seiler, in:
Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz (BGG), Bern 2007, N 24 zu Art.
97; Meyer, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar
Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008 [BSK BGG], N 58-61 zu Art. 105).

2.
Es steht ausser Frage, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine
Invalidenrente nach BVG hat. Streitig ist einzig, ob ihm eine Invalidenrente
aus weitergehender (überobligatorischer) beruflicher Vorsorge zusteht,
insbesondere die Frage, ob die Vorinstanz dies zu Recht mit der Begründung
verneint hat, infolge wahrheitswidrig ausgefüllter Gesundheitserklärung vom 25.
Januar 2000 sei die BVG-Stiftung berechtigterweise vom überobligatorischen
Vorsorgevertrag zurückgetreten. Nicht umstritten sind die ziffernmässige
Berechnung einer allfälligen überobligatorischen Rente gemäss einschlägiger
Ziff. 5.2 Ziffer 2 des Reglementes A Vorsorgeplan vom 1. Januar 2000 (40 % des
koordinierten Lohnes) sowie der Rentenbeginn am 7. Dezember 2002.

3.
3.1 Das kantonale Gericht hat zutreffend dargelegt, dass die
Vorsorgeeinrichtungen die weitergehende Vorsorge im Rahmen von Art. 49 Abs. 2
BVG grundsätzlich privatautonom ausgestalten können und namentlich den
Versicherungsschutz durch Gesundheitsvorbehalte einschränken können, dabei aber
an die gesetzlichen (hier irrelevanten) Regeln von Art. 14 FZG gebunden sind.
Richtig dargelegt hat die Vorinstanz ferner, dass sich die Verletzung der
Anzeigepflicht und deren Folgen im Bereich der weitergehenden beruflichen
Vorsorge nach den statutarischen und/oder reglementarischen Bestimmungen der
Vorsorgeeinrichtung, beim Fehlen entsprechender statutarischer und/ oder
reglementarischer Normen subsidiär und analogieweise nach Art. 4 ff. VVG
richten (BGE 130 V 9 E. 2.1 S. 11 f.; 119 V 283 E. 4 S. 286 f.; 116 V 218 E. 4
S. 225 f.). Auf die entsprechenden Erwägungen wird verwiesen.

3.2 Der Tatbestand der Anzeigepflichtverletzung und dessen Rechtsfolgen sind im
Reglement der Beschwerdegegnerin wie folgt geregelt:
"Art. 3 AUFNAHMEVERFAHREN / AUSKUNFTSERTEILUNG
1. Der Arbeitgeber meldet der Stiftung jeden Arbeitnehmer, der gemäss
Vorsorgeplan dem Kreis der meldepflichtigen Arbeitnehmer angehört, zur Aufnahme
in die Personalvorsorge und die Versicherung.
.. ...
3. Die Aufnahme in die Versicherung erfolgt aufgrund eines ausgefüllten und
unterzeichneten Anmeldeformulares. Es werden die jeweiligen Aufnahmebedingungen
für Gruppenversicherungen der GENERALI angewandt.
4. Jede versicherte oder anspruchsberechtigte Person hat der Stiftung über alle
ihre Versicherung betreffenden massgebenden Verhältnisse wahrheitsgetreu
Auskunft zu geben. Sie hat alle von der Stiftung für die Abklärung eines
Leistungsanspruchs verlangten Unterlagen einzureichen. Zur Abklärung eines
Anspruchs kann die Stiftung auf ihre Kosten ein vertrauensärztliches Gutachten
verlangen.
...
... .... Hat die versicherte Person tatsächlich bekannte, erhebliche
Gefah-rentatsachen verschwiegen, kann die Stiftung innerhalb von vier Wochen,
nachdem sie von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat, jede
das BVG-Obligatorium übersteigende Leistungspflicht ablehnen."
Nach Art. 3 Ziff. 4 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 des Reglements der
Beschwerdegegnerin hat der durch den Arbeitgeber zur Aufnahme in die
Versicherung gemeldete Arbeitnehmer auf dem von ihm ausgefüllten und
unterzeichneten Anmeldeformular über alle seine die "Versicherung betreffenden
massgebenden Verhältnisse wahrheitsgetreu Auskunft zu geben". Mit dieser
Umschreibung sind im Reglement die erheblichen Gefahrstatsachen im Sinne von
Art. 4 VVG anvisiert, aber nicht konkretisiert, weshalb diesbezüglich auf die
zu erwähnter Gesetzesbestimmung ergangene Rechtsprechung zurückzugreifen ist.
3.3
3.3.1 Gemäss Art. 4 VVG hat der Antragsteller dem Versicherer an Hand eines
Fragebogens oder auf sonstiges schriftliches Befragen alle für die Beurteilung
der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm beim
Vertragsabschlusse bekannt sind oder bekannt sein müssen, schriftlich
mitzuteilen (Abs. 1). Erheblich sind diejenigen Gefahrstatsachen, die geeignet
sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu den
vereinbarten Bedingungen abzuschliessen, einen Einfluss auszuüben (Abs. 2).
3.3.2 Gefahrstatsachen im Sinne des Art. 4 VVG sind alle Tatsachen, die bei der
Beurteilung der Gefahr in Betracht fallen und den Versicherer demzufolge über
den Umfang der zu deckenden Gefahr aufklären können; dazu sind nicht nur jene
Tatsachen zu rechnen, welche die Gefahr verursachen, sondern auch solche, die
bloss einen Rückschluss auf das Vorliegen von Gefahrenursachen gestatten. Die
Anzeigepflicht des Antragstellers weist indessen keinen umfassenden Charakter
auf. Sie beschränkt sich vielmehr auf die Angabe jener Gefahrstatsachen, nach
denen der Versicherer ausdrücklich und in unzweideutiger Art gefragt hat; der
Antragsteller ist daher ohne entsprechende Fragen nicht verpflichtet, von sich
aus über bestehende Gefahren Auskunft zu geben. In zeitlicher Hinsicht
erstreckt sich die Anzeige- bzw. Nachmeldepflicht auch auf (erhebliche)
Gefahrstatsachen, die zwar nach Einreichung des Antrages, aber vor Abschluss
des Vertrages entstehen, unabhängig davon, ob die Vertragswirkungen früher oder
später einsetzen. Hat der Antragsteller beim Abschluss einer Versicherung eine
für ihn erkennbare erhebliche Gefahrstatsache im soeben dargelegten Sinn, nach
der er ausdrücklich und in unzweideutiger Art gefragt worden war, unrichtig
beantwortet oder verschwiegen, so steht dem Versicherer nach Art. 6 VVG (in der
bis Ende 2005 gültig gewesenen, hier anwendbaren Fassung; vgl. ab 1. Januar
2006: Art. 6 Abs. 1 und 2 VVG) das Recht zu, binnen vier Wochen seit Kenntnis
der Verletzung der Anzeigepflicht vom Vertrag zurückzutreten (BGE 116 V 218 E.
5a S. 226 f. mit zahlreichen Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; vgl. auch
BGE 118 II 333 E. 2a S. 336; 116 II 338 E. 1a S. 339, je mit Hinweisen; Urteil
B 42/96 vom 14. Mai 1997, E. 3, publ. in: SZS 1998, S. 375).
3.3.3 Im Gegensatz zum vertraglich vereinbarten Rechtsnachteil bei der
Verletzung einer Obliegenheit gemäss Art. 45 Abs. 1 VVG fällt die Frage nach
dem Verschulden im Bereiche des Art. 6 VVG ausser Betracht. Wann die
Anzeigepflicht verletzt ist, beurteilt sich verschuldensunabhängig nach
subjektiven wie auch nach objektiven Kriterien. Denn nach dem Wortlaut von Art.
4 und 6 VVG hat der Antragsteller dem Versicherer in Beantwortung
entsprechender Fragen nicht nur die ihm tatsächlich bekannten (von seinem
positiven Wissen erfassten) erheblichen Gefahrstatsachen mitzuteilen, sondern
auch diejenigen, die ihm bekannt sein müssen. Damit stellt das Gesetz ein
objektives (vom tatsächlichen Wissen des Antragstellers über den konkreten
Sachverhalt unabhängiges) Kriterium auf, bei dessen Anwendung jedoch die
Umstände des einzelnen Falles, insbesondere die persönlichen Eigenschaften
(Intelligenz, Bildungsgrad, Erfahrung) und die persönlichen Verhältnisse des
Antragstellers, zu berücksichtigen sind. Entscheidend ist somit, ob und
inwieweit ein Antragsteller nach seiner Kenntnis der Verhältnisse und
gegebenenfalls nach den ihm von fachkundiger Seite erteilten Aufschlüssen eine
Frage des Versicherers in guten Treuen verneinen durfte. Er genügt seiner
Anzeigepflicht nur, wenn er ausser den ihm ohne weiteres bekannten Tatsachen
auch diejenigen angibt, deren Vorhandensein ihm nicht entgehen kann, wenn er
über die Fragen des Versicherers ernsthaft nachdenkt (BGE 118 II 333 E. 2b S.
337; 116 II 338 E. 1c S. 341, 116 V 218 E. 5b S. 227 f.; Urteil B 42/96 vom 14.
Mai 1997, E. 3b, publ. in: SVR 1997 BVG Nr. 81 S. 249).
3.3.4 Gemäss Art. 4 Abs. 3 VVG gilt eine Vermutung dafür, dass die
Gefahrstatsachen, auf welche die schriftlichen Fragen des Versicherers "in
bestimmter, unzweideutiger Fassung gerichtet sind", erheblich sind. Damit
stellt das Gesetz eine widerlegbare Rechtsvermutung für die Erheblichkeit
derjenigen Tatsachen auf, über die der Versicherer mit den schriftlichen Fragen
Auskunft verlangt (Alfred Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3.
Aufl., Bern 1995, S. 253; vgl. Urs. Ch. Nef, in: Honsell/Vogt/Schnyder [Hrsg.],
Basler Kommentar, Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag [VVG], Basel 2001,
N. 50 zu Art. 4). Der Sinn und die Tragweite der gestellten Fragen sind jedoch
nach denselben Auslegungsgrundsätzen zu ermitteln, wie sie für Verträge gelten,
somit normativ nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Vertrauensprinzip)
sowie unter Berücksichtigung der speziell für den Versicherungsvertrag im
Gesetz (Art. 4 Abs. 3 VVG) statuierten Erfordernisse der Bestimmtheit und
Unzweideutigkeit der Fragenformulierung. Danach verletzt ein Versicherter die
Anzeigepflicht, wenn er eine bestimmte und unzweideutig formulierte Frage zu
den bei ihm bestehenden oder vorbestandenen gesundheitlichen Störungen
verneint, denen er nach der ihm zumutbaren Sorgfalt Krankheitscharakter
beimessen müsste. Hingegen würde es zu weit führen, wenn der Aufnahmebewerber
vereinzelt aufgetretene Unpässlichkeiten, die er in guten Treuen als
belanglose, vorübergehende Beeinträchtigungen des körperlichen Wohlbefindens
betrachten darf und bei der gebotenen Sorgfalt nicht als Erscheinungsformen
eines ernsthafteren Leidens beurteilen muss, anzuzeigen verpflichtet wäre. Das
Verschweigen derartiger geringfügiger Gesundheitsstörungen vermag keine
Verletzung der Anzeigepflicht zu begründen (BGE 106 V 170 E. 3b S. 174
betreffend Art. 5 Abs. 3 des bis 31. Dezember 1994 in Kraft gewesenen
Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [KUVG] vom 13. Juni 1911, das eine
dem Art. 4 VVG weitgehend analoge, allerdings verschuldensabhängige Regelung
der Anzeigepflichtverletzung kannte; vgl. auch BGE 116 II 338 E. 1b S. 340).

4.
4.1 Nach Auffassung der Vorinstanz hat V.________ die Anzeigepflicht dadurch
verletzt, dass er in der am 25. Januar 2000 zu Handen der BVG-Stiftung
ausgefüllten Gesundheitserklärung die Frage Nr. 7 - "Bestanden in den letzten 5
Jahren jemals Krankheiten ... ?" - verneint hat. Dabei ist das Gericht in
tatsächlicher Hinsicht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer seit Jahren
unter Alkoholismus leide, der eine Krankheit darstelle und bei ihm zu einem
Leberschaden sowie vollständiger Invalidität geführt habe. Bereits am 7. Januar
1992 habe ihn sein Hausarzt zwecks Gastroskopie und Sonographie der Leber an
den Spezialarzt für Innere Medizin FMH Dr. med. W.________ überwiesen, der in
seinem Bericht vom 10. Januar 1992 ausgeführt habe, V.________ leide seit
einigen Monaten an mehr oder weniger konstanten Schmerzen im rechten
Hypochondrium (Oberbauch) und müsse am Morgen gelbliches, manchmal
dunkelbraunes Magensekret erbrechen; die Leber sei massiv vergrössert und
plump, die Kanten abgerundet; es bestehe Verdacht auf Fettleberzirrhose. Im
Dezember 2000 sei die Leber schliesslich so stark geschädigt gewesen, dass sie
zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt habe; wenn dem aber so sei, müssten "auch
im Januar 2000 spürbare Beeinträchtigungen vorhanden" gewesen sein; im Mai 2000
habe V.________ dementsprechend auch - gleich wie im Jahre 1992 - erneut unter
rezidivierendem Erbrechen gelitten und deshalb den Spezialarzt für Chirurgie
Dr. med. T.________ aufgesucht. Im Januar 2000 sei er "schon dermassen lange
Zeit alkoholabhängig" gewesen und habe "entsprechende sekundäre
Gesundheitsschädigungen" aufgewiesen, dass er diese auf dem Fragebogen als
Krankheit hätte angeben müssen.

4.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz sei von einem falschen
Krankheitsbegriff ausgegangen. Er habe unter Krankheiten nur "Ereignisse"
verstehen dürfen und müssen, welche eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge gehabt
oder "weitergehende therapeutische Massnahmen" notwendig gemacht hätten. Das
kantonale Gericht habe die Rechtsprechung zur Anzeigepflichtverletzung gemäss
Art. 4 ff. VVG verkannt, wenn es einerseits aus der Tatsache, dass im Jahre
1992 ärztlicherseits eine Leberschädigung festgestellt worden sei und
andererseits aus dem im Mai 2000, also nach Unterzeichnung des Fragebogens
aufgetretenen Erbrechen und der deswegen erfolgten Arztkonsultation den Schluss
gezogen habe, V.________ habe "die Zwischenzeit durchgehend als "Kranksein'
empfinden und verstehen müssen ......" (Beschwerde, S. 5 f., Ziff. 4.1).

5.
5.1 Soweit das kantonale Gericht aus den vom Gastroenterologen Dr. med.
W.________ im Januar 1992 erhobenen pathologischen Leberbefunden sowie der im
Mai 2000 wegen rezidivierendem Erbrechen erfolgten Konsultation des Chirurgen
Dr. med. T.________ den Schluss gezogen hat, der Beschwerdeführer habe im
Zeitpunkt der Unterzeichnung der Gesundheitserklärung am 25. Januar 2000 sowie
in den fünf Jahren davor an Alkoholismus gelitten und dadurch bedingte
"sekundäre Gesundheitsschädigungen" (insbesondere Leberschädigung) aufgewiesen,
ist diese Feststellung weder offensichtlich unrichtig noch rechtsfehlerhaft
getroffen worden. Unter dem Blickwinkel von Art. 105 Abs. 2 BGG nicht halten
lässt sich dagegen die Annahme der Vorinstanz, angesichts der im Dezember 2000
eingetretenen vollständigen Arbeitsunfähigkeit müssten bereits im Januar 2000
"spürbare Beeinträchtigungen" vorhanden gewesen sein. Diese Feststellung
entbehrt einer verlässlichen Grundlage in den medizinischen Akten; sie ist
vielmehr rein spekulativ und damit willkürlich, sodass eine diesbezügliche
Bindungswirkung des Bundesgerichts entfällt.

5.2 Die rechtserhebliche Frage, ob der Beschwerdeführer seine
Alkoholabhängigkeit mit daraus resultierenden sekundären
Gesundheitsschädigungen im Fragebogen der BVG-Stiftung als im Zeitraum 1995 bis
25. Januar 2000 bestandene "Krankheiten" hätte deklarieren müssen, hat die
Vorinstanz allein aufgrund der im Jahre 1992 erhobenen Leber-Befunde sowie der
bereits damals und erneut im Mai 2000 aus erwähnten Gründen (E. 4.1 hievor)
erfolgten ärztlichen Behandlung bejaht. Diese Betrachtungsweise greift indessen
zu kurz: Der Beschwerdeführer wusste im Januar 2000 wohl um seinen
überdurchschnittlich hohen Alkoholkonsum oder hätte bei gebotener Sorgfalt
zumindest darum wissen müssen. Dies bedeutet jedoch nicht ohne weiteres, dass
er sich zugleich einer anzeigepflichtigen "Krankheit" bewusst war oder hätte
sein müssen.
5.2.1 Die relevante Frage 7 auf dem Fragebogen der Beschwerdegegnerin -
"Bestanden in den letzten 5 Jahren jemals Krankheiten ...?" ist sehr umfassend
und weit formuliert. Was unter "Krankheiten" zu verstehen ist (vorübergehende
Erkrankungen üblicher Art, Krankheiten mit oder ohne Arbeitsunfähigkeit, ...?),
geht daraus nicht hervor. Die Beschwerdegegnerin hätte den Krankheitsbegriff
ohne weiteres durch konkrete, für den Laien verständliche Krankheitsbilder
spezifizieren (betreffend Lumbago vgl. BGE 101 II 339 E. 2b S. 343 f.) oder
überhaupt nur nach solchen fragen können. Zudem stellte sie dem
Aufnahmebewerber auf dem Fragebogen nur für den Fall der Bejahung einer
Krankheit zwei Leerzeilen für deren Beschreibung zur Verfügung. Für den Fall
der Negation der Gesundheitsfrage 7 liess sie dem zu Versichernden keinen Raum,
um allfälligen Zweifeln über das Vorliegen einer ernsthaften Erkrankung oder
einer passageren, belanglosen Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens
Ausdruck zu geben. Bei solch offen gehaltenen Fragen ist eine
Anzeigepflichtverletzung nach der Rechtsprechung zu Art. 6 VVG (in der bis Ende
2005 gültig gewesenen, hier anwendbaren Fassung) nur restriktiv anzunehmen
(vgl. Urteil B 42/96 vom 14. Mai 1997, E. 4b, publ. in: SVR 1997 BVG Nr. 81 S.
251; BGE 116 II 338 E. 1d S. 341: ["... avec la plus grande retenue"];101 II
339 E. 2b S. 344; ferner Urteile B 106/04 vom 6. Mai 2006, E. 5.2 und B 38/99
vom 18. September 2000, E. 3b).
5.2.2 Mit Blick auf den subjektiven Verständnishorizont des Beschwerdeführers
(vgl. E. 3.3.3 hievor) ist zu berücksichtigen, dass alkoholabhängige Personen
erfahrungsgemäss geradezu zwanghaft dazu neigen, ihre Sucht und deren
gesundheitliche Langzeitfolgen solange zu verharmlosen, als nicht gravierende,
ihre Leistungsfähigkeit stark beeinträchtigende Beschwerden auftreten. Zwar
kann unter vertrauensrechtlichen Gesichtspunkten nicht auf ein solch enges
Krankheitsverständnis abgestellt werden. In Anbetracht der weit gefassten
Gesundheitsfrage (E. 5.2.1 hievor) durfte jedoch der ärztlicherseits als
einfach strukturiert beschriebene Beschwerdeführer unter "Krankheiten" in guten
Treuen nur solche Gesundheitsstörungen verstehen, die zu nicht ganz
kurzfristigen Arbeitsunfähigkeiten und Absenzen vom Arbeitsplatz geführt
hatten. Unter einer Krankheit in diesem Sinne hat er aber in den fünf Jahren
von Januar 1995 bis Januar 2000 ausweislich der Akten nie gelitten: In der von
Dr. med. I.________ dokumentierten Krankengeschichte sind - was vorinstanzlich
nicht in Abrede gestellt wird - bezogen auf den Zeitraum von 1995 bis Januar
2000 insgesamt lediglich neun Hausarztkonsultationen - eine im Jahre 1995 (6.
Mai 1995), drei im Jahre 1996 und fünf im Jahre 1997 - eingetragen. Soweit die
handschriftlichen ärztlichen Notizen lesbar sind, betraf davon einzig die
Konsultation vom 4. Januar 1996, für welche "vomitus matt." (vomitus matutinus)
vermerkt ist, eine Gesundheitsstörung, die mit der Leberschädigung in
Zusammenhang gebracht werden kann. Das morgendliche Erbrechen von Schleim (z.B.
beim Alkoholiker infolge Oesophagitis und Gastritis; vgl. Roche Lexikon
Medizin, 5. Aufl., München und Jena 2003, S. 1951) war somit beim
Beschwerdeführer bereits im Januar 1996 aufgetreten, in der Folge aber relativ
rasch wieder abgeklungen, weil Dr. med. I.________ im Jahre 1996 und auch in
den Folgejahren 1997, 1998 und 1999 nie mehr dieselbe oder eine ähnliche
Gesundheitsstörung notiert hat. Des Weitern ist den Akten für den gesamten
Zeitraum von Januar 1995 bis Januar 2000 keine krankheitsbedingte
Arbeitsunfähigkeit und Arbeitsplatzabsenz zu entnehmen. Im Bericht des Dr. med.
M.________, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 12. November 1997
wurde gegenteils festgehalten, der Beschwerdeführer sei "recht indolent" und
arbeite "körperlich schwer als Gipser". Erstmals beim Arbeitgeber krank
gemeldet hat er sich am 7. Dezember 2000 nach bereits erfolgter Kündigung des
Arbeitsverhältnisses per 22. Dezember 2000.
5.2.3 Musste sich der Beschwerdeführer in den fünf Jahren vor dem Ausfüllen/
Unterzeichnen des Fragebogens nur einmal wegen einer Gesundheitsstörung, in
welcher er unter Umständen eine Folge seiner Alkoholsucht hätte erblicken
müssen, in ärztliche Behandlung begeben und war bei ihm bis Januar 2000 kein
nennenswerter Leistungsabfall als Gipser zu verzeichnen, kann ihm nach dem
unter E. 5.2.2 hievor Gesagten keine Anzeigepflichtverletzung zur Last gelegt
werden, wenn er die nicht eindeutige Frage nach dem Bestand von "Krankheiten"
in den letzten fünf Jahren verneinte (vgl. etwa auch Urteil B 106/104 vom 16.
Mai 2006, E. 5.1).

5.3 Hinsichtlich der in der Gesundheitserklärung vom 25. Januar 2000 verneinten
Frage 6 - "Beanspruchen Sie gegenwärtig eine ärztliche Behandlung" - hat die
Vorinstanz eine Anzeigepflichtverletzung verneint, was sowohl in tatsächlicher
(Art. 105 Abs. 2 BGG) wie rechtlicher Hinsicht (Art. 95 BGG) standhält. Die in
der Vernehmlassung der BVG-Stiftung dagegen erhobenen Einwände vermögen nichts
daran zu ändern, dass der Beschwerdeführer nach Lage der Akten im Januar 2000
wie auch in den Monaten davor nicht in ärztlicher Behandlung stand (vgl. auch
E. 5.2.2 hievor sowie die Angaben des Dr. med. I.________ vom 21. April 2005);
ebensowenig hatte er - mangels ausgewiesener Beschwerden und feststellbarer
Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in jener Zeit - Anlass, gerade damals
einen Arzt aufzusuchen.

5.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz mit der Bejahung einer
Anzeigepflichtverletzung und eines berechtigten Rücktritts der BVG-Stiftung von
den überobligatorischen Leistungen Bundesrecht verletzt. Der Beschwerdeführer
hat Anspruch auf eine Invalidenrente ab dem allseits unstreitigen Zeitpunkt des
Rentenbeginns am 7. Dezember 2002 und in der reglementarischen Höhe von 40 %
des im Dezember 2000 versicherten koordinierten Lohnes (Reglement A
Vorsorgeplan Ziff. 5.2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Ziff. 4). Die weiteren
Rügen betreffend Anzeigepflicht (Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch
die gestellten Gesundheitsfragen/fehlender Hinweis auf die Rechtsfolgen einer
Falschbeantwortung im Fragebogen) sind gegenstandslos.

6.
Mit seinem vorinstanzlichen Klagebegehren hat der Beschwerdeführer "Zins von 5
% auf den nachzuzahlenden Differenzen je ab Verfall der jeweiligen
Teilrentenansprüche, mindestens ab Klageeinleitung" eingeklagt. Gemäss der im
Berufsvorsorgerecht anwendbaren Regelung von Art. 105 Abs. 1 OR haben
Vorsorgeeinrichtungen auf fälligen Invalidenrenten einen Verzugszins von 5 %
erst ab dem Zeitpunkt zu leisten, in dem der Versicherte die Betreibung
angehoben oder - wie vorliegend am 23. Mai 2005 - gerichtliche Klage
eingereicht hat (Urteil B 11/95 vom 28. Mai 1996, E. 4, publ.: in SZS 1997, S.
470).

7.
Die zu erhebenden Gerichtskosten (Art. 65 BGG) gehen zu Lasten der
unterliegenden Beschwerdegegnerin (Art. 66 Abs. 1 BGG), welche überdies eine
Entschädigungspflicht gegenüber dem Beschwerdeführer trifft (Art. 66 Abs. 1 und
Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Eine teilweise Überwälzung der Verfahrenskosten auf
den Beschwerdeführer sowie eine Reduktion seiner Parteientschädigung
rechtfertigt sich nicht, da er lediglich mit seinem Antrag auf Ausrichtung
eines Verzugszinses von 5 % "ab Verfall der jeweiligen Teilrentenansprüche" und
damit in einem Nebenpunkt von untergeordneter Bedeutung nicht durchdringt. Die
Parteikosten für das vorinstanzlichen Verfahren wird das kantonale Gericht
entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Verfahrens festzusetzen haben
(Art. 68 Abs. 5 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Dezember 2007 aufgehoben
und die Generali-BVG-Stiftung in teilweiser Gutheissung der Klage vom 23. Mai
2005 verpflichtet, dem Beschwerdeführer ab 7. Dezember 2002 eine Invalidenrente
in reglementarischer Höhe nebst 5 % Verzugszins ab 23. Mai 2005 auf den
fälligen, noch nicht bezahlten Rentenbetreffnissen auszurichten. Im Übrigen
wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'500.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 3. Juli 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Amstutz