Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 997/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_997/2008

Urteil vom 9. Januar 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Parteien
A.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG, Monbijoustrasse 68, 3007
Bern,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 22. Oktober 2008.

In Erwägung,
dass die IV-Stelle Bern mit Verfügung vom 5. April 2007 den Anspruch des
A.________ auf eine Rente der Invalidenversicherung mangels eines
invalidisierenden Gesundheitsschadens verneinte,
dass A.________ dagegen Beschwerde erheben liess, welche das Verwaltungsgericht
des Kantons Bern mit Entscheid vom 22. Oktober 2008 abwies,
dass A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und
beantragen lässt, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm eine
Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 70 % auszurichten;
eventuell sei die Sache zur Abklärung der zumutbaren Arbeitsleistung im Rahmen
eines stationären Aufenthaltes an die Verwaltung zurückzuweisen,
dass die Vorinstanz die psychiatrischen Unterlagen gewürdigt und gestützt auf
das Gutachten des Dr. med. M.________ vom 7. September und dessen Ergänzung vom
28. November 2006 festgestellt hat, beim Beschwerdeführer habe keine psychische
Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer festgestellt werden
können, es sei weder eine auffällige prämorbide Persönlichkeitsstruktur
gegeben, noch bestünden chronische körperliche Begleiterkrankungen, es läge
keine gescheiterte Rehabilitationsmassnahme vor und es sei auch nicht von einem
verfestigten, therapeutisch nicht mehr beeinflussbaren innerseelischen Verlauf
auszugehen,
dass diese Feststellungen nicht offensichtlich unrichtig und daher für das
Bundesgericht verbindlich sind (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG), und der daraus
gezogene Schluss, wonach dem festgestellten Schmerzsyndrom im Lichte der
Rechtsprechung kein invalidisierender Charakter zukomme, auch unter
Berücksichtigung eines teilweisen Verlustes der sozialen Integration, eines
mehrjährigen Krankheitsverlaufes mit wenig veränderter Symptomatik und eines
allfälligen primären Krankheitsgewinnes (vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354 f.
und 132 V 65 E. 4.2 S. 70 ff.) Bundesrecht nicht verletzt (Art. 95 lit. a BGG),
dass der Beschwerdeführer lediglich die medizinischen Unterlagen abweichend
würdigt und daraus andere Schlüsse als die Vorinstanz zieht, was nicht genügt
(Urteile 9C_688/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.3 und 4A_28/2007 vom 30. Mai 2007
E. 1.3 [in BGE 133 III 421 nicht publiziert]),
dass im Übrigen eine Beweiswürdigung nicht bereits dann unhaltbar oder
willkürlich ist, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder
gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist, zur
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem
offenkundigen Fehler beruht (BGE 133 I 149 E. 3.1 S. 153; 132 I 13 E. 5.1 S. 17
f.; 127 I 54 E. 2b S. 56), was hier nicht der Fall ist,
dass die Vorinstanz in pflichtgemässer antizipierender Beweiswürdigung auf
weitere Abklärungen verzichtet hat (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162, Urteil 9C_694/
2007 vom 10. Dezember 2007 E. 3.1 mit Hinweisen), weshalb den beantragten
Beweisweiterungen nicht stattzugeben ist,
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,
dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen
hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Januar 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Dormann