Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 992/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_992/2008

Urteil vom 6. Januar 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Kernen,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.

Parteien
M.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard
Zollinger, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
14. Oktober 2008.

Sachverhalt:

A.
Mit Einspracheentscheid vom 12. Januar 2006 sprach die IV-Stelle des Kantons
Aargau M.________ (geboren 1955) eine halbe Invalidenrente zu. Die hiegegen
erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit
Entscheid vom 19. Dezember 2006 in dem Sinne teilweise gut, dass es den
Einspracheentscheid vom 12. Januar 2006 aufhob und die Sache zur weiteren
Abklärung sowie neuer Verfügung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle
zurückwies.

B.
Nach Einholen eines Gutachtens des Instituts X.________ vom 24. Januar 2008 hob
die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. April 2008 die Invalidenrente auf Ende Mai
2008 auf. Die daraufhin eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht
des Kantons Aargau mit Entscheid vom 14. Oktober 2008 ab.

C.
M.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides "sei das die
Verfügung der halben Rente anfechtende Verfahren als durch Rückzug für
abgeschrieben festzustellen und damit die früher verfügte halbe Rente
weiterlaufen zu lassen".

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 130 III 136
E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der
allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),
grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel
nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

2.
In der Beschwerde wird einzig eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt mit
der Begründung, IV- Stelle und kantonales Gericht hätten eine reformatio in
peius vorgenommen, ohne zuvor der Versicherten die Möglichkeit des Rückzugs der
Beschwerde gegen die ursprünglich verfügte Zusprechung einer halben Rente
eingeräumt zu haben. Diese Rüge geht jedoch fehl. Von einer reformatio in peius
kann nämlich nur gesprochen werden, wenn die urteilende Instanz selber einen
reformatorischen Entscheid fällt. Die blosse Möglichkeit einer
Schlechterstellung der beschwerdeführenden Partei infolge Aufhebung des
angefochtenen Entscheids oder der Verwaltungsverfügung verbunden mit
Rückweisung zu ergänzender Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Beurteilung
der Sache gilt gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht als
reformatio in peius (ARV 1995 Nr. 23 S. 138 E. 3a mit Hinweis auf ZAK 1988 S.
615 E. 2b; Urteile P. vom 15. Mai 2000, I 226/99; N. vom 26. März 2004, I 668/
03; W. vom 9. November 2006, M 11/05, und M. vom 10. Dezember 2007, U 30/07),
es sei denn, die Rückweisung an die Verwaltung habe mit Sicherheit eine
Verschlechterung der Rechtsstellung des Beschwerdeführenden zur Folge (ARV 1995
Nr. 23 S. 139 E. 3b), was hier in Anbetracht des ersten kantonalen Entscheides
vom 19. Dezember 2006 nicht der Fall war. Hinsichtlich der Aufhebung der halben
Invalidenrente, welche in keinem Zeitpunkt auf einem formell rechtskräftigen
und materiell rechtsbeständigen Verwaltungsakt oder Gerichtsurteil beruhte,
wird in der Beschwerde nichts vorgebracht, weshalb insoweit keine
rechtsgenügliche Beschwerde vorliegt (Art. 42 Abs. 2 BGG)

3.
3.1 Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im
vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs.
2 lit. a), ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung
erledigt wird.

3.2 Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Januar 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Nussbaumer