Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 991/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_991/2008

Urteil vom 18. Mai 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Kernen, Seiler,
Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Fessler.

Parteien
1. K.________, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Spescha,

2. Marc Spescha,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Thurgau vom 13.
November 2008 resp. den Entscheid der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons
Thurgau vom 14. Mai 2007.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 9. März 2006 verneinte die IV-Stelle des Kantons Thurgau den
Anspruch der K.________ auf eine Rente der Invalidenversicherung, was sie mit
Einspracheentscheid vom 22. November 2006 bestätigte. Mit Verfügung vom 23.
November 2006 wies die IV-Stelle das Gesuch der Versicherten um unentgeltliche
Verbeiständung für das Einspracheverfahren ab. Die von Rechtsanwalt Marc
Spescha namens und im Auftrag von K.________ gegen beide Verwaltungsakte
erhobene Beschwerde hiess die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau mit
Entscheid vom 14. Mai 2007 teilweise gut. Sie hob den Einspracheentscheid vom
22. November 2006 auf und wies die Sache zur Ergänzung der Akten und
anschliessender Neuverfügung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurück
(Dispositiv-Ziffer 1), wobei sie der Versicherten eine Parteientschädigung von
Fr. 750.- und ihrem Anwalt als unentgeltlichem Rechtsvertreter eine
Entschädigung zu Lasten des Staates von Fr. 600.- zusprach (Dispositiv-Ziffer
2). Auf die von Rechtsanwalt Marc Spescha im Namen und im Auftrag von
K.________ sowie in eigenem Namen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten betreffend die verweigerte unentgeltliche Rechtspflege für das
Einspracheverfahren sowie die Höhe der Parteientschädigung und damit
zusammenhängend des Honorars für die unentgeltliche Verbeiständung im
vorinstanzlichen Verfahren trat die II. sozialrechtliche Abteilung des
Bundesgerichts nicht ein (Urteil 9C_352/2007 vom 6. November 2007 [BGE 133 V
645]).

B.
Nach weiteren Abklärungen teilte die IV-Stelle des Kantons Thurgau mit
Vorbescheid vom 21. August 2008 K.________ mit, sie habe ab 1. Januar 2003
aufgrund eines Invaliditätsgrades von 64 % Anspruch auf eine Rente. Mit
Schreiben vom 31. Oktober 2008 an den Rechtsvertreter der Versicherten hielt
die IV-Stelle unter Hinweis auf den Entscheid der AHV/IV-Rekurskommission des
Kantons Thurgau vom 14. Mai 2007 daran fest, dass im Einspracheverfahren kein
Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung bestehe. Mit Verfügung vom 13.
November 2008 sprach die IV-Stelle K.________ für die Zeit vom 1. Januar bis
31. Dezember 2003 eine halbe Rente und ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente
samt zwei Kinderrenten zu.

C.
K.________ und Rechtsanwalt Marc Spescha führen gemeinsam Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Die Versicherte beantragt, der
Entscheid der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau (seit 1. Januar 2008:
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau als Versicherungsgericht) vom 14. Mai
2007 sei insofern aufzuheben, als ihr auch für das Einspracheverfahren
Rechtsanwalt Marc Spescha als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt und
vollumfänglich entschädigt werde, unter Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. Rechtsanwalt Spescha
beantragt, Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids vom 14. Mai 2007 sei aufzuheben
und ihm für das kantonale Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr.
2245.45 zuzusprechen.

Die IV-Stelle stellt keinen Antrag zur Beschwerde, während das kantonale
Versicherungsgericht auf deren Abweisung schliesst, soweit darauf einzutreten
sei. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bilden die - in der Sache
unangefochtenen - Verfügungen vom 13. November 2008, mit welcher der
Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 eine halbe
Rente und ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zugesprochen wurde. Zusammen
mit diesem Endentscheid können die vorangegangenen Zwischenentscheide
betreffend die hier streitige Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung
für das Einspracheverfahren sowie die Höhe der Parteientschädigung und damit
zusammenhängend des Honorars für die unentgeltliche Verbeiständung im
erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren gemäss Entscheid der AHV/
IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau vom 14. Mai 2007 angefochten werden
(Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 133 V 645 E. 2.2 in fine S. 648 und Urteil 9C_567/2008
vom 30. Oktober 2008 E. 4.2).

2.
Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer
u.a. durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist und
ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 89
Abs. 1 lit. b und c BGG). Verlangt ist somit, dass die Beschwerde führende
Person über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt (lit. b)
und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen
Entscheids zieht (lit. c). Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die
tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers oder der
Beschwerdeführerin durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann.
Die Voraussetzungen von Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG hängen eng zusammen; es
kann insoweit an die zur Legitimationspraxis bei der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 103 lit. aOG entwickelten Grundsätze
(vgl. BGE 133 V 239 E. 6.2 S. 242; 120 Ib 48 E. 2a S. 51 f.) angeknüpft werden
(BGE 133 II 409 E. 1.3 S. 413; Urteil 1C_437/2007 vom 3. März 2009 E. 2.1).

2.1 Die Beschwerdeführerin ficht die Verweigerung der unentgeltlichen
Verbeiständung für das Einspracheverfahren (Ziff. 1 der Rechtsbegehren) an.
Dazu ist sie legitimiert (Art. 61 lit. f ATSG; SVR 2007 UV Nr. 16, U 63/04 E.
2.1 in initio; vgl. auch Art. 29 Abs. 3 BV und Urteil 2P.76/2005 vom 27. Juni
2006 E. 2.1).

2.2 Der Rechtsvertreter der Versicherten bestreitet selber, in eigenem Namen
und allein die vorinstanzlich festgesetzte Parteientschädigung (Fr. 750.-)
sowie das Honorar als unentgeltlicher Rechtsbeistand (Fr. 600.-) für das
erstinstanzliche Beschwerdeverfahren gemäss Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids
vom 14. Mai 2007. Er beantragt insgesamt eine Parteientschädigung von Fr.
2245.45 (gemäss Kostennote vom 6. Juni 2007; Ziff. 2 der Rechtsbegehren) für
volles Obsiegen resp. eine teilweise Parteienentschädigung und «Vergütung für
unentgeltliche Verbeiständung» in dieser Höhe (Ziff. 11 der Begründung). Er
rügt im Wesentlichen, die Entschädigung von Fr. 1350.- sei bei einem aufgrund
der Bedeutung und der Schwierigkeit der Streitsache notwendigen zeitlichen
Aufwand von gut zehn Stunden und einem nach dem einschlägigen kantonalen Recht
nicht als überhöht zu bezeichnenden Stundenansatz von Fr. 200.- willkürlich und
auch unverhältnismässig tief. Seine Berechtigung zur Anfechtung der
vorinstanzlichen Festsetzung der Parteientschädigung sowie des Honorars als
unentgeltlicher Rechtsbeistand begründet der Rechtsvertreter der Versicherten
damit, der Entschädigungsanspruch stehe ihm direkt zu; zudem sei er von der
Höhe der beiden Entschädigungen berührt und habe ein schutzwürdiges Interesse
an der Änderung der angefochtenen Regelung.

2.2.1 Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden
Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt (Art. 61 lit. f Satz 2
ATSG; vgl. auch Art. 29 Abs. 3 BV). Der Anspruch auf unentgeltliche
Rechtsverbeiständung im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht steht
der gesuchstellenden Partei zu. Diese ist jedoch nicht berechtigt, die
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes anzufechten. Dazu ist nur
der Rechtsvertreter selber legitimiert (BGE 131 V 153 E. 1 S. 155; Urteile
9C_951/2008 vom 20. März 2009 E. 1 und 5D_88/2008 vom 14. August 2008 E. 1;
Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2008, N. 109 zu Art. 61 ATSG). Dessen
schutzwürdiges Interesse ergibt sich daraus, dass er bei einem zu tief
festgesetzten Honorar seinem Mandanten oder seiner Mandantin nicht zusätzlich
Rechnung stellen darf (SVR 2008 MV Nr. 2, M 2/06 E. 5.3.3; vgl. BGE 122 I 322
E. 3b S. 325 f.; 108 Ia 11 E. 1 S. 12; Walter Fellmann/Gaudenz G. Zindel und
andere, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2005, N. 149 zu Art. 12 BGFA). Die
Entschädigung wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand persönlich zugesprochen
(Seiler und andere, Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2007, N. 39 zu Art. 64 BGG).

Der Rechtsvertreter der Versicherten ist somit berechtigt, das von der
Vorinstanz zugesprochene Honorar als unentgeltlicher Rechtsbeistand im
erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren anzufechten, soweit es um die Bemessung
der Entschädigung, insbesondere den von der Vorinstanz als notwendig und
geboten erachteten Zeitaufwand sowie den angewendeten Stundenansatz geht.
2.2.2 Obsiegt die Partei, welcher die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt
worden ist, teilweise, besteht lediglich im Umfang des Unterliegens Anspruch
(des Rechtsvertreters) auf Entschädigung im Rahmen der unentgeltlicher
Verbeiständung. Im Umfang des Obsiegens besteht hingegen Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Dieser Anspruch steht nicht dem
Rechtsvertreter, sondern der Partei selber zu (nicht veröffentlichtes Urteil
des Eidg. Versicherungsgerichts H 314/93 vom 19. September 1994 E. 3b; Seiler
und andere, a.a.O., N. 6 zu Art. 68 BGG). Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers ist deshalb nicht der Rechtsvertreter, sondern nur die Partei
selber legitimiert, eine (behaupteterweise) zu tiefe Parteientschädigung
anzufechten (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 529/05 vom 21. Dezember
2005 E. 1; vgl. auch Urteil 2P.76/2005 vom 27. Juni 2006 E. 1.1). Denn das
Honorar, welches der Klient seinem Anwalt schuldet, ist rechtlich unabhängig
von der Höhe der vom Gericht zugesprochenen Parteientschädigung. Das gilt auch
dann, wenn die Partei eine andere Gewichtung von Obsiegen und Unterliegen mit
entsprechender Auswirkung auf die Anteile Parteientschädigung/Entschädigung
zufolge unentgeltlicher Verbeiständung beantragt (Urteil des Eidg.
Versicherungsgerichts U 63/04 vom 3. Oktober 2006, publiziert in: SVR 2007 UV
Nr. 16 S. 53, E. 2.3). Zwar mag faktisch auch der Rechtsvertreter an einer
höheren Parteientschädigung interessiert sein, namentlich auch an einer höheren
Gewichtung des Anteils des Obsiegens, weil er diesbezüglich von der Partei nach
auftragsrechtlichen Regeln ein Honorar verlangen kann, während er sich als
unentgeltlicher Rechtsbeistand mit der gerichtlich zugesprochenen Entschädigung
begnügen muss und nicht vom Klienten ein Zusatzhonorar verlangen darf. Eine
solche bloss indirekte Besserstellung genügt jedoch im Rahmen der hier zur
Diskussion stehenden Beschwerdelegitimation «pro Adressat» nicht für die
Annahme eines besonderen, schutzwürdigen Interesses (vgl. BGE 131 V 298 E. 4;
130 V 560 E. 3.5 S. 565). Hinzu kommen spezifisch anwaltsrechtliche Gründe: Ein
Rechtsanwalt hat jeden möglichen Interessenkonflikt mit seinem Mandanten oder
seiner Mandantin zu vermeiden (Art. 12 lit. c BGFA; Urteil 2P.318/ 2006 vom 27.
Juli 2007 E. 11.1; Fellmann/Zindel und andere, a.a.O., N. 92 zu Art. 12 BGFA;
vgl. auch Andreas Baumann, Interessenkonflikte des Rechtsanwaltes, in:
Festschrift 100 Jahre Aargauischer Anwaltsverband, 2005, S. 444). Er hat
gegebenenfalls sein persönliches Interesse gegenüber denjenigen seiner
Klientschaft zurückzustellen (BGE 131 I 223 E. 4.6.3 S. 238; Walter Fellmann
in: Berner Kommentar, 4. Aufl. 1992, N. 23 ff. zu Art. 398 OR). Dies gilt auch
bei bewilligter unentgeltlicher Rechtsvertretung. Würde man dem Anwalt die
Befugnis zugestehen, die Höhe der seinem Klienten zugesprochenen
Parteientschädigung, namentlich die Gewichtung von Obsiegen und Unterliegen,
anzufechten, so bestünde die Gefahr eines Interessenkonflikts; denn der Klient
könnte gerade umgekehrt ein Interesse daran haben, dass der Anteil des
Obsiegens nicht höher bemessen wird, weil er diesbezüglich riskiert, dem Anwalt
ein zusätzliches Honorar bezahlen zu müssen. Daraus folgt, dass das Interesse
des unentgeltlichen Rechtsbeistandes an einem möglichst grossen Umfang des
Obsiegens gegenüber dem Interesse der von ihm vertretenen bedürftigen Partei,
keine eigenen Anwaltskosten bezahlen zu müssen, zurückzutreten hat und nicht
als schutzwürdig im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG anerkannt werden kann.

Der Rechtsvertreter der Versicherten ist somit nicht berechtigt, die
vorinstanzliche Parteikostenregelung in Bezug auf das Verhältnis zwischen
Obsiegen und Unterliegen und insofern die Höhe der seiner Mandantin
zugesprochenen Parteientschädigung anzufechten. Insoweit kann auf seine
Beschwerde nicht eingetreten werden.

3.
3.1
3.1.1 Die Bemessung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes für
das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht beurteilt sich nach
kantonalem Recht. Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn dessen Auslegung
und Anwendung zu einer Verletzung von Bundesrecht führt (Art. 95 lit. a BGG),
insbesondere gegen das Willkürverbot nach Art. 9 BV verstösst (Urteil 9C_951/
2008 vom 20. März 2009 E. 5.3 mit Hinweisen; Seiler und andere, a.a.O., N. 21
und 22 zu Art. 95 BGG). Wer Willkür in der Rechtsanwendung rügt, hat darzutun,
dass und inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit
der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 133 III 393 E. 6 S. 397). Auf diesen
Anforderungen nicht genügende, sich in appellatorischer Kritik erschöpfende
Vorbringen ist nicht einzutreten (Urteil 2C_634/2008 vom 11. März 2009 E. 2.4).
3.1.2 Die Festsetzung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsbeistandes muss in
der Regel nicht oder dann lediglich summarisch begründet werden. Eine
Begründungspflicht besteht, wenn dieser eine Kostennote einreicht und das
Gericht die Entschädigung abweichend davon auf einen bestimmten nicht der
Praxis entsprechenden Betrag festsetzt (Urteil 1P.284/2002 vom 9. August 2002
E. 2.4.1; SVR 2000 IV Nr. 11 S. 31, I 308/98 E. 3b). Akzeptiert es einzelne
Posten aus der Kostennote, setzt es aber andere herab, hat es zu jeder
Reduktion zumindest kurz auszuführen, aus welchem konkreten Grund die
Aufwendungen oder Auslagen als unnötig betrachtet werden (Urteil 6B_464/2007
vom 12. November 2007 E. 2.1; Urteil 9C_951/2008 vom 20. März 2009 E. 5.2).

3.2 Das kantonale Gericht hat die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 22.
November 2006 und die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur weiteren
Abklärung und zu neuer Verfügung über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf
eine Rente als teilweises Obsiegen betrachtet und hierfür eine
Parteientschädigung von Fr. 750.- zugesprochen. Für den unterliegenden Teil der
Beschwerde (Antrag auf Ausrichtung einer ganzen Rente ausgehend von einer
Arbeitsunfähigkeit von 100 %, welche aber nicht ausgewiesen ist) hat es eine
Entschädigung im Rahmen der bewilligten unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
von Fr. 600.- als angemessen erachtet (E. 5 des angefochtenen Entscheids). In
ihrer Vernehmlassung weist die Vorinstanz darauf hin, die Versicherte resp. ihr
Rechtsvertreter hätten erstmals in der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten gegen den Entscheid vom 14. Mai 2007 (Verfahren 9C_352/2007)
den anwaltlichen Aufwand beziffert und eine Kostennote eingereicht.

Der Rechtsvertreter der Versicherten bringt vor, bei einem Mindestansatz von
Fr. 200.- in der Stunde bedeute eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1350.-
(einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer), dass die Beschwerde mit einem
zeitlichen Aufwand von 6,2 Stunden hätte bewältigt werden müssen. Dies sei
selbst für einen spezialisierten Anwalt unmöglich. Es komme dazu, dass ein
zweiter Schriftenwechsel durchgeführt worden sei. Der tatsächliche und
detailliert belegte Zeitaufwand von 10 Stunden und 10 Minuten gemäss Kostennote
vom 6. Juni 2007 sei in Anbetracht der Bedeutung und der Schwierigkeit der
Streitsache für die erfolgreiche Wahrung der Interessen der fremdsprachigen und
rechtsunkundigen Versicherten unerlässlich gewesen. Eine Entschädigung von Fr.
1350.- bei einem nach dem einschlägigen kantonalen Recht nicht als überhöht zu
bezeichnenden Stundenansatz von Fr. 200.- sei willkürlich und auch
unverhältnismässig tief.

3.3 Das kantonale Gericht hat weder den notwendig und gebotenen zeitlichen
Vertretungsaufwand noch den angewendeten Tarif für beide Entschädigungen noch
das Verhältnis Obsiegen/Unterliegen angegeben. Bei Stundenansätzen von Fr.
200.- (Parteientschädigung) und Fr. 180.- (Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes; BGE 131 V 153 E. 7 S. 159) ergibt sich ein anerkannter
zeitlicher Aufwand von 7,08 (3,75 [Fr. 750.-/Fr. 200.-] + 3,33 [Fr. 600.-/Fr.
180.-]) Stunden sowie ein rund hälftiges Obsiegen. Bei dieser Berechnung ist zu
beachten, dass die Vorinstanz bei der Festsetzung des Honorars des
Rechtsvertreters der Versicherten als unentgeltlicher Rechtsbeistand im
erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren das Unterliegen in der Frage der
unentgeltlichen Verbeiständung für das Einspracheverfahren nicht berücksichtigt
hat. Es hat, wie seine Begründung klar zeigt, die Parteientschädigung und die
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes lediglich bezogen auf die
Rentenfrage festgesetzt. Dies wird indessen nicht gerügt. Unter
Berücksichtigung des diesbezüglichen - zu den 3,33 Stunden hinzuzählenden -
Aufwandes kann aber das von der Vorinstanz festgesetzte Honorar des
Rechtsvertreters der Versicherten als unentgeltlicher Rechtsbeistand im
erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren nicht als willkürlich bezeichnet werden.

4.
4.1 Die Beschwerdeführerin beantragt unentgeltliche Verbeiständung für das
Einspracheverfahren. Nachdem die vorinstanzliche Beschwerde gutgeheissen wurde,
würde sich für das Einspracheverfahren an sich nicht mehr die Frage der
unentgeltlichen Verbeiständung, sondern der Parteientschädigung stellen. Das
ändert allerdings am Beurteilungsmassstab nichts. Nach Art. 52 Abs. 3 ATSG
werden im Einspracheverfahren in der Regel keine Parteientschädigungen
ausgerichtet. Eine Ausnahme von dieser Regel liegt dann vor, wenn der
Einsprecher oder die Einsprecherin im Falle des Unterliegens Anspruch auf
unentgeltliche Verbeiständung hätte (BGE 130 V 570 E. 2.2 S. 572).

4.2 Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG, nach Art. 1 Abs. 1 IVG und Art. 2 ATSG auch im
Verwaltungsverfahren der Invalidenversicherung anwendbar, wird der
gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die
Verhältnisse es erfordern. Die sachliche Gebotenheit einer anwaltlichen
Verbeiständung ist nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Es müssen sich schwierige
rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen und eine Interessenwahrung durch
Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute
sozialer Institutionen ausser Betracht fallen (BGE 132 V 200 E. 4.1 in fine S.
201). Von Bedeutung ist auch die Fähigkeit der versicherten Person, sich im
Verfahren zu Recht zu finden (BGE 125 V 32 E. 4b S. 35). Mit Blick darauf, dass
das Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die IV-Stelle also
den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien zu ermitteln
hat (Art. 43 ATSG), drängt sich eine Verbeiständung nur in Ausnahmefällen auf
(BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 201; 125 V 32 E. 4c S. 36; Urteile des Eidg.
Versicherungsgerichts U 310/05 vom 26. Januar 2006 E. 3.2 und I 812/05 vom 24.
Januar 2006 E. 4.3).

4.3 Die Vorinstanz hat die Notwendigkeit einer (unentgeltlichen) anwaltlichen
Vertretung im Einspracheverfahren mit der Begründung verneint, der Sachverhalt
sei weder kompliziert noch stelle sich eine schwierige Rechtsfrage. Zudem werde
die Beschwerdeführerin seit längerer Zeit durch die Sozialhilfebehörde der
Stadt X.________ unterstützt. Es sei gerichtsnotorisch, dass Sozialämter
grösserer Ortschaften über im Sozialversicherungsrecht kundige Sachbearbeiter
verfügten, die ohne weiteres in der Lage gewesen wären, im Einspracheverfahren
die streitige Restarbeitsfähigkeit geltend zu machen.

4.4 Die Beschwerdeführerin rügt die vorinstanzlichen Erwägungen unter
verschiedenen Aspekten als bundesrechtswidrig. Dazu ist Folgendes zu sagen:
4.4.1 Es trifft nicht zu, dass die Erforderlichkeit einer anwaltlichen
Vertretung im Einspracheverfahren grundsätzlich anzunehmen sei und den
Regelfall bilde. Die gegenteilige Auffassung (vgl. Kieser, a.a.O., N. 21 zu
Art. 37 ATSG) hat das Eidg. Versicherungsgericht im Urteil I 746/06 vom 8.
November 2006 E. 3.1 in fine verworfen. Nichts anderes ergibt sich aus BGE 132
V 200. Gegenteils wurde in diesem Urteil auf den klaren Willen des
(historischen ATSG-)Gesetzgebers hingewiesen, an die sachliche Gebotenheit der
unentgeltlichen Verbeiständung mit Blick auf die bisherige Praxis im
sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren einen «sehr strengen
Massstab» anzulegen (BGE 132 V 200 E. 5.1.3 in initio S. 204).

Mit der Berufung auf Art. 29 Abs. 3 BV sodann wird übersehen, dass die geltende
Rechtsprechung zum Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im
sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren sich gerade auch auf diese
Verfassungsbestimmung stützt (BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 200). Mit dem Hinweis auf
das Urteil 2P.295/2006 vom 23. Januar 2007 betreffend die unentgeltliche
Verbeiständung in einem kantonalen ausländerrechtlichen Verwaltungsverfahren,
vermag die Beschwerdeführerin im Übrigen nicht darzutun, inwiefern diese
Rechtsprechung verfassungswidrig sein oder deren Anwendung im konkreten Fall
Bundesrecht verletzen soll (Art. 95 lit. a und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II
244 E. 2.2 S. 246).

Schliesslich trifft zwar zu, dass als unentgeltlicher Rechtsbeistand im Sinne
von Art. 37 Abs. 4 ATSG grundsätzlich nur patentierte Anwältinnen und Anwälte
zugelassen sind (BGE 132 V 200). Daraus kann indessen nicht geschlossen werden,
die Behörden der Sozialhilfe böten nicht Gewähr für die erforderliche
Unabhängigkeit. Unklar bleiben im Übrigen die Ausführungen in der Beschwerde
zum Konnex zwischen Sozialhilfeabhängigkeit, fehlender Integration und
ausländerrechtlicher Stellung und dessen Relevanz für die Frage der Gebotenheit
einer anwaltlichen Vertretung im Einspracheverfahren.
4.4.2 Hingegen wird die mit Gerichtsnotorietät begründete Annahme der
Vorinstanz, die Sozialhilfebehörde verfüge über kundige Sachbearbeiter, welche
für die Versicherte im Einspracheverfahren die streitige Restarbeitsfähigkeit
hätten geltend machen können, zu Recht in Frage gestellt. Die erste einen
Rentenanspruch verneinende Verfügung vom 9. März 2006 war u.a. auch dem
zuständigen Sozialdienst der Stadt X.________ zugestellt worden. Dieser hatte
somit Kenntnis vom IV-Verfahren. Es wird von keiner Seite geltend gemacht und
es bestehen auch keine Hinweise in den Akten, dass die Sozialhilfebehörde sich
anerbot, die Vertretung im Einspracheverfahren zu übernehmen, was auch im
Interesse der Stadt X.________ gewesen wäre, wie die Vorinstanz in ihrer
Vernehmlassung ausführt, die Beschwerdeführerin dies jedoch ablehnte. Unter
diesen Umständen kann ihr aber nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie habe von
der Möglichkeit der fachkundigen Vertretung durch den Sozialdienst im
Einspracheverfahren nicht Gebrauch gemacht. Soweit die Vorinstanz die
Gebotenheit der unentgeltlichen Verbeiständung mit dem Hinweis auf eine
genügende Unterstützung durch den Sozialdienst der Stadt X.________ verneint
hat, kann ihr daher nicht beigepflichtet werden.

Unbestritten verfügt die aus dem Land Y.________ stammende, 2000 in die Schweiz
eingereiste Beschwerdeführerin über schlechte Deutschkenntnisse. Ebenfalls
ausser Frage steht, dass sie in rechtlichen Belangen völlig hilflos ist. Aus
den Akten ergibt sich weiter, dass die im April 2000 eingegangene Ehe mit einem
Schweizer bereits im Mai 2001 gerichtlich getrennt wurde. Eine Unterstützung im
Verfahren durch den sprachkundigen Ehemann konnte daher realistischer weise
nicht erwartet werden. Auf Geheiss der Sozialhilfebehörde nahm sie eine
erwerbliche Tätigkeit von 50 % auf. Die Umstände, die zur Trennung der Ehe
geführt hatten, haben offenbar die psychische Gesundheit der Versicherten
beeinträchtigt. Sie hat Angst, der Ehemann könnte ihr die gemeinsame Tochter
wegnehmen. Zu den psychischen Problemen mit Angst und Depression kommen auch
Herzmuskelbeschwerden, welche ihrerseits den psychischen Gesundheitszustand
beeinträchtigen können (vgl. Gutachten Dr. med. F.________ vom 2. September
2005 und 27. Januar 2008, Bericht Spital Y.________ vom 24. Januar 2002 sowie
Case Report vom 10. August 2007). Es besteht somit ein als komplex zu
bezeichnendes Beschwerdebild, dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit von
der IV-Stelle anfänglich offensichtlich unterschätzt worden waren. Dies sowie
die nicht leicht zu verstehende gemischte Methode der Invaliditätsbemessung und
deren Anwendung (Art. 28a Abs. 3 IVG und BGE 125 V 146) gaben der im
Einspracheverfahren streitigen Frage des Umfangs des Rentenanspruchs eine
erhöhte Komplexität, welche eine anwaltliche Vertretung als sachlich geboten
erscheinen liessen. Die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz verletzt
Bundesrecht.

Nachdem die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid teilweise erfolgreich war,
steht auch fest, dass die Einsprache nicht als aussichtslos betrachtet werden
konnte. Auch die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist ausgewiesen. Damit
sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Verbeiständung bzw. eine
Parteientschädigung (E. 4.1) im Einspracheverfahren erfüllt. Die Sache ist an
die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie über die Höhe der Entschädigung
verfüge.

5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben der Rechtsvertreter der
Versicherten und die IV-Stelle je zur Hälfte die Gerichtskosten zu tragen (Art.
66 Abs. 1 BGG). Die obsiegende Versicherte hat Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2 BGG). Ihr Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege ist demzufolge gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde von Rechtsanwalt Spescha wird nicht eingetreten, soweit sie
sich gegen die Bewertung des Obsiegens und insofern gegen die Höhe der
Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren richtet; im Übrigen wird
sie abgewiesen. Die Beschwerde von K.________ wird gutgeheissen. Der Entscheid
der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau vom 14. Mai 2007 wird in Bezug
auf die unentgeltliche Verbeiständung für das Einspracheverfahren aufgehoben
und die Sache an die IV-Stelle des Kantons Thurgau zurückgewiesen, damit sie im
Sinne der Erwägungen darüber neu verfüge

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1000.- werden je zur Hälfte der IV-Stelle des
Kantons Thurgau (Fr. 500.-) und Rechtsanwalt Spescha (Fr. 500.-) auferlegt.

3.
Die IV-Stelle des Kantons Thurgau hat die Beschwerdeführerin für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2000.- zu entschädigen.

4.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau als Versicherungsgericht hat die
Kosten für das vorinstanzliche Verfahren entsprechend dem Ausgang des
letztinstanzlichen Prozesses neu zu verlegen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Mai 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Fessler