Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 989/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_989/2008

Urteil vom 5. Februar 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Kernen, Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Fessler.

Parteien
I.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom
15. Oktober 2008.

In Erwägung,
dass die IV-Stelle des Kantons Thurgau u.a. gestützt auf das Gutachten der
MEDAS vom 15. März 2007 den Anspruch des I.________ auf eine Rente der
Invalidenversicherung verneinte (Verfügung vom 21. Mai 2007), was die AHV/
IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau bestätigte (Entscheid vom 6. November
2007),
dass die I. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts in Gutheissung der
Beschwerde des I.________ diesen Entscheid aufhob und die Sache an die
Vorinstanz (seit 1. Januar 2008: Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau)
zurückwies, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu
entscheide (Urteil 8C_808/2007 vom 16. Mai 2008),
dass das thurgauische Verwaltungsgericht als Versicherungsgericht nach
Einsichtnahme in die Akten betreffend die vorläufige Aufnahme als Flüchtling
ohne Nationalität und in Berücksichtigung der Stellungnahme der Frau Dr. med.
B.________, Fachärztin für Psychiatrie Regionalärztlicher Dienst der IV-Stelle
(RAD), vom 6. August 2008 die Beschwerde erneut abwies und feststellte, es
bestehe kein Anspruch auf eine ordentliche Rente der Invalidenversicherung
(Entscheid vom 15. Oktober 2008),
dass I.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht hat, mit welcher er eine neutrale Begutachtung mit arabischer
Übersetzungshilfe und «für meine ganze Familie das IV-Recht» beantragt,
dass die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst,
dass auf die Vorbringen in der Beschwerde nicht einzugehen ist, soweit sie
nicht sachbezogen sind (BGE 123 V 335 E. 1a S. 336; 118 Ib 134 E. 2 S. 136;
vgl. auch BGE 134 IV 156 E. 1.6 S. 161) und sich mit den Erwägungen im
angefochtenen Entscheid nicht auseinandersetzen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),
dass der Beschwerdeführer die Neutralität der psychiatrischen Fachärztin des
RAD und sinngemäss den Beweiswert ihrer Stellungnahme vom 6. August 2008, auf
welche die Vorinstanz wesentlich abgestellt hat, bestreitet,
dass der Beschwerdeführer damit rügt, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen
Sachverhalt unvollständig festgestellt, was eine Bundesrechtsverletzung
darstellte (Art. 95 lit. a und 97 Abs. 1 BGG; Urteile 9C_442/2008 vom 28.
November 2008 E. 1.1 und 8C_547/ 2007 vom 19. März 2008 E. 3.1),
dass in E. 5.4.3 des Urteils 8C_808/2007 vom 16. Mai 2008 Folgendes
festgehalten wurde: «Aufgrund der dargelegten Gesichtspunkte hätte Anlass
bestanden, weiter abzuklären, ob der Beschwerdeführer tatsächlich schon
rentenbegründend invalid in die Schweiz eingereist ist (....). An weiteren
Beweismassnahmen bieten sich nebst Ergänzungsfragen an die psychiatrischen
Gutachter der Beizug der Verwaltungsakten über das Verfahren betreffend Asyl
resp. vorläufige Aufnahme an. Gegebenenfalls sind auch Zeugenbefragungen
durchzuführen»,
dass die Vorinstanz diesem Abklärungsauftrag insgesamt nachgekommen ist, wobei
es in ihrem Ermessen stand, auf Ergänzungsfragen an die Gutachter zu verzichten
und auf die Stellungnahme der psychiatrischen Fachärztin des RAD vom 6. August
2008 abzustellen,
dass die Kritik an der Stellungnahme der RAD-Ärztin und an deren Person, soweit
sie die notwendige Sachbezogenheit aufweist, nicht stichhaltig ist,
dass die Beschwerde, soweit zulässig, unbegründet ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer kostenpflichtig ist
(Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau als
Versicherungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich
mitgeteilt.

Luzern, 5. Februar 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Fessler