Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 983/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_983/2008

Urteil vom 14. Januar 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Parteien
J.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Unternährer, Sempacherstrasse 6
(Schillerhof), 6003 Luzern,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35,
6005 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
vom 30. Oktober 2008.

In Erwägung,
dass die IV-Stelle Luzern das Gesuch des 1973 geborenen J.________ um
Zusprechung einer Invalidenrente für die wirtschaftlichen Folgen eines am 4.
Januar 2005 erlittenen Schleudertraumas der Halswirbelsäule nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 26. Januar 2007 ablehnte, weil kein lang
andauernder Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit
vorliege, weshalb dem Versicherten die bisher ausgeübte Tätigkeit weiterhin
zumutbar sei,
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern die hiegegen eingereichte
Beschwerde mit Entscheid vom 30. Oktober 2008 abwies,
dass J.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
lässt mit den Anträgen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei
die Sache zu neuer Beurteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen,
eventuell sei ihm eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen,
dass das Verwaltungsgericht die Bestimmungen über die Begriffe der
Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG; SR 830.1), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7
ATSG) sowie der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1
und 2 IVG), zutreffend dargelegt hat, sodass darauf verwiesen wird,
dass die Vorinstanz, welche die umfassenden medizinischen Unterlagen
einlässlich und sorgfältig gewürdigt hat, zum Schluss gelangt ist, der
Versicherte leide an keinem objektivierbaren Gesundheitsschaden, der seine
Arbeitsfähigkeit als Selbstständigerwerbender in der IT-Branche erheblich
beeinträchtigt, er vielmehr seine bisher verrichtete Tätigkeit ohne wesentliche
Einschränkungen weiterhin ausüben könnte,
dass sich die Einwendungen in der Beschwerde in weiten Teilen in einer im
Rahmen der vorliegend geltenden Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts (Art.
95, 97 Abs. 1 und 105 Abs. 1 und 2 BGG) unzulässigen appellatorischen Kritik an
der vorinstanzlichen Beweiswürdigung erschöpfen,

dass die vom Beschwerdeführer verschiedentlich erhobene Rüge willkürlicher oder
offensichtlich unrichtiger Sachverhaltsfeststellung durch das kantonale Gericht
im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ebenso wenig begründet ist wie die Behauptung,
die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts beruhe auf
einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, verstosse somit gegen
Bundesrecht und sei aus diesem Grund nicht verbindlich (Art. 97 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 95 lit. a BGG),
dass das Verwaltungsgericht entgegen den Ausführungen in der Beschwerde seine
Einschätzung der Einsatzfähigkeit des Versicherten in seinem Beruf im
IT-Bereich und der bei dieser Tätigkeit zumutbaren Arbeitsleistungen nicht in
erster Linie aufgrund von Erkenntnissen des Regionalen Ärztlichen Dienstes
(RAD), sondern in Würdigung der auf mannigfaltigen Untersuchungen beruhenden
Arztberichte aus verschiedenen Spezialgebieten gewonnen hat, womit es sich
erübrigt, auf die Vorbringen zum Beweiswert von RAD-Berichten einzugehen,
dass die Vorinstanz nicht gehalten war, das Ergebnis der von der
Unfallversicherung laut Schreiben vom 18. April 2007 an den Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers in die Wege geleiteten Begutachtung des Versicherten durch
die Medizinische Abklärungsstelle abzuwarten und in ihre Entscheidfindung
miteinzubeziehen, da für die richterliche Beurteilung praxisgemäss der
Sachverhalt massgebend ist, wie er sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung
(hier: 26. Januar 2007) entwickelt hat (BGE 115 V 62 E. 5),
dass dem Beschwerdeführer die Einbringung des entsprechenden - nach seinen
Angaben vom 12. Dezember 2007 datierenden - MEDAS-Gutachtens in den beim
kantonalen Gericht hängigen IV-Prozess zumutbar gewesen wäre, wenn es sich so
verhält, wie er behauptet, dass diese Expertise Rückschlüsse auf den Verlauf
der Arbeitsunfähigkeit (nach dem 6. Februar 2005 Arbeitsunfähigkeit von 50 %)
im hier massgeblichen Prüfungszeitraum enthalten sollte,
dass so oder anders zu Weiterungen kein Anlass besteht, weil das
MEDAS-Gutachten wiederum den Angaben des Beschwerdeführers folgend, auf eine
70%ige Arbeitsfähigkeit als selbstständig erwerbender Informatiker schliesse,
"entsprechend einer täglichen Arbeitspräsenz von 7 Std. mit eingeschränkter
Leistungsfähigkeit von geschätzt 30 %" (Eingabe an den Unfallversicherer vom
28. März 2008, S. 9 unten), wobei sich das MEDAS-Gutachten "offensichtlich auf
einen 8-Stunden-Tag" beziehe (Beschwerde S. 12), welche multidisziplinäre
Einschätzung des Leistungsvermögens die erwähnte vorinstanzliche
Tatsachenfeststellung nicht als rechtsfehlerhaft erscheinen lässt, so wenig wie
die retrospektiv angenommene bloss hälftige Arbeitsfähigkeit "bis zum Tag vor
der Schlussbesprechung"; Beschwerde S. 12 oben),
dass die Gerichtskosten entsprechend dem Verfahrensausgang dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren
nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG, ohne Durchführung eines
Schriftenwechsels, erledigt wird,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Januar 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Widmer