Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 982/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C_982/2008
{T 0/2}

Urteil vom 30. Dezember 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Borella,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Parteien
B.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer,
Schützengasse 7, 8001 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 20. Oktober 2008.

In Erwägung,
dass die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 27. März 2007
B.________ ab 1. Juni 2003 eine ganze Invalidenrente und Kinderrenten zusprach,
dass B.________ dagegen Beschwerde erheben liess, welche das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 20. Oktober
2008 abwies,
dass B.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und
die Festsetzung des Rentenbeginns auf Februar 2002 sowie die Zusprechung einer
Zusatzrente für den Ehemann beantragen lässt,
dass die Beschwerde zumindest bezüglich des zweiten Punktes den Anforderungen
an die Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht genügt,
dass die Vorinstanz gestützt auf das Gutachten der medizinischen
Abklärungsstelle X.________ vom 10. August 2006 festgestellt hat, das der
Rentenzusprechung zugrunde liegende psychische Leiden sei erst im Juni 2002
aufgetreten,
dass diese Feststellung nicht offensichtlich unrichtig und daher für das
Bundesgericht verbindlich ist (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG),
dass die Beschwerde deswegen nicht durchdringt, weil die Beschwerdeführerin
lediglich die medizinischen Unterlagen abweichend würdigt und daraus andere
Schlüsse als die Vorinstanz zieht, was nicht genügt (Urteile 9C_688/2007 vom
22. Januar 2008 E. 2.3 und 4A_28/2007 vom 30. Mai 2007 E. 1.3 [in BGE 133 III
421 nicht publiziert]), weshalb es beim vorinstanzlich bestätigten Rentenbeginn
bleibt,
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,
dass die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu
tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse Hotela und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Dezember 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Dormann